Hallo zusammen,
ich habe mich am 17.06 an meiner Fachhochschule exmatrikulieren lassen. Das Semester an der Fachhochschule endet am 31.08. Ich plane nun mich an einer Universität einzuschreiben, bei der das Semester am 01.10 beginnt und würde gerne von der PkV in die GkV wechseln, da ich auch über 25 bin und keine Beihilfe mehr erhalte.
Nun hat mir die Dame von der TK gesagt, ich könne nicht wechseln da zum einen nicht das Datum der exmatrikulation gilt sondern das Datum des Ende des Semesters in dem ich mich exmatrikuliert habe. Das wäre also der 31.08. Sie meint die Zeit zwischen dem 31.08 und dem 01.10 reiche nicht aus um von der Befreiung der GkV herauszukommen und aus diesem Grund könne ich nicht in die TK wechseln.
Nun habe ich auf 2 Seiten verschiedene dinge dazu gelesen.
Zitat:Nach Auffassung des SG Wiesbaden, Urteil vom 28.10.2013 – S 2 KR 151/11 endet die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studenten (KVdS) nicht sofort mit Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V , sondern erst einen Monat nach Ende des Semesters, für das sich der Student zuletzt eingeschrieben bzw. zurückgemeldet hat. Es bezieht sich auf § 190 Abs. 9 SGB V und sagt, dass die Person die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (u.a. die Einschreibung) nicht zwingend auch bis zum Ende der Mitgliedschaft erfüllen muss.
Möchte man dies auf die Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V übertragen, könnte eine Argumentation sein, dass eine Mitgliedschaft in der KVdS im Falle einer Nichtbefreiung bis einen Monat nach Ende des letzten Semesters, in dem der Student exmatrikuliert worden ist, bestanden hätte. Sollte für das neue Studium grundlegend Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V vorliegen, hätte somit auch bei einem Beginn dieser Versicherungspflicht bis zu einem Monat nach Ende des letzten Semesters ein nahtloser Übergang der Pflichtmitgliedschaften bestanden.
Es ist aber durchaus strittig, ob für das Fortwirken der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nicht doch eher der konkrete Versicherungspflichttatbestand der Einschreibung heranzuziehen ist und nicht das etwaige (fiktive) Mitgliedschaftsende. Zumal in der Literatur durchaus auch die Auffassung vertreten wird, dass die Mitgliedschaft in der KVdS mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V direkt zu beenden ist (z.B. in Sommer, SGB V Rz. 44 und 45).
Ein Beschluss des LSG der Länder Berlin und Brandenburg vom 27.02.2013 – L 1 KR 10/13 B ER hilft in der Hinsicht auch nicht weiter, da es hier um einen unmittelbaren Wechsel zwischen Studiengängen, Hochschulen bzw. dem Wechsel in ein Aufbaustudium ging und daher laut Gericht von einer Aufrechterhaltung des bereits erfüllten Versicherungspflichttatbestandes auszugehen ist (eingeschrieben an der alten Uni bis zum 30.09.2012, Einschreibung an der neuen Uni zum 01.10.2012, Fortbestand desselben Versicherungspflichttatbestandes). Insbesondere erfolgte keine Exmatrikulation vor dem Ende des Sommersemesters 2012, wie es im Beschluss heißt. So wurde und brauchte auch in diesem Einzelfall nicht geprüft werden, ob die Befreiung aufgrund einer „sozialversicherungsrechtlich irrelevanten" Unterbrechung des Versicherungspflichttatbestandes fortwirkte.
siehe https://www.studentische-versicherungen.de/krankenversicherung-student/befreiung-versicherungspflicht-gkv/
Zitat:Rz. 43
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet erst einen Monat nach dem Ende des Semesters, für das zuletzt eine Einschreibung oder Rückmeldung erfolgt war. Durch die einen Monat über das Semester hinausreichende Mitgliedschaft soll die Kontinuität des Versicherungsschutzes für die Zeit bis zur Rückmeldung zum neuen Semester erhalten bleiben.
siehe https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/sommer-sgbv-190-ende-der-mitgliedschaft-versicherung-29-studenten-abs9_idesk_PI10413_HI2729080.html
Wenn nun nur die Zeit zwischen den Semestern zählt, wäre es immer noch genau 1 Monat abstand in dem ich nicht immatrikuliert wäre (sonderfall da ich ja von FH zu Uni wechsel) und damit müsste die Befreiung ja nicht mehr greifen?
Sollte das alles nicht funktionieren, wäre es möglich ab jetzt für 1-2 Monate teilzeit zu arbeiten (ca. 25 stunden) und dann in die GkV zu wechseln, während ich mich zum 01.10 an der Universität einschreiben? Das wäre ein wechsel von Aushilfe (in einem Supermarkt in dem ich aktuell noch als minijobber arbeite) zu Teilzeit für die genannte zeit und wieder eine Rückstufung zur Aushilfe.