Sehr geehrte User,
angenommen Person A reicht Arztrechnungen zur Kostenübernahme bei der PKV ein.
Auf dem Formular gibt er ausdrücklich eine neue Bankverbindung an. (nachweislich).
Die PKV überweist jedoch auf die alte Bankverbindung.
Auf dieser alten Bankverbindung verschwindet das Geld sofort, da Person A bei dieser Bank Ausstände hat.
Das Risiko besteht insbesondere darin, dass weitere Rechnungen von der PKV ggf. wieder falsch überwiesen werden und weiterer Schaden für A entsteht.
Die Sache mit der anderen Bank ist in Klärung, aber A muss ja auf die saubere Arbeit seiner PKV vertrauen können. Was kann er tun?
BG
HILFE: PKV überweist auf falsche Bankverbindung. Geld weg.
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
Mit der PKV sprechen und uns mitteilen, was sie gesagt hat
ZitatWas kann er tun? :
Sein PKV Unternehmen in einem separaten Brief über die Änderung des Leistungsempfangskontos informieren und um schriftliche Betsätigung auch hinsichtlich der Löschung des alten bitten.
ZitatAuf dieser alten Bankverbindung verschwindet das Geld sofort, da Person A bei dieser Bank Ausstände hat. :
Damit ist das Geld aber nicht verschwunden, es wurden vielmehr Altschulden getilgt.
Berry
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ZitatMit der PKV sprechen und uns mitteilen, was sie gesagt hat :
PKV sagt "Wir haben zwar falsch überwiesen, aber das Konto gehört (e) ja irgendwie zu Ihnen" und nehmen sich völlig raus aus der Sache.
ZitatPKV sagt "Wir haben zwar falsch überwiesen, aber das Konto gehört (e) ja irgendwie zu Ihnen" und nehmen sich völlig raus aus der Sache. :
Das ist im Endergebnis auch völlig korrekt.
ich verstehe nicht, was Du jetzt eigentlich erreichen willst.
Berry
Zitatich verstehe nicht, was Du jetzt eigentlich erreichen willst. :
Das ist doch offensichtlich.
Genau, Versicherungen haben nichts anderes zu tun als gegen zig aktuelle Gesetze zu verstoßen und horrende Bußgelder zu riskieren um ein paar hundert Euro einzutreiben.
Davon abgesehen, allein der Aufwand des Datenabgleichs ist so absurd hoch...
wieder mal reinste Polemik von Dir
Aus meiner Sicht: alles
außer
Zitat:Das ist unbedingt zu tun.
Gut aus Sicht der V nicht eintreiben, sondern in konspirativer Zusammenarbeit vorsätzlich auf das falsche Konto zahlen...
Übrigens: Es gibt sogar Banken, denen gehören (fast) ganze Versicherungskonzerne! Skandal!
-- Editiert von Lazyboy am 11.07.2018 11:35
ZitatDas ist doch offensichtlich. :
Wenn es offensichtlich wäre, hätte ich nicht gefragt.
Das Geld ist ja unstreitig im Verfügungsbereich des Berechtigten angelangt. Objektiv ist also kein Schaden durch den "Fehler" entstanden.
Bruce: die Verschwörungstheorie geht auch mir zu weit. So etwas sind Alltagsfehler, die zudem vermehrt auftreten, seid sich die PKVen der automatischen Abrechnungssysteme (ohne menpower) bedienen.
Berry
ZitatMir geht es mehr um die Fakt, dass der Versicherung kann problemlos (wenn er wirklich will) das falsche überwiesene Geld zurück holen :
Das ist Unfug.
ZitatSelbstverständlich kann der Versicherung das zurück buchen. :
Unsinn!
Siehe BGB § 675p Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags.
ZitatIch wünsche Harry van Sell ein besseres leben. :
Danke.
Und Dir wünsche ich ein verbessertes Verständnis von §§ und Abläufen bei Banken.
Zitat:Das Risiko besteht insbesondere darin, dass weitere Rechnungen von der PKV ggf. wieder falsch überwiesen werden und weiterer Schaden für A entsteht.
Es ist kein Schaden entstanden.
Die Schulden haben sich dementsprechend verringert.
Guten Tag,
ich habe den Sachverhalt nochmal unter Bankrecht gepostet, da das hier ja der Streitfall zu sein scheint.
Aktueller Stand ist:
Die PKV sieht sich ihrer Pflicht nachgekommen und denkt nicht an Rückbuchung bei der Bank. Entschuldigt sich aber für die unannehmlichkeit.
Gegenüber der Bank wurde wie folgt argumentiert. Diese beruft sich aber auf die AGB und lässt die Person ebenfalls abblitzen. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Person, was wirklich diesen Vorgang betrifft, völlig unverschuldet den Schaden hat, dass sie den Arzt nicht bezahlen kann - obwohl Sie dafür die Mittel der Kasse genehmigt bekommt. Defacto rutscht die Person so durch die soziale Absicherung. Was kann sie tun.
"Zahlungen der Behandlungskosten eine zweckgebundene Leistung darstellen, die nach §850 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
unpfändbar ist.
Zudem würde eine Pfändung des Guthabens aus der Erstattung der Krankenversicherung eine Härte bedeuten, die mit guten Sitten nicht vereinbar ist.
Die ganz besondere Härte ist darin zu sehen, dass die Leistung der Krankenversicherung nur zur Weiterleitung und zum Ausgleich der beanspruchten Behandlung erfolgt."
BG
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