Gebäudeversicherng- Preiserhöhung

7. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
No123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebäudeversicherng- Preiserhöhung

Hallo,
vor einigen Tagen bekam ich einen Brief von meiner Privat-Gebäudeversicherung. ich habe dieses Jahr ca. 520 € bezahlt und für das nächste Jahr muss ich fast 720 € bezahlen. ich habe dem Verssicherungsmakler gebeten, diese Versicherung für mich zu kündigen, da es sich um Beitragserhöhung geht, habe ich gedacht, dass ich das Recht habe, eine Sonderkündigung zu beantragen.
Der Versicherungsmakler meint, dass ich erst am 1.1.2024 aus dem Vertrag rauskommen kann. Seine Begrundung ist:

Da es sich nicht um eine Beitragserhöhung handelt, sondern um eine Werterhöhung Ihres Hauses besteht leider kein Sonderkündigungsrecht. Das heißt, es kostet mittlerweile mehr Ihr Haus neu aufzubauen als die letzten Jahre.

hat er damit Recht?
Gruß

Probleme mit der Versicherung?

Probleme mit der Versicherung?

Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4117 Beiträge, 660x hilfreich)

Ja, das ist rechtlich in Ordnung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109179 Beiträge, 38267x hilfreich)

Zitat (von No123):
hat er damit Recht?

Tja, woher sollen wir das jetzt wissen?

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen / Versicherungsbedingungen / Nutzungsbedingungen liest.

Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.



PS: in meiner Versicherung findet sich so was wie hier beschreiben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1026 Beiträge, 489x hilfreich)

Ja, das ist in Ordnung

Vergleiche https://dejure.org/gesetze/VVG/40.html

Zusätzlich ist das noch genauer in den Bedingungen beschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(44994 Beiträge, 16016x hilfreich)

Zitat (von No123):
Da es sich nicht um eine Beitragserhöhung handelt, sondern um eine Werterhöhung Ihres Hauses besteht leider kein Sonderkündigungsrecht. Das heißt, es kostet mittlerweile mehr Ihr Haus neu aufzubauen als die letzten Jahre.


Ein Sonderkündigungsrecht besteht dann nicht, wenn die Prämie aufgrund des gleitenden Neuwertfaktors erhöht wird.

Der gleitende Neuwertfaktor erhöht sich von 2022 nach 2023 von 20,97 auf 24,06, also um 14,74%.

Der Versicherer möchte die Prämie jedoch um 38,46% erhöhen und damit erheblich stärker als durch den Anstieg des gleitenden Neuwertfaktors gerechtfertigt. Daher besteht auf Grundlage des § 40 VVG ein Sonderkündigungsrecht.

Zitat (von Harry van Sell):
Tja, woher sollen wir das jetzt wissen?


Ganz einfach durch einen Blick in das Gesetz.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
No123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

@ hh
vielen Dank für den Beitrag.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4117 Beiträge, 660x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Versicherer möchte die Prämie jedoch um 38,46% erhöhen und damit erheblich stärker als durch den Anstieg des gleitenden Neuwertfaktors gerechtfertigt.
Aber nur, wenn die Versicherung auch schon in den Vorjahren entsprechend erhöht hat. Bei meiner Gebäudeversicherung wurde die Anpassung erst nach vier Jahren gleichbleibenden Beiträgen vorgenommen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109179 Beiträge, 38267x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ganz einfach durch einen Blick in das Gesetz.

Der reicht hier aber nicht ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 244.199 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
99.674 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen