Einbruchsdiebstahl Mehrfamilienhaus im Fahrradkeller - Hausratversicherung

5. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Wasserkarton
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbruchsdiebstahl Mehrfamilienhaus im Fahrradkeller - Hausratversicherung

Hallo,

in einem Mehrfamilienhaus wurde zweimal über Nacht in einen gemeinschaftlich genutzen Fahrradkeller eingebrochen. Dieser ist über den durch eine Tür verschlossenen gemeinschaftlichen Keller betretbar. Selbst ist der Fahrradkeller auch mit einer verschlossenen Tür gesichert.

Beim ersten Einbruch wurden nur Teile eines Fahrrads entwedet, sowie zwei Schließzylinder der Fahrradschlösser beschädigt, dass diese nichtmehr zu öffnen waren. Bei diesem Einbruch wurde die Kellertür, sowie die Fahrradkellertür mit Gewalt geöffnet und beschädigt. Der Vermieter wurde in Form des Hausmeisters darüber informiert. Bei der Polizei wurde eine Onlineanzeige erstattet.

Beim zweiten Einbruch ~24h später verschafften sich die Einbrecher erneut Zugang durch die bereits beschädigten Türen und durchtrennten die Fahrradschlösser mit Hilfe einer Flex. Da der Geschädigte auf eine Inspektion des Tatorts durch die Polizei bestand, erschien diese auch und nahm die zweite Anzeige persönlich auf.

Beide Schäden meldete der Geschädigte der Hausratversicherung in dieser Fahrräder im Keller mitversichert sind, solange sie sich hinter verschlossenen Türen befinden.
Die Versicherung übernimmt den Schaden des ersten Einbruchs, übernimmt jedoch nur 50% des zweiten Einbruchs aus Kulanz. Begründung: Aufgrund nicht zuordnungsfähiger Einbruchsspuren sei nicht auszuschließen, dass die Täter sich ohne Aufbruch bzw. Überwindung von Hindernissen Zugang verschafften, da die Türen laut Polizei zu viele alte Einbruchsspuren aufweisen.
Der Versicherer spielt darauf an, dass die Fahrradkellertür nach dem ersten Einbruch nichtmehr nach den Bedingungen der Hausratversicherung gesichert gewesen sei.

Frage: Da ein klarer Zusammenhang zwischen dem ersten und zweiten Einbruch besteht, kann der Versicherer die Zahlung kürzen/verweigern? Wenn ja, wäre der Vermieter innerhalb der 24h zwischen ersten und zweiten Einbruch in der Pflicht gewesen, die Tür/en zu sichern?

Lg

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Wenn ja, wäre der Vermieter innerhalb der 24h zwischen ersten und zweiten Einbruch in der Pflicht gewesen, die Tür/en zu sichern?

Woraus soll sich die Pflicht ergeben.
Wurde die Wohnung ausdrücklich mit einbruchsicheren Türen gemietet ?
Gehört der Fahrradkeller ausdrücklich zur Mietsache ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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