GKV freiwillig versichert VuV u. Kap ?

11. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
go502956-87
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
GKV freiwillig versichert VuV u. Kap ?

Angenommen der GKV-Beitrag bemisst sich ausschliesslich nach Einnahmen aus VuV + Kapitalerträgen.
Als Kapitelerträge zieht die Krankenkasse nur die positiven Einkünfte aus Kapitalerträgen heran.

Bsp.:
VUV = 20000 €
Zinsen + Aktiengewinne = 15000 €
Verluste aus Aktienveräußerungen + Verluste aus anderen Kapitalvermögen = 10000 €

D. h. sie berechnet den Beitrag aus 20000 € + 15000 € = 35000 € ; die Verluste von 10000 € bleiben unberücksichtigt.

Ist das denn so richtig ? Kennt sich jemand damit aus ?



Besten Dank im voraus !


-- Editiert von Moderator am 11.11.2018 16:53

-- Thema wurde verschoben am 11.11.2018 16:53

-- Editiert von go502956-87 am 24.11.2018 14:03

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2 Antworten
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go502956-87 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von go502956-87
#2

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.

Es können nur Verluste mit Gewinnen der jeweiligen Einkommensart verrechnet werden, über alle Einkommen geht das nicht. Aufwendungen für Kapitalanlagen müssen gesondert nachgewiesen werden. Am besten geht dies über den Einkommenssteuerbescheid, diesen sollen Sie einreichen.

Zu beachten ist zudem, dass sich die jeweilige Beitragssatzung von KV zu KV unterscheidet. Dies müsste geprüft werden.

Bezüglich Ihrer parallel geäußerten Frage bzgl der Rechtsschutzversicherung: Dies kommt auf die jeweiligen vereinbarten Vertragsbedingungen an. In der Regel fällt hierbei ein Eigenanteil an, der nicht unter dem aufgerufenen Betrag liegen dürfte.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356738 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

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