GKV rückständige Beiträge / lauf. Zahlungsvereinb.

30. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
frank_NRW
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)
GKV rückständige Beiträge / lauf. Zahlungsvereinb.

Guten Tag,

im Mai 2012 schloss ich mit der Barmer GEK eine Rückzahlungsvereinbarung über eine Gesamtforderung von EUR 36.000 ( 12.000 Beitragsforderungen, 24.000 EUR Säumniszuschläge). Die Zahlungsvereinbarung berührte erstmal die Beitragsrückstände i. H. v. EUR 12.000, über die Säumniszuschläge wollte man nach Tilgung der Beitragsrückstände entscheiden. Die mtl. Rate beläuft sich auf EUR 300,00, zzgl. der laufenden Beiträge. Die Gesamtforderung wurde mit 5,5% Jahreszins gedeckelt.
Weder mit der Ratenzahlung noch mit den laufenden Beiträgen bin ich seit dem im Rückstand und seit der ersten Rate auch wieder vollversichert. Wichtig : alle Rückstände entstanden ab dem Pflichtversicherungsgesetz.

Am 01.08.13 tritt ein Gesetz in Kraft, wonach Rückkehrern bis zum 31.12.2013 die Rückstände erlassen werden.

Meine Frage ist nun, ob grundsätzlich auch für mich die Möglichkeit besteht, fußend auf eben diesem Gesetz, dass meine Rückstände erlassen werden? Denn grundsätzlich dürfte ich doch mit demselben Sachverhalt nicht schlechter gestellt werden als jemand, der bis dahin keinerleit Zahlung zum Abbau des Rückstandes geleistet hat.

Viele Grüße
Frank

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tantchen Emma
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 70x hilfreich)

Hallo Frank,

Kenne mich da nicht aus, habe dazu aber den § 256a Abs. 2 SGB V gefunden:

quote:<hr size=1 noshade>§ 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen

(2) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem
Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach §
24 des Vierten Buches erlassen. Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013 erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht
nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend. <hr size=1 noshade>


Es liest sich so, als gelte das für die ausstehenden Beiträge, die du noch nicht gezahlt hast, entsprechend.

Ich würde an deiner Stelle deine Krankenkasse mal anschreiben und um den Erlass bitten.

LG

-----------------
"- keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung - "

-- Editiert Tantchen Emma am 10.08.2013 14:57

-- Editiert Tantchen Emma am 10.08.2013 14:58

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
frank_NRW
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

und vielen Dank für Deine Antwort. Es ist nach weiterer Recherche in der Tat so, dass §256a, Absatz 2 auch berücksichtigt, dass die Anzeige der Versicherungspflicht schon beispielsweise vor einem Jahr erfolgte.

Gruß
Frank

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1x Hilfreiche Antwort

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