Erstattung bei Hausratschaden / Erstattung der Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer

1. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Gonzalez040
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)
Erstattung bei Hausratschaden / Erstattung der Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer

Hallo,

in meinem vorliegenden Fall erstattet mir die Hausratversicherung nicht die Umsatzsteuer für eine gestohlene hochwertige Uhr. Der Versicherer möchte mir die anfallenden Steuern nur erstatten wenn ich eine Rechnung über eine Ersatzbeschaffung einreiche.

Meine Hausratversicherung hat die folgenden Versicherungsbedingungen VHB 2002 (01/08).

Dort steht unter § 27 Entschädigungsberechnung und Entschädigungs- grenzen, Unterversicherung, Nr. 3 folgendes zur Mehrwertsteuer:

"3. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsneh- mer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versiche- rungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat."

Ich dachte immer die Hausratversicherung ist eine Versicherung zum Neuwert / Wiederbeschaffungswert und unabhängig davon ob eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird oder nicht?

Noch kurz zur Einordnung: ich bin Privatperson und nicht Vorsteuerabzugsberechitgt.
Die damalige hochwertige Uhr wurde mir Umsatzsteuer angeschafft (Anschaffungsrechnung liegt dem Versicherer vor).

Sollte dieses Vorgehen der Versicherung so rechtens sein, würde ich gerne noch wissen ob eine Ersatzbeschaffung für die gleiche Uhr (Marke / Model) erfolgen muss oder ob ich mir auch eine andere Uhr kaufen kann und diese Anschaffungsrechnung zur Erstattung der Mehrwertsteuer einreichen kann?

Vielen Dank und Viele Grüße

Probleme mit der Versicherung?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Manche Versicherer haben wirklich kreative Ideen.

Ersetzt wird natürlich inkl. Mehrwertsteuer unabhängig von einer etwaigen Ersatzbeschaffung. Der Neuwert beinhaltet für "normale" Menschen natürlich eine MwSt.

Bei einer fiktiven Abrechnung (z.B. Reparaturrechnung) gilt wieder etwas anderes.

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#2
 Von 
Gonzalez040
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Lazyboy,

vielen Dank für deine Antwort.

Aber was bedeutet denn der Passus in meinem Vertrag?

""3. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsneh- mer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat."

In der Tat habe ich ja keine neue Mehrwertsteuer für eine neue Anschaffung gezahlt.

Oder wie ist dieser Abschnitt in den Versicherungsbedingungen sonst zu verstehen?

Viele Grüße

-- Editiert von Gonzalez040 am 02.08.2018 10:59

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10630 Beiträge, 4199x hilfreich)

Bedeutet wenn Du die Uhr damals ohne MwSt. erworben hättest, würdest Du jetzt auch keine erstattet bekommen.
Trifft auf Dich ja offensichtlich nicht zu, da Du eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt. vorliegen hast.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47453 Beiträge, 16800x hilfreich)

Nach meiner Auffassung bezieht sich die Klausel auf die Ersatzbeschaffung.

Ich halte das Vorgehen der Versicherung daher für rechtens.

Zitat:
Sollte dieses Vorgehen der Versicherung so rechtens sein, würde ich gerne noch wissen ob eine Ersatzbeschaffung für die gleiche Uhr (Marke / Model) erfolgen muss oder ob ich mir auch eine andere Uhr kaufen kann und diese Anschaffungsrechnung zur Erstattung der Mehrwertsteuer einreichen kann?


Du kannst auch eine andere Uhr anschaffen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Ich sehe es wie hh (auch wenn ich keine Fachfrau bin, sondern Laie). Die Mehrwertsteuer wird ersetzt, wenn eine neue Uhr angeschafft wird.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

https://www.frag-einen-anwalt.de/Mehrwertsteuerklausel-Hausratversicherung--f139901.html


Ersetzt wird der Versicherungswert (Neuwert). Die Umsatzsteuer ist zu berücksichtigen, wenn sie vom Privatmann gezahlt wurde. Man muss nichtmal nachweisen, ob man sich was neues gekauft hat.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Gonzalez040
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Tasty123,

vielen Dank für deine Antwort.
Den Beitrag (in Zusammenhang mit der Entscheidung vom BGH) habe ich auch schon gesehen.

Allerdings führt der Anwalt in seiner Antwort ja wie folgt aus:

Zitat:
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage anhand Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:

In der Hausratversicherung wird nicht die durch ein versichertes Ereignis (in Ihrem Fall:) entwendete Sache ersetzt, sondern der Wiederbeschaffungswert. Es handelt sich somit nicht um den Fall von Schadenersatz, für den § 249 BGB einschlägig wäre und bei dem möglicherweise ein Einbehalt von nicht angefallender Mehrwertsteuer rechtens wäre.

In Ihrem Fall ist die Mehrwertsteuer mit in die Versicherungsleistung einzubeziehen und damit zu erstatten, soweit in Ihren Versicherungsbedingungen keine anderslautende Regelung getroffen wurde. Dies müsste ggf. noch überprüft werden, was naturgemäß im Rahmen einer Restberatung nicht möglich ist.[/b]

In meinem Vertrag (siehe erster Post) gibt es ja eine Regelung zur Mehrwertsteuererstattung

Sie können sich in diesem Zusammenhang auch auf die von Ihnen bereits zitierte Entscheidung des BGH vom 24.05.2006 (IV ZR 263/03 ) beziehen, in welcher das oberste Gericht wie folgt ausgeführt hat:

„Entgegen einer mitunter vertretenen Ansicht sind vertragliche Regelungen über die Ersatzleistung in der Schadensversicherung nicht an § 249 BGB zu messen (...) Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert den Schaden nicht, sondern setzt ihn in § 249 Abs. 1 BGB als den Maßstab voraus, an dem sich die Ersatzpflicht zu orientieren hat. Die §§ 249 ff. BGB bestimmen Art und Umfang des Schadensersatzes, d.h. die Schadensersatzleistung. Auch im Versicherungsvertragsgesetz findet sich keine Definition des Schadens, es setzt den Schadensbegriff des allgemeinen Zivilrechts voraus. Das Versicherungsvertragsgesetz trifft aber eine von den §§ 249 ff. BGB abweichende Regelung über Art und Umfang der Ersatzleistung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherer bei der Schadensversicherung den durch den Versicherungsfall verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Art und Umfang der zu ersetzenden Schäden ergeben sich deshalb aus den Vereinbarungen der Parteien des Versicherungsvertrages."

Weisen Sie also (falls keine anderslautenden Vesicherungsbedingungen existieren) Ihre Versicherung auf den Unterschied zw. Wiederbeschaffung (wie in Ihrem Fall einer Hausratversicherung) und Schadenersatz (z. B. nach einem Verkehrsunfall unter Geltung des § 249 BGB ) hin und fordern mit Fristsetzung die bislang einbehaltene Mehrwertsteuer. Selbstverständlich sind Sie auch nicht verpflichtet, eine Neuanschaffung zu tätigen, sondern können in diesem Zusammenhang auch gebrauchte Sachen erwerben. Sollte die Versicherung nicht einlenken, sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Geltendmachung beauftragen.


Die Frage ist nur wie der Passus aus meinem Versicherungsvertrag zu verstehen ist.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47453 Beiträge, 16800x hilfreich)

Ich bleibe dabei, dass die MWSt. nur bei einer Ersatzbeschaffung ersetzt werden muss.

Dass sich die Klausel auf die ursprüngliche Anschaffung bezieht, halte ich für sinnfrei, da dabei ja immer MWSt. anfällt.

-- Editiert von hh am 05.08.2018 11:17

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#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6255 Beiträge, 1497x hilfreich)

Zitat (von Gonzalez040):

Aber was bedeutet denn der Passus in meinem Vertrag?

""3. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsneh- mer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat."

Das bedeutet:

1. Wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist (also ein zur Umsatzsteuer veranlagender Unternehmer), dann wird ihm die Umsatzsteuer ("Mehrwertsteuer") nicht ersetzt. Was logisch ist, da er sie ja bereits damals beim Kauf bei seinem Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.

2. Unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht, wird ihm die Umsatzsteuer ("Mehrwertsteuer") immer nur dann ersetzt, wenn er sie bei der Anschaffung auch wirklich gezahlt hat.

Vier Beispiele, um es klarer zu machen:

A) Versicherungsnehmer (also der Versicherte) ist vorsteuerabzugsberechtigt. Er kauft ein Laptop für 1000 Euro plus 19% USt, also Bruttopreis 1190 Euro.
Da er vorsteuerabzugsberechtigt ist, zahlt er 1000 Euro netto, und die 190 Euro USt gehen in den Vorsteuerabzug.
Für den USt-pflichtigen Unternehmer ist die Umsatzsteuer ("Mehrwertsteuer") nur ein durchlaufender Posten.
Laptop brennt ab, Versicherungsnehmer legt Rechnung vor, und bekommt 1000 Euro von der Versicherung ersetzt, denn das ist ja der tatsächliche Schaden.
Kauft er jetzt wieder ein Laptop für 1000 Euro plus 19% USt, Bruttopreis also 1190 Euro, geht das Spiel wie oben von neuem los.

