Doppelte Auslandskrankenversicherung unzulässig?

20. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)
Doppelte Auslandskrankenversicherung unzulässig?

Hallo zusammen,

wollte für meinen Urlaub über die Ergo-Direkt eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Jedoch musste ich bestätigen, dass ich nirgendwo anders so eine Versicherung besitze.

Jedoch bin ich ebenfalls über meine Kreditkarte abgesichert. Jedoch sind die Leistungen hier viel schlechter.

Lt. Mitarbeiter der Ergo, darf ich mich faktisch dort mit einer Auslandskrankenversicherung nicht versichern.

Was wäre, wenn ich dennoch über die Versicherung eine AKV abschließen würde? Würden diese mir im Leistungsfall die Leistung verweigern? Schließlich wissen die ja nicht, wo bei mir noch so eine Versicherung besteht.

Und ich weiß ehrlich gesagt nicht, ob im Girokonto nicht auch sowas besteht.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
halogenstrahler
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Faktisch besteht nur der Bereicherungsverbot.

Selbstverständlich ist es möglich, mehrere Auslandsreisekrankenversicherungen abzuschliessen. Die Behandlungskosten dürfen eben -siehe Bereicherungsverbot- nur einmal abgerechnet werden. Das wird ganz einfach dadurch erreicht, dass die Krankenversicherungen immer nur die Original-Rechnung anerkennen.

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#2
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 508x hilfreich)

Die KK-Versicherung greift erst nach Ausnutzung aller anderen Versicherungen und nur unter bestimmten Umständen. Daher war die Auskunft Quatsch. Man darf so viel Beiträge zahlen wie man möchte, aber nur einmalig die Kosten erstatten lassen.

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"PS: die hier in Foreneinträgen eingeblendete Werbung ist keine Empfehlung meinerseits"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Lt. Mitarbeiter der Ergo, darf ich mich faktisch dort mit einer Auslandskrankenversicherung nicht versichern.
Was wäre, wenn ich dennoch über die Versicherung eine AKV abschließen würde? Würden diese mir im Leistungsfall die Leistung verweigern?


Wenn die AGB der VS besagen, daß man keine andere AKV parallel haben darf, könnte sie sich im Leistungsfall u.U. auf einen Vertragsverstoß und Freiwerden von der Leistungspflicht berufen.

Denn auch wenn dir gesetzlich nicht verboten ist, zwei AKV parallel zu haben, kann es dir doch von den Vertragsbedingungen her untersagt werden ("wir kontrahieren nur mit VN, die keine gleiche VS bei der Konkurrenz haben"), das ist zulässig und wirksam, Vertragsfreiheit. Dann hättest du am Ende mit Zitronen gehandelt.

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