GKV Nachforderung bei Selbständigkeit

26. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
kenblock
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 9x hilfreich)
GKV Nachforderung bei Selbständigkeit

guten morgen!

ich hatte in 2011 und anfang 2012 einen geringverdienerjob über den ich auch krankenversichert war, da er über die lohnsteuerkarte lief.

nebenbei war ich jedoch schon selbständig tätig. in dieser selbständigkeit verdiente ich auch so ca das doppelte bis vierfache (in spitzenzeiten) was ich in dem geringverdienerjob verdient habe.

jetzt ist es so, dass ich diesen geringverdienerjob an den nagel gehängt habe und mich selber versichern muss. kann es nun sein, dass wenn ich mich über die gesetzliche versichern ich eine nachzahlung leisten muss, da ich ja als selbständiger letztes und in den ersten monaten diesen jahres weitaus mehr als bei meinem geringverdienerjob verdient habe?

danke schonmal


k

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7 Antworten
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#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Bei AN, die auch noch selbständig sind, ist zu prüfen, ob sie überhaupt krankenversicherungspflichtig sind.

Es existiert nämlich eine sog. "Ausschlussregelung" in § 5 V SGB V.

Vermutlich waren Sie von der KV-Pflicht als AN ausgeschlossen.

Teilen Sie Ihrer KV umgehend schriftlich den SV mit + rechnen Sie mit einer Nachzahlung.

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#2
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bei AN, die auch noch selbständig sind, ist zu prüfen, ob sie überhaupt krankenversicherungspflichtig sind.

Es existiert nämlich eine sog. "Ausschlussregelung" in § 5 V SGB V.

Vermutlich waren Sie von der KV-Pflicht als AN ausgeschlossen. <hr size=1 noshade>

Was hat das mit der Frage des TE zu tun? Er war nun mal in der Zeit in einer GKV.

Nach dem Gesetz ist es so, dass du deine Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit der Krankenkasse hättest melden müssen und sie nach deinem Gesamteinkommen dann die Beiträge berechnet hätte, sofern du nicht unter dem Minimalsatz gelegen hättest.
Wenn bei einer eventuellen Prüfung das jetzt herauskäme, müsstest du nachzahlen. Allerdings ist mir persönlich kein Fall bekannt, in dem das so war. Nach einer Verjährung fällt das so und so flach.
Wenn der GKV also jetzt nur gemeldet würde, das eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird mit einem geschätzten Reingewinn von z.B. EUR 24000,- wird nach diesem Betrag der aktuelle Beitragssatz berechnet. Sobald du dann den Einkommensteuerbescheid von 2012 hast, musst du ihn vorlegen und der Beitragssatz wird rückwirkend korrigiert, d.h. es kann zu Nachzahlungen oder Gutschriften kommen (wobei ich mir bei den Gutschriften nicht ganz sicher bin). Der weitere Beitrag wird dann auch nach diesem EK-Steuerbescheid festgelegt, bis es einen neuen gibt. Dieser muss dann aber unverzüglich vorgelegt werden. Sollte er nicht sofort vorgelegt werden, kann es für die Monate von der Erstellung des neuen Bescheides bis zur Vorlage zu Nachzahlungen, aber nicht zu Gutschriften kommen.

Gruß

Shihaya

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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"

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#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Er war nun mal in der Zeit in einer GKV. <hr size=1 noshade>


M.E. unberechtigt (wg. der sog. "Ausschlussregelung" in § 5 V SGB V). Der TE hat die hauptberufliche Selbständigkeit nicht angegeben (od. sogar absichtlich verschwiegen?). Ein Versicherungsschutz (i.d. GKV) bestand daher aus meiner Sicht nicht + würde somit auch rückwirkend entfallen.

Durch § 5 V SGB V soll nämlich verhindert werden, dass hauptberuflich Selbständige i.d. GKV krankenversicherungspflichtig werden + somit den umfassenden Schutz der GKV bekommen.



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#4
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>M.E. unberechtigt (wg. der sog. "Ausschlussregelung" in § 5 V SGB V). Der TE hat die hauptberufliche Selbständigkeit nicht angegeben (od. sogar absichtlich verschwiegen?). Ein Versicherungsschutz (i.d. GKV) bestand daher aus meiner Sicht nicht + würde somit auch rückwirkend entfallen. <hr size=1 noshade>

Indem eine Versicherungspflicht entfällt muss nicht die Versicherung. Wenn die GKV erfährt, dass der TE hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit ausgeführt hat, wird er einfach nur rückwirkend als freiwillig Versicherter eingestuft und muss Nachzahlungen leisten. Er ist dadurch nicht automatisch ohne Versicherung.
Bezüglich der Definition von "hauptberuflich selbstständig" habe ich hier eine hübsche Seite gefunden. Anhand der bisherigen Angaben ist gar nicht sicher, dass der TE auch darunter fällt.

Gruß

Shihaya

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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"

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#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn die GKV erfährt, dass der TE hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit ausgeführt hat, wird er einfach nur rückwirkend als freiwillig Versicherter eingestuft und muss Nachzahlungen leisten. <hr size=1 noshade>



Nein!

§ 5 V SGB V ist eine Ausschlussregelung!

Nach Ihrer Logik könnte dann jeder, der ansich PKV-pflichtig wäre, einfach i.d. GKV zurückkehren. So einfach geht es aber zum Glück nicht!

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#6
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Ich denke, du verwechselst hier den Wegfall der Versicherungspflicht mit dem Ausschluss aus der GKV. Jeder Selbständige kann sich in der GKV freiwillig versichern, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Selbständigkeit ist kein Ausschlußkriterium und nicht in dem Beitrag des TE deutet darauf hin, dass ein Ausschlusskriterium auf ihn zuträfe.

Gruß

Shihaya

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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"

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#7
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

quote:
Jeder Selbständige kann sich in der GKV freiwillig versichern, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt.


Das ist richtig, aber auch hierfür gibt es kurze "Ausschlussfristen". Auch diese Ausschlussfrist ist m.E. hier gegeben.

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