Gebäudeversicherung Wasserschaden

15. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
dekaduka
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebäudeversicherung Wasserschaden

Folgendes Szenario:
Im Keller einer Doppelhaushälfte stellen die Besitzer einen Wasserschaden (Schimmel an den Wänden, feuchte Böden). Daraufhin wird die Gebäudeversicherung eingeschalten. Der Schaden wird von den Besitzern regulär über Formblatt aufgenommen. Um nun die Ursache des Schadens festzustellen, beauftragen die Eigentümer eine Leckortung. Es wird festgestellt, dass das Wasser von Außen eindringt. Die Gebäudeversicherung wird den Schaden nicht reparieren lassen.
Frage:
Muss die Versicherung nicht zumindest die Kosten für das Gutachten (Leckortung) übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen
dekaduka

Probleme mit der Versicherung?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
klotz
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 44x hilfreich)

die gebäudeversicherung kommt immer nur für versicherte schadenfälle auf.

wenn dieser fall nicht versichert ist, werden auch keine kosten (wie z.b. leckortung) übernommen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

das:

>>>beauftragen die Eigentümer eine Leckortung.

ist der entscheidende punkt!

warum haben die eigentümer nicht gewartet? normalerweise beuftragen die VU soetwas, dann müssen sie auch die kosten tragen.

Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Wolliw
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Schau mal bei http://www.james.ag. Da kann man z.B. erfahren, was bei einer Gebäudeversicherung versichert ist: "Versichert sind die im Versicherungsschein angegebenen Gebäude, Nebengebäude und Garagen, sowie die auf dem Versicherungsgrundstück gelegenen Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen sowie Terrassen. Innerhalb des Gebäudes sind darüber hinaus verschiedene Einbauten, wie z.B. Heizungs-, Klima-, Sanitäranlagen, elektrische Leitungen und fest verlegte Fußbodenbeläge mitversichert. Zubehör, welches für die Instandhaltung eines versicherten Gebäudes benutzt wird, gilt ebenfalls mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder aussen an dem Gebäude angebracht ist."
Gruß

1x Hilfreiche Antwort

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