Geliehenes Auto - Schaden

23. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
JP1984
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Geliehenes Auto - Schaden

Schönen Guten Tag,

folgende Fragestellung bzw. folgender Sachverhalt stellt sich mir:

A "leiht" dem B ein Kfz. B übernimmt die Beiträge der Vollkasko und nutzt das Fahrzeug. Es kommt zu einem sozusagen ausparktechnischen Unfall (Kfz des A durch B gefahren kollidiert mit dem Wagen des C - Schaden des C ca. 1200 Euro. Schuld hat B. Am Fahrzeug des A ist eine Beule und ein Kratzer, es handelt sich um einen 12 Jahre alten VW Polo bei dem so manches im Argen liegt. Bremsen, Kupplung etc. müssten für den anstehenden TüV im Oktober diesen Jahres neu gemacht werden. Wert des Fahrzeuges ist daher gering.

A möchte nun von B den Schaden an seinem Kfz ersetzt bekommen. Weiterhin möchte A die Werkstatt (ertragswerkstatt gefordert) und somit den Preis bestimmen! Weiter möchte A die Höherstufung der Schadensfreiheitsklasse für 4 Jahre dem B in Rechnung stellen! Es handelt sich bei diesem Wagen wirklich um eine Vollkaskoversicherung!!!

B hingegen ist bereit den Schaden (Beule, Kratzer) von einer von ihm ausgesuchten Werkstatt reparieren(einfache Instandsetzung - Beule ausdellen, neu lackieren, preiswerter) ausführen zu lassen! Generell sieht dies B eigentlich fast nicht ein, da es sich ja fast um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt!

Die Höherstufung der FSK will B nicht tragen!

Den Schaden des C hat die Versicherung anstandslos bezahlt!

Dies ist der Sachverhalt. Ein Vertrag wurde nicht aufgesetzt, mündlich wurde insoweit nichts über Schäden etc. vereinbart!

Ich bitte um eine rein rechtliche Würdigung des Ganzen und eine Wertung über einen möglichen Ausgang vor Gericht! Nicht gewünscht werden zwischenmenschliche Wertungen bzw. Ratschläge, da ich Jura-Student bin, eigentlich nichts mit SV zu tun habe und genau diese Fragen mir gestellt wurden.

Zwar habe ich mir schon einige Gedanken zu dem Fall gemacht, jedoch kenne ich mich, muss ich gestehen, noch nicht so gut damit aus!

MfG JP1984

Schonmal jetzt Danke für die Antworten und die investierte Zeit! Weiter auch schon jetzt ein Lob an dieses Forum!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hallo,

zunächst einmal ist b. a. gegenüber zum schadenersatz verpflichtet.

was die höhe des schaden angeht, wirtschaftlicher totalschaden etc., so lässt sich wenig sagen, dies kann nur durch einen sv festgestellt werden. allerdings hat b. ja die kaskoprämie bezahlt, also kann er sich zurücklehnen denn sein eigenanteil beträgt ja nur die sb, zumindest was den sachschaden angeht.

vermögensschäden wie wertminderung, ausfallkosten etc. sind allerdings nicht durch die kasko gedeckt.

bei der höherstufung müssen wir differenzieren:

die kaskoprämie hat b. bezahlt, er war damit mehr oder weniger am vertrag beteiligt, eine beteiligung an der hochstufung halte ich hier für ausgeschlossen.

anders in kh, da ist eine beteiligung möglich, die rechtsprechung beschränkt dies in der regel auf max. drei jahre.

gruß

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#2
 Von 
JP1984
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schonmal für die Antwort! Dennoch wäre es nett wenn sich weitere leute äußern, die Sichtweise bestätigen, würden!

Eine Frage noch: Was soll kh bedeuten? Ist mir aus dem Kontext nicht ersichtlich!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

kh >> Kraft-Haftpflicht ...

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Prinzipiell muss ein Schädiger den Rabattverlust in der Haftpflicht nicht ausgleichen (außer es wurde etwas anderes konkret zwischen den Leihvertragsparteien vereinbart).

Anders bei der Vollkaskoversicherung: Hier ist prinzipiell der Rabattverlust auszugleichen.

A müsste aber den entstandenen Schaden konkret beziffern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass B die Vollkaskoprämie zahlte.



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