B) Versicherungsnehmer ist ein Verbraucher, kein Unternehmer. Er ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, und zahlt 1190 Euro für sein Laptop.
Jetzt brennt das Laptop ab, sein Schaden beträgt 1190 Euro, die bekommt er ersetzt, und kauft ein neues Laptop, für das er 1190 Euro bezahlen muss.

C) Versicherungsnehmer ist ein Verbraucher, kein Unternehmer. Er kauft "von privat" bei Ebay ein Laptop für 1000 Euro. Der Preis enthält keine USt.
Laptop brennt ab, Versicherung zahlt 1000 Euro - wenn der Versicherte irgendie nachweisen kann, daß er da ein von privat gekauftes Laptop im Wert von 1000 Euro hatte.

D) Versicherungsnehmer (also der Versicherte) ist vorsteuerabzugsberechtigt. Er kauft von einem Privatverkäufer bei Ebay für 1000 Euro ein Laptop. Der Verkäufer quittiert ihm den Erhalt von 1000 Euro für ein Laptop. Diese 1000 Euro sind ein Netto-Preis, weil der Verkäufer nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Für den Käufer bedeutet das: Kaufpreis 1000 Euro netto, keine USt, kein Vorsteuerabzug.
Jetzt brennt das Laptop ab. Versicherung ersetzt die 1000 Euro Netto-Kaufpreis.

Zitat:
In der Tat habe ich ja keine neue Mehrwertsteuer für eine neue Anschaffung gezahlt.

??? Wurde die neue Anschaffung denn von privat gekauft?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6255 Beiträge, 1497x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich bleibe dabei, dass die MWSt. nur bei einer Ersatzbeschaffung ersetzt werden muss.

Nein. Der Schaden ist ja der Kaufpreis inkl. USt, wenn der Käufer Verbraucher bzw. nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

Die Rausrechnerei der USt beim Ersatz des Schadens dient nur dazu,

a) zu verhindern, daß der Ersatz überhöht ist, was passiert, wenn die USt ersetzt wird, die bereits beim Vorsteuerabzug berücksichtigt wurde

und

b) zu verhindern, daß eine fiktive USt auf umsatzsteuerfreie Privatkäufe ersetzt wird, die gar nicht gezahlt wurde.

Wenn der Verbraucher eine Uhr für 2000 Euro inkl. USt kauft, und die Uhr brennt ab und ist ein Versicherungsschaden, dann ist die Schadenshöhe für den Verbraucher 2000 Euro - denn genau das Geld hat er beim Kauf ja ausgegeben.
Zitat:

Dass sich die Klausel auf die ursprüngliche Anschaffung bezieht, halte ich für sinnfrei, da dabei ja immer MWSt. anfällt.

Nein, sie fällt eben nicht immer an. Sie fällt nicht an beim Kauf von privat, und sie fällt übrigens auch nicht an beim Kauf von einem Kleinunternehmer, der nach §19 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Gonzalez040
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo eh1960,

erst einmal vielen vielen Dank für dein Antworten und deine Bemühungen bezüglich des Thema´s.

Um noch einmal ein paar evtl. fehlende Informationen zu bringen:

Die Uhr wurde damals für € 10.000,00 angeschafft. Beim Kaufpreis wurde damals ein Nachlass in Höhe von ca. 20% gewährt. Daher war der damalige Kaufpreis günstiger als der damalige Listenpreis. Hier wurden beim Juwelier auch tatsächlich 19% Umsatzsteuer von mir im Kaufpreis mit bezahlt.

Die Versicherung erstattet mir nun nur die € 10.000,00 mit der Begründung, das diese auch nur damals bezahlt wurden.

Allerdings beträgt der Kaufpreis der Uhr heute (auch aufgrund von Wertsteigerungen) ca. 14.000,00.
Diese möchte ich auch von der Versicherung erstattet wissen, da der damalige Rabatt heute nicht mehr gewährt wird.

In den Versicherungsbedingungen der Hausrat steht, das die Entschädigung der Wiederbeschaffungswert zum Neupreis zum Zeitpunkt des Schadensereignis ist. Das heißt ich bekomme den aktuellen Wert wieder erstattet....

Eine Ersatzbeschaffung habe ich aktuell noch nicht vorgenommen, da ich mich ja noch mit der Versicherung rum ärgere, da diese nicht komplett reguliert. Daher ist für eine Ersatzbeschaffung noch keine Umsatzsteuer angefallen.

Dazu kommt, das die Versicherung die Mehrwertsteuer einbehält, mit der Begründung. "Die Mehrwertsteuer wird nur bei einer tatsächlich durchgeführten Ersatzbeschaffung reguliert."

Das bedeutet ich müsste hier erst in Vorkasse treten und die Vorsteuer auslegen.

Meine Frage ist:

1. Darf die Versicherung den alten Anschaffungspreis als Wert für eine Regulierung heranziehen?
2. Darf die Mehrwertsteuer einbehalten werden, so lange bis ich nachweise, das ich eine neue Uhr gekauft habe? Vielleicht möchte ich mir nicht mehr eine Uhr kaufen oder ich möchte mir eine andere Uhr (Hersteller/ Modell) kaufen....

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Gonzalez040
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo eh1960,

erst einmal vielen vielen Dank für dein Antworten und deine Bemühungen bezüglich des Thema´s.

Um noch einmal ein paar evtl. fehlende Informationen zu bringen:

Die Uhr wurde damals für € 10.000,00 angeschafft. Beim Kaufpreis wurde damals ein Nachlass in Höhe von ca. 20% gewährt. Daher war der damalige Kaufpreis günstiger als der damalige Listenpreis. Hier wurden beim Juwelier auch tatsächlich 19% Umsatzsteuer von mir im Kaufpreis mit bezahlt.

Die Versicherung erstattet mir nun nur die € 10.000,00 mit der Begründung, das diese auch nur damals bezahlt wurden.

Allerdings beträgt der Kaufpreis der Uhr heute (auch aufgrund von Wertsteigerungen) ca. 14.000,00.
Diese möchte ich auch von der Versicherung erstattet wissen, da der damalige Rabatt heute nicht mehr gewährt wird.

In den Versicherungsbedingungen der Hausrat steht, das die Entschädigung der Wiederbeschaffungswert zum Neupreis zum Zeitpunkt des Schadensereignis ist. Das heißt ich bekomme den aktuellen Wert wieder erstattet....

Eine Ersatzbeschaffung habe ich aktuell noch nicht vorgenommen, da ich mich ja noch mit der Versicherung rum ärgere, da diese nicht komplett reguliert. Daher ist für eine Ersatzbeschaffung noch keine Umsatzsteuer angefallen.

Dazu kommt, das die Versicherung die Mehrwertsteuer einbehält, mit der Begründung. "Die Mehrwertsteuer wird nur bei einer tatsächlich durchgeführten Ersatzbeschaffung reguliert."

Das bedeutet ich müsste hier erst in Vorkasse treten und die Vorsteuer auslegen.

Meine Frage ist:

1. Darf die Versicherung den alten Anschaffungspreis als Wert für eine Regulierung heranziehen?
2. Darf die Mehrwertsteuer einbehalten werden, so lange bis ich nachweise, das ich eine neue Uhr gekauft habe? Vielleicht möchte ich mir nicht mehr eine Uhr kaufen oder ich möchte mir eine andere Uhr (Hersteller/ Modell) kaufen....

Viele Grüße

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fb487428-21
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

https://books.google.de/books?id=LPGqlmGtajUC&pg=PR7&dq=bruck+m%C3%B6ller+vvg+142&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwiJkriK08rqAhUK-aQKHUG8DqIQ6AEwA3oECAEQAg#v=onepage&q=mehrwertsteuer&f=false

Schaut mal hier auf Seite 521/522. Der passende Rechtskommentar spricht sich klar für die Erstattung der MwSt aus, sofern dieser bei der Erstanschaffung bezahlt wurde und der VN nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Bullwear
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

§ 249 Absatz 2 BGB



(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) 1Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. 2Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist
.

wenn der Gegenstand nicht wieder erneut angeschafft wird, fällt auch keine Umsatz/Mwst. an.



-- Editiert von Bullwear am 22.07.2020 10:43

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
fb487428-21
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Bullwear):
§ 249 Absatz 2 BGB



(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) 1Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. 2Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist
.

wenn der Gegenstand nicht wieder erneut angeschafft wird, fällt auch keine Umsatz/Mwst. an.



-- Editiert von Bullwear am 22.07.2020 10:43



Du verwechselst da was. Die Hausratversicherung ist Versicherungs-Vertragsrecht und kein Schadensersatzrecht. Daher der Rechtskommentar zum VVG mal lesen.

-- Editiert von fb487428-21 am 22.07.2020 11:42

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