Haftpflicht verweigert Zahlung, da "geliehen"

26. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
AK79
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Haftpflicht verweigert Zahlung, da "geliehen"

Hallo!

Auf die Gefahr hin, dass ähnlicher Beitrag schon existiert, trage ich dennoch mein Anliegen auf, da ich auf eine fachkundige Meinung angewiesen bin (und nach 3 Stunden des Forumdurchlesens nichts gefunden habe :-) )

Mein Bruder war mit seinem Notebook bei mir zu Besuch. Da mein PC zurzeit nicht funktioniert, nahm ich sein NB
(ohne seines wissens, da er nicht im Haus war) um etwas im Internet nachzuschauen. Beim arbeiