Forderung Arzt, Beihilfe + Versicherung zahlen nicht

9. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
frank_dort
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Forderung Arzt, Beihilfe + Versicherung zahlen nicht

Hallo,

angenommen ein Landesbamter geht zum Arzt. Der Arzt weiß, dass der Patient Landesbeamter ist und Leistungen zu 50% Beihilfe und 50% PKV erhält.

Nun untersucht er den Patienten mit zwei, nach den Beihilfevorschriften nicht abrechenbaren Ziffern. die eine wird anerkannt, die andere nicht, da in der Regel die einfache Methode ausreicht.

Die GKV übernehmen die teurere Untersuchung auch nicht.

Der Patient wurde vom Arzt nicht informiert, dass diese Untersuchung kostenpflichtig sein kann .

Muss der Patient die Rechnung des Betrages, der nicht erstattet wird,
bezahlen?


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
klotz
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 44x hilfreich)

ähm, ja..?!

oder warum sollte er nicht müssen?

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#2
 Von 
frank_dort
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ähmm also..

anders formuliert

der Wagen des Herrn B ist kaputt. B. geht in die Werkstatt und bittet um Überprüfnug des Motors.

Es ist eine undichte Stelle am Motor die dann von der Werkstatt abgedichtet wird.

Gleichzeitig befüllt die Werkstatt aber auch die Wadchanlage mit einem Hochleistungsfliegendreckentferner *lol* und berechnet dem B. dieses. Der B. hat dies nicht in auftrag gegeben.

Frage: muss der B den Dreckentferner zahlen?!


Also nochmal..

der Arzt hat eine Diagnoseform gewählt, die abgerechnet werden kann und ausreichend ist.
Darüber hinaus hat er aber noch eine weitere Diagnoseform gewählt, die überflüssig war, nicht nachgefragt wurde und zudem von Kassen nciht übernommen wird. Der Patient wurde nicht über Zuzahlung informiert.

Muss der Patient zahlen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Es gibt im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich div. Diagnose- und Behandlungsarten, die von Versicherungen und Beihilfekassen nicht übernommen werden und dennoch sehr hilfreich sein können.
Der Arzt hat bei Privatpatienten absolut nichts mit deren Versicherungen zu tun, nur der Patient ist Vertragspartner. Um beim Auto-Beispiel zu bleiben: Bringe ich mein Kfz. zur Werkstatt und bitte um Reparatur ohne ein vorheriges Kostenangebot, dann kann der Meister so lange reparieren, bis der letzte Mangel behoben ist.
Der Arzt kann die besten Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten wählen, wenn zuvor nicht über die Kosten zumindest gesprochen oder verhandelt wurde.
Auch Privatpatienten (auch solche mit zusätzlicher Beihilfe) müssen sich daran gewöhnen, Zuzahlungen aus eigener Tasche zu leisten (Ich bin auch Privatpatient).
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

>>Der Arzt kann die besten Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten wählen, wenn zuvor nicht über die Kosten zumindest gesprochen oder verhandelt wurde.<<

Das sehe ich anders, vor allem, wenn der Arzt weiß, dass der Patient Beihilfe bezieht und nur bis zu einem bestimmten Satz abrechnen kann.
Meiner Meinung nach ist es die Pflicht des Arztes den Patienten über möglicherweise höhere Kosten aufzuklären, damit der Patient entscheiden kann, ob er diese Behandlung selbst bezahlt oder nicht.
Jeder seriöse Arzt, der erstens sein Honorar haben will, und zweitens den Patienten wieder sehen will, tut dies auch.

Ich würde die Rechnung in jedem Fall nachverhandeln, vor allem, wenn wirklich nicht auf die Kosten hingewiesen wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
frank_dort
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Aha..

dann sollte der Privatpatient vor der Bahnaldung immer mit dem Arzt verhandeln, was er so alles zu machen und abrechnen gedenkt. Versäumt der Privatpatient dies, hat er zu zahlen, denn der Arzt kann ja alles tun, was er mag, um den "Schaden" zu beheben.

Beamte haben neben der Privatversicherung noch mit der Beihilfe zu tun, die auf Grundlage eines Gesetzes und diverser Verordnungen abrechnet. Ärzte wissen in der Regel sehr genau, das die Beihilfe oftmals weniger leistet, als eine gute GKV.

Unabhängig davon, wird jeder Patient, der in der GKV versichert ist, darauf hingeweisen, dass z.B. Grippeschutzimpfungen selber zu zahlen sind. Warum sollte diese Aufklärungspflicht bei Privatpatienten, die Beihilfeansprüche haben, anders sein?

Das sehe ich in keinem Fall so wie Ikarus, denn dann wäre dem Wucher Tür und Tor geöffnet, zumal das Verhältnis Arzt/Patient schon einer besonderen Verpflichtung zur Aufklärung bedarf.


Hier mal ein Text aus einem anderen Forum:

Im Rahmen des Behandlungsvertrages ist der Arzt über die Erbringung der »klassischen« ärztlichen Leistungen (Diagnose, Therapie, Beratung und Aufklärung in medizinischer Hinsicht, Verordnung von Medikamenten) hinaus verpflichtet, seinen Patienten in gewissem Umfang auch über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung aufzuklären.

Verletzt der Arzt die Hinweispflicht (bei Zweifeln bezüglich der Kostenerstattung durch den Versicherer) oder die Dokumentationspflicht (fehlende Nachweismöglichkeit der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung), steht dem Patienten gegen den Arzt ein Schadenersatzanspruch zu, der auf Befreiung von der Honorarforderung gerichtet ist (LG München I, 14.07.1994).


und zum zweiten:

Eine Frau begab sich bei einer Heilpraktikerin in Behandlung. Von den Kosten in Höhe von über 5.000 DM erhielt die privat versicherte Patientin nur ca. 1.400 DM von ihrer Krankenversicherung erstattet, da es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden handelte. Den Rest bezahlte sie aus eigener Tasche.

Mit Erfolg klagte die Frau gegen die Heilpraktikerin auf Rückzahlung der nicht erstatteten Behandlungskosten. Das Amtsgericht Göppingen stellte eine Verpflichtung der Heilpraktikerin fest, ihre Patientin nicht nur bei rein medizinischen Fragen, sondern auch hinsichtlich der finanziellen Tragweite der Behandlung aufzuklären. Da die Heilpraktikerin die genügende Aufklärung nicht beweisen konnte, wurde sie zum Ersatz des Schadens in Höhe der von der Krankenkasse nicht erstatteten Kosten verurteilt.

AG Göppingen vom 10.11.1995; Az.:12 C 1913/95

wer noch andere Urteile kennt, bitte her damit...

Gruß

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