Hallo,
vor einigen Tagen bekam ich einen Brief von meiner Privat-Gebäudeversicherung. ich habe dieses Jahr ca. 520 € bezahlt und für das nächste Jahr muss ich fast 720 € bezahlen. ich habe dem Verssicherungsmakler gebeten, diese Versicherung für mich zu kündigen, da es sich um Beitragserhöhung geht, habe ich gedacht, dass ich das Recht habe, eine Sonderkündigung zu beantragen.
Der Versicherungsmakler meint, dass ich erst am 1.1.2024 aus dem Vertrag rauskommen kann. Seine Begrundung ist:
Da es sich nicht um eine Beitragserhöhung handelt, sondern um eine Werterhöhung Ihres Hauses besteht leider kein Sonderkündigungsrecht. Das heißt, es kostet mittlerweile mehr Ihr Haus neu aufzubauen als die letzten Jahre.
hat er damit Recht?
Gruß
Gebäudeversicherng- Preiserhöhung
7. Dezember 2022
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Frage vom 7. Dezember 2022 | 17:37
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebäudeversicherng- Preiserhöhung
Probleme mit der Versicherung?
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#1
Antwort vom 7. Dezember 2022 | 19:06
Von
Status: Master (4117 Beiträge, 660x hilfreich)
Ja, das ist rechtlich in Ordnung.
#2
Antwort vom 8. Dezember 2022 | 00:25
Von
Status: Unbeschreiblich (109179 Beiträge, 38267x hilfreich)
Zitathat er damit Recht? :
Tja, woher sollen wir das jetzt wissen?
Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen / Versicherungsbedingungen / Nutzungsbedingungen liest.
Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.
PS: in meiner Versicherung findet sich so was wie hier beschreiben.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 8. Dezember 2022 | 08:01
Von
Status: Lehrling (1026 Beiträge, 489x hilfreich)
Ja, das ist in Ordnung
Vergleiche https://dejure.org/gesetze/VVG/40.html
Zusätzlich ist das noch genauer in den Bedingungen beschrieben.
#4
Antwort vom 8. Dezember 2022 | 12:29
Von
Status: Unbeschreiblich (44994 Beiträge, 16016x hilfreich)
ZitatDa es sich nicht um eine Beitragserhöhung handelt, sondern um eine Werterhöhung Ihres Hauses besteht leider kein Sonderkündigungsrecht. Das heißt, es kostet mittlerweile mehr Ihr Haus neu aufzubauen als die letzten Jahre. :
Ein Sonderkündigungsrecht besteht dann nicht, wenn die Prämie aufgrund des gleitenden Neuwertfaktors erhöht wird.
Der gleitende Neuwertfaktor erhöht sich von 2022 nach 2023 von 20,97 auf 24,06, also um 14,74%.
Der Versicherer möchte die Prämie jedoch um 38,46% erhöhen und damit erheblich stärker als durch den Anstieg des gleitenden Neuwertfaktors gerechtfertigt. Daher besteht auf Grundlage des § 40 VVG ein Sonderkündigungsrecht.
ZitatTja, woher sollen wir das jetzt wissen? :
Ganz einfach durch einen Blick in das Gesetz.
#5
Antwort vom 8. Dezember 2022 | 13:14
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 0x hilfreich)
@ hh
vielen Dank für den Beitrag.
#6
Antwort vom 8. Dezember 2022 | 14:13
Von
Status: Master (4117 Beiträge, 660x hilfreich)
Aber nur, wenn die Versicherung auch schon in den Vorjahren entsprechend erhöht hat. Bei meiner Gebäudeversicherung wurde die Anpassung erst nach vier Jahren gleichbleibenden Beiträgen vorgenommen.ZitatDer Versicherer möchte die Prämie jedoch um 38,46% erhöhen und damit erheblich stärker als durch den Anstieg des gleitenden Neuwertfaktors gerechtfertigt. :
#7
Antwort vom 9. Dezember 2022 | 01:38
Von
Status: Unbeschreiblich (109179 Beiträge, 38267x hilfreich)
ZitatGanz einfach durch einen Blick in das Gesetz. :
Der reicht hier aber nicht ...
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