Hallo,
vor ca. 3 Wochen habe ich durch ein Versehen die Brille eines Freundes zerstört. Er war bei meiner Mitbewohnerin zu Besuch und hatte seine Brille auf dem Tisch abgelegt. ICh stellte eine Kiste mit Büchern darauf ab-> Brille kaputt!
Die Brille wurde auf Verlangen der Versicherung an einen Gutachter geschickt- dieser erstellte ein Gutachten und schloß nun den Schadenshergang aus.
Welche Möglichkeiten habe ich nun noch? Schließlich hat sich der Schadenshergang genau so abgespielt?
Und muß ich nun tatsächlich für das Gutachten aufkommen?
Vielen Dank im voraus.
Gruß Meinhard
Gutachter schließt Schadenshergang aus
Bei Privathaftpflichtversicherungen wird leider oft betrogen, deshalb beauftragte die Versicherung einen Gutachter.
Wenn es sich tatsächlich so zugetragen hat:
Das Gutachten muß nicht vom Anspruchsteller bezahlt werden.
Falls man seine Ansprüche trotzdem durchsetzen will, hilft nur eine Klage gegen die Versicherung.
-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."
ob sich das allerdings hier lohnt ist die frage, bei brillen wird im allg. auch nur der zeitwert ersetzt, somit ist die frage was hat die brille igentlich gekostet und wie alt ist sie, meistens wird es eh nicht viel sein was die versicherung hier bezahlen müsste.
gruss
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Da die Versicherung den Schadenfall nicht bezahlt und ablehnt, kannst Du die Versicherung kündigen und Dir eine kulantere suchen.
Viele Grüsse
Jan
>>Da die Versicherung den Schadenfall nicht bezahlt und ablehnt, kannst Du die Versicherung kündigen und Dir eine kulantere suchen.<<
Das ist so nicht richtig.
Kündigen kann man NACH einem regulierten Schaden.
Bei Brillenschäden gibt es im Übrigen keine "kulante" Versicherung mehr, der Schadenhergang wird sehr genau geprüft.
@epoeri
Also meine Hausrat hat meiner Kündigung nach einem abgelehnten Schaden entsprochen, dass dies so üblich ist, habe ich von unserem Versicherungsmakler erfahren.
Müsste aber auch in den allgemeinen Versicherungsbedingungen stehen.
Viele Grüsse
Jan
@ jan_1971
Die Rede war von einem Haftpflicht-, nicht von einem Hausratschaden:
Bedingungen:
>>19. Kündigung nach Versicherungsfall:
19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde
oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft-pflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
<<
Bei der Hausrat sieht es folgendermaßen aus:
>>§ 21 Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall
1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes.<<
Wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, heißt das - so interpretiere ich das zumindest - dass ein versicherter Schaden vorlag, der beglichen werden muss.
Wird ein Schaden - in der Hausrat - abgelehnt, so lag wohl kein Versicherungsfall vor, und eine Kündigung ist lt. Bedingungen mE. nicht möglich.
Wenn die Versicherung einer Kündigung trotzden zustimmt, kann dies auch aus Kulanzgründen sein.
Ich habe einen Schaden an meinem Pkw durch einen Radfahrer gehabt, die generische Privathaftpflicht schickte einen Gutachter, der meine Aussage (die 100% der Realität entsprach) total widersprach. Danach sollte es ein Gerichtsverfahren geben, bei dem die gegnerische Vers. nicht erschien und somit verlor. Ich erhielt den vollen Betrag.
@Herr Paul
Naja die Haftpflicht zahlt ja eben auch den passiven Rechtsschutz... deshalb das Gerichtsverfahren.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
3 Antworten
-
4 Antworten
-
6 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten