GKV: Krankenkasse hat Beitrag falsch berechnet

29. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
NCC1701
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
GKV: Krankenkasse hat Beitrag falsch berechnet

Seit Jahren habe ich drei Arbeitgeber. Bisher ging die Krankenversicherung direkt vom AG an die Krankenversicherung, zum 1. Januar 2022 stellten mich zwei der drei AG auf Selbstzahler um. Ich erhielt daraufhin von der Krankenkasse einen Brief mit der Höhe des künftig zu zahlenden Beitrags. Diesen überwies ich ab sofort monatlich.
Ein paar Monate später fiel mir im Gespräch mit einem ehemaligen Krankenkassen-Mitarbeiter auf, dass mein Beitrag zu niedrig berechnet worden sein musste. Auch der dritte Arbeitgeber hatte im Februar auf Selbstzahler umgestellt, die Neuberechnung der Krankenkasse kam Anfang März und so ging ich natürlich von korrekten Zahlen aus. Ich kontaktierte die Krankenkasse, die sich entschuldigte. Es sei ein Fehler unterlaufen, man hätte vergessen, mir einen neuen Bescheid zuzuschicken. Dieser kam dann zwei Monate später bei mir an, was daran lag, dass der Brief angeblich nicht zustellbar gewesen war. Als dann der Bescheid endlich kam, enthielt dieser auch noch Mahngebühren.
Ich rief bei der Krankenkasse an, um das Problem zu lösen. Doch in den folgenden drei Telefonaten mit diversen Mitarbeitern wurde ich belogen und sogar angebrüllt. Im Grunde wollte ich auf gar keinen Fall den gesamten offenen Betrag zahlen, da die Krankenkasse ohne meine Information erst einmal nichts von ihrem eigenen Fehler bemerkt hätte.
Im letzten Telefonat wurde mir nun erklärt, dass alle Beitragsberechnungen nur vorläufig seien und man mir Anfang 2023 dann den korrekten Beitrag mit entsprechender Nachforderung zugeschickt hätte. Es geht hier um rund 200 Euro monatlich!
Der dritte AG hatte die Krankenkasse über die Umstellung der Zahlweise informiert, doch die Krankenkasse behauptet nun, niemals Beiträge im laufenden Jahr neu zu berechnen, denn sie wisse ja nicht, was ich verdiene und das ginge sie nichts an. Als ich fragte, wie man dann die anderen Beiträge ermittelt hätte, wurde mir geantwortet, dass man dafür die Gehälter des Vorjahrs als Grundlage genommen habe.
Es kann doch nicht sein, dass man seit Monaten bei der Krankenkasse weiß, dass mein monatlicher Beitrag 25 Prozent zu niedrig ist, mich aber niemand darüber informiert. Der unverschämte Mitarbeiter meinte dann auch noch, ich solle froh sein, dass ich keine Mahngebühren rückwirkend zum 1. Januar 2022 zahlen müsse. Aber auf welcher Grundlage hätte die Krankenkasse diese erheben können? Ich wusste doch gar nicht, dass mein Beitrag zu niedrig ist.
Ist dieses Verhalten, den KV-Beitrag für ein komplettes Arbeitsverhältnis nicht zeitnah zu berechnen, tatsächlich gängige Praxis? Das wurde mir nämlich erzählt. Stattdessen stellt man dann lieber im Folgejahr eine Nachforderung über mehrere Tausend Euro? Ich fühle mich extrem unfair behandelt und will die ausstehenden 1000 Euro auf gar keinen Fall zahlen.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2019 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von NCC1701):
Im Grunde wollte ich auf gar keinen Fall den gesamten offenen Betrag zahlen, da die Krankenkasse ohne meine Information erst einmal nichts von ihrem eigenen Fehler bemerkt hätte.


Ich würde auch gerne lieber vieles nicht zahlen, aber das kann man sich halt nicht aussuchen.

Dass du die Krankenkasse darauf hingewiesen hast, ist wohl kein ausreichender Grund die Zahlung zu verweigern.

Und immerhin weißt du jetzt, dass du wirst nachzahlen müssen und kannst das Geld ja schon monatlich auf die Seite legen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von NCC1701):
Ist dieses Verhalten, den KV-Beitrag für ein komplettes Arbeitsverhältnis nicht zeitnah zu berechnen, tatsächlich gängige Praxis?

In diesen Situationen kann das passieren, ja.



Zitat (von NCC1701):
Ich wusste doch gar nicht, dass mein Beitrag zu niedrig ist.

Aber man hätte es wissen können, insofern nützt diese Argumetation nichts.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1269 Beiträge, 211x hilfreich)

Ich wusste gar nicht, dass man auch als Arbeitnehmer Selbstzahler sein kann. Wieder was gelernt.

Zitat (von NCC1701):
Ich wusste doch gar nicht, dass mein Beitrag zu niedrig ist.

Warum nicht? Man kennt doch sein Einkommen und den Krankenkassenbeitragssatz. Kann man dann doch ausrechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von NCC1701):
Doch in den folgenden drei Telefonaten mit diversen Mitarbeitern wurde ich belogen und sogar angebrüllt.
Das passiert nicht, wenn man sein Anliegen schriftlich und nachweislich der KK mitteilt.
Zitat (von NCC1701):
doch die Krankenkasse behauptet nun, niemals Beiträge im laufenden Jahr neu zu berechnen, denn sie wisse ja nicht, was ich verdiene und das ginge sie nichts an.
Echt? Das hätte die KK vermutlich nicht geschrieben, denn es geht sie sehr wohl etwas an, was man verdient und der KV-Beitrag richtet sich nach dem Einkommen.
Zitat (von NCC1701):
Es kann doch nicht sein,
Doch. Die KK hat es nicht bemerkt. Das passiert.
Zitat (von NCC1701):
und will die ausstehenden 1000 Euro auf gar keinen Fall zahlen.
Das ist verständlich, aber vermutlich kommt noch was Schriftliches, auf das du dann Bezug nehmen kannst.
Oft werden auch Ratenzahlungen akzeptiert von den KK.
Zitat (von NCC1701):
Ist dieses Verhalten, den KV-Beitrag für ein komplettes Arbeitsverhältnis nicht zeitnah zu berechnen, tatsächlich gängige Praxis?
Zumindest ist es nicht so sehr gängig, dass ein AN 3 AG hat, diese AG auch noch auf Selbstzahler umstellen...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das passiert nicht, wenn man sein Anliegen schriftlich und nachweislich der KK mitteilt.

Aha ja, und was genau soll dann verhindern das man belogen wird?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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