Hallo,
laut Gesetzesänderung haben Studenten, die das 14. Fachsemester überschritten haben, die Möglichkeit in die vergünstige studentische Versicherung zurückzukehren, solange sie nicht das 30. Lebensjahr erreicht haben: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2517/251727.html
Nach der Rückkehr in die normale studentische Versicherung, würde ich gerne wissen, ob ich die Differenz der bisher geleisteten Krankenkassenbeiträge(2-3 Semester ca. 1260€ ) von meiner gesetzlichen Krankenversicherung zurückfordern kann. Besteht ein rückwirkender Anspruch darauf, nicht benachteiligt zu werden, weil man letztendlich 1 Jahr früher geboren wurde?
Die Frage ist auch eher nicht, ob ich das fordern kann, sondern ob ich erfolgreich sein könnte mit einer Klage, wenn nach einem rechtsmittelfähigen Bescheid, eine negative Entscheidung getroffen wurde (d.h. die Krankenkasse nicht zahlen will). (Und wie genau müsste ich einen rechtsmittelfähigen Bescheid in dem Fall aufsetzen? Gibt es Vorlagen dafür?)
Online habe ich paar verschiedene Aussagen dazu gefunden, dass man z.B. mit einer Steuererklärung die Differenz zurückbekommen könnte, oder dass im Einzelfall geklärt werden müsste, ob eine Gesetzesänderung rückwirkend ist, etc.
Freundliche Grüße
-- Editiert von FuchsDortmund am 29.02.2020 23:12
Gesetzesänderung Januar 2020 Krankenkasse Student
29. Februar 2020
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Frage vom 29. Februar 2020 | 23:12
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gesetzesänderung Januar 2020 Krankenkasse Student
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#1
Antwort vom 7. März 2020 | 21:46
Von
Status: Unbeschreiblich (47610 Beiträge, 16829x hilfreich)
Zitat:Besteht ein rückwirkender Anspruch darauf, nicht benachteiligt zu werden, weil man letztendlich 1 Jahr früher geboren wurde?
Nein
Zitat:sondern ob ich erfolgreich sein könnte mit einer Klage,
Eine Klage halte ich für aussichtslos.
Zitat:dass man z.B. mit einer Steuererklärung die Differenz zurückbekommen könnte,
Das ist Unsinn.
Zitat:oder dass im Einzelfall geklärt werden müsste, ob eine Gesetzesänderung rückwirkend ist,
Klar muss das geprüft werden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist, dass die Gesetzesänderung nicht rückwirkend gilt.
#2
Antwort vom 23. März 2020 | 15:23
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
OK, ein anderes Anliegen:
Ich wollte jetzt die Krankenkasse wechseln und plötzlich heißt es ich bin an die aktuelle Krankenkasse noch bis zum 30.06.2021 gebunden. Die GKV argumentiert, dass es letztens im Jahr 2019 eine Gesetzesänderung gab, die meine Bindungsfrist neugesetzt hat zum 01.01.2020 aufgrund des Wechsels von der "freiwilligen" Versicherung zurück in die studentische Versicherung.
Aber hier https://www.krankenkassenzentrale.de/wiki/krankenkasse-wechsel# steht z.B. Folgendes:
Zitat:Seit dem 11.09.2019 ist ein Krankenkassenwechsel im Rahmen eines sofortigen Krankenkassenwahlrechts ohne Kündigung zu lässig. Dieses Recht greift im Zuge einer Statusänderung, z.B. im Falle eines Arbeitgeberwechsels. Voraussetzung ist, die Einhaltung der 18-monatigen Bindungsfrist sowie ein nahtloser Übergang von der alten zur neuen Krankenkasse. Wichtig ist hierbei auch, dass Versicherte innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der neuen Beschäftigung vom Wahlrecht Gebrauch machen. Die Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse muss dem Arbeitgeber innerhalb der ersten zwei Beschäftigungswochen vorgelegt werden. Wenn diese Frist versäumt wird, bleibt die Mitgliedschaft in der bisherigen Krankenkasse bestehen.
Alter Status Neuer Status
Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld I / II ) versicherungspflichtige / freiwillige Beschäftigung
Studium (studentische Krankversicherung) versicherungspflichtige / freiwillige Beschäftigung
versicherungspflichtige / freiwillige Beschäftigung Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld I / II )
Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld I / II ) versicherungspflichtige / freiwillige Beschäftigung
Selbstständigkeit (freiwillige Versicherung) versicherungspflichtige / freiwillige Beschäftigung
-- Editiert von FuchsDortmund am 23.03.2020 15:24
Falls da irgendwie doch was dran ist, fühle ich mich grad doppelt verarscht.
1. Weil es anscheinend keine Übergangsregelung gibt für Leute wie mich, die dann wieder berechtigt waren in die studentische Versicherung zurückzukehren.
2. Weil es anscheinend generell vorher möglich war unabhängig eines Versicherunsstatuswechsels und ohne neue Bindungsfristsetzung zu wechseln.... jetzt aber nicht mehr.
-- Editiert von FuchsDortmund am 23.03.2020 15:28
-- Editiert von FuchsDortmund am 23.03.2020 15:29
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#3
Antwort vom 23. März 2020 | 16:10
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Auf dieser Seite https://www.krankenkassen-direkt.de/themen/thema.pl?id=428188 steht Folgendes:
Zitat:Innerhalb des zum 01.01.2020 in Kraft getretenen MDK-Reformgesetzes sind auch wesentliche Elemente des Kassenwahlrechts mit Wirkung ab 01.01.2021 neu geregelt worden. Hierzu gehören insbesondere:
Einführung eines "sofortigen Wahlrechts" bei jedem Arbbeitgeber- und Statuswechsel (Entfall der Bindungsfrist)
Könnte ich dann zumindest zum 01.01.2021 wechseln, wenn das alles wirklich so zu meinen Ungunsten sein sollte...
-- Editiert von FuchsDortmund am 23.03.2020 16:12
-- Editiert von FuchsDortmund am 23.03.2020 16:12
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