Gültigkeitszeitraum / Welche Fassung von § 240 SGB 5

22. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
testbla
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Gültigkeitszeitraum / Welche Fassung von § 240 SGB 5

Ich habe eine Frage zum Gültigkeitszeitraum von Gesetzen, im Speziellen § 240 SGB 5 (Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, GKV). Dieses erfuhr eine Änderung, die seit dem 01.01.2019 gültig ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html

Neu ist die sich ergebende Beitragshöhe durch eine Vereinheitlichung der Bemessungsgrenze. Genauer: Vor 2019 war entscheidend, ob das Mitglied hauptberuflich oder nicht hauptberuflich selbständig ist. Dies entfiel.

Durch eine frühere Änderung sind Beitragsbescheide seit 2018(!) schon nur vorläufig, d.h. sie werden im darauf folgenden Jahr erst nach Vorlage der realen Zahlen endgültig eingestuft und ggf. Differenzen erstattet oder nachgefordert.

Folgende Frage: Da die Einstufung für 2018 aber im aktuellen Jahr 2019 erfolgt, welcher Gesetzestext kommt nun zur Anwendung? Ist es zulässig, nach veralteten Gesetzestexten zu entscheiden? D.h. welcher Text muss "benutzt" werden, wenn in 2019 eine Entscheidung getroffen werden muss?

Vielen Dank.

-- Editiert von testbla am 22.07.2019 20:47

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Nach meiner Auffassung sind für Beiträge, die für das Jahr 2018 gezahlt werden auch die Vorschriften anzuwenden, die im Jahr 2018 galten.

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