Gebäudeschaden durch Paketdienst

23. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
cop_so
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebäudeschaden durch Paketdienst

Hallo zusammen,

vor ca. 8 Wochen ist ein Paketbote eines deutschen Logistikunternehmens, mit seinem Fahrzeug beim zurücksetzen gegen den Gesimskasten unseres Hauses (1. OG Fachwerkhaus) gefahren. Der Fahrer hat sich glücklicherweise sofort bei uns gemeldet und die Unfalldaten wurden aufgenommen. Bei dem Unfall ist eine Beschädigung des Gesimskasten, sowie des darüber verlaufenden Wulstbleches aufgetreten.

Das Schadenmanagement des Unternehmen hat sich umgehend schriftlich bei uns gemeldet und uns mitgeteilt, dass sie mit der Regulierung des Schadens betraut sind. Es wurde gebeten Fotos, sowie Kostenvoranschläge einzureichen. Ich habe die nötigen KV eingeholte (Schreiner zur Instandsetzung des Gesimskasten / Dachdecker zur Reparatur des Wulstbleches). Die beiden KV, sowie detaillierte Fotos habe ich eingereicht.

2 Wochen später habe ich die im Link befindliche Antwort erhalten.
https://transfernow.net/125a91h15bey

Da ich keine Upload-Funktion im Forum gefunden habe, habe ich die Datei über den Link zur Verfügung gestellt. Ich hoffe das ist OK. Man kann die Datei im Browser als Vorschau öffnen und muss diese nicht extra runterladen.

Ich habe bisher bewusst auf das einschalten eines RA verzichtet, da ich bei dieser Schadensumme keine Notwendigkeit darin gesehen habe. Ebenfalls wurde kein Gutachter eingeschaltet, um ggf. das Schadenbild genauer zu untersuchen. Ich hatte vor, den Schaden gemäß den KVs fiktiv abzurechnen, da ich in diesem Jahr ohnehin weitere Arbeiten (Anstrich Fenster etc.) durchführen lassen wollte. Der Schaden wird selbstverständlich in diesem Zuge behoben, lediglich könnten Synergien genutzt werden.

Meine Fragen:

1. In dem Schreiben wird grundsätzlich vom Nettobetrag ausgegangen, was im Hinblick auf eine mögliche fiktive Abrechnung offensichtlich der aktuellen Rechtsprechung entspricht. Allerdings habe ich der Versicherung dies ja noch gar nicht mitgeteilt. Daher verstehe ich es so, dass die Versicherung bei Reparatur lediglich die Nettobeträge erstatten würde?!

2. Die Versicherung bittet mich im ersten Abschnitt mitzuteilen, ob ich den Schaden fiktiv abrechnen will oder reparieren lassen möchte. Im weiteren Verlauf wird allerdings von einer erneuten Prüfung bei fiktiver Abrechnung gesprochen. Kann die Versicherung den genehmigten Betrag (der ohnehin bereits "nur" netto genehmigt wurde), dann noch weiter kürzen?

3. Ich habe die Sorge, dass ich durch eine falsche Reaktion meinerseits Ansprüche verlieren könnte. Meine Rechtschutzversicherung einzuschalten und die Sache einem Anwalt zu übergeben, wollte ich wie bereits oben erwähnt, eigentlich vermeiden, da ich mich selbst oft über unnötig verursachende Kosten ärgere. Ob ich allerdings hiermit gut beraten bin?!

Ich bin für jeden Hinweise und Tipp dankbar.

Viele Grüße

Probleme mit der Versicherung?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Bei einer fiktiven Abrechnung wird nur der Nettobetrag ersetzt.

Wenn Du reparieren lässt, dann wird, sofern Du nicht Vorsteuerabzugsberechtigt bist, der Bruttobetrag ersetzt. Bist Du aber Vorsteuerabzugsberechtigt, dann wird natürlich nur der Nettobetrag erstattet.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von cop_so):
Daher verstehe ich es so, dass die Versicherung bei Reparatur lediglich die Nettobeträge erstatten würde?!

Nö, da wird der Bruttobetrag erstattet.



Zitat (von cop_so):
Kann die Versicherung den genehmigten Betrag (der ohnehin bereits "nur" netto genehmigt wurde), dann noch weiter kürzen?

Ja, das ist der Sinn einer Genehmigung unter Vorbehalt der Nachprüfung.



Zitat (von cop_so):
Ich habe die Sorge, dass ich durch eine falsche Reaktion meinerseits Ansprüche verlieren könnte.

Das
Zitat (von cop_so):
da ich in diesem Jahr ohnehin weitere Arbeiten (Anstrich Fenster etc.) durchführen lassen wollte.

könnte eine solche Reaktion sein. Da könnte es dann Diskussionen geben, ob weitere Schäden nicht durch das längere zuwarten erst entstanden sein könnten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Daher verstehe ich es so, dass die Versicherung bei Reparatur lediglich die Nettobeträge erstatten würde?!

Nö, es wird schon der Bruttobetrag erstattet - dafür müssten Sie aber die Reparaturrechnungen vorlegen (als Nachweis, dass tatsächlich repariert wurde) und evtl. noch ein Foto der Schadensstelle in repariertem Zustand.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von cop_so):
Kann die Versicherung den genehmigten Betrag (der ohnehin bereits "nur" netto genehmigt wurde), dann noch weiter kürzen?


Ja, aber damit wäre auch Deine Zustimmung zur fiktiven Abrechnung vom Tisch.
Ich sehe den Satz aber eher als allgemein verwandete Floskel an, die bei dieser geringen Schadenhöhe nicht zur Anwendung kommen wird (schreibt man halt immer).
Stimme halt derfiltiven Abrechnung mit einem Ersatzbetrag von x € zu. X = Kostenvoranschlagssummen ohne Mwst.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

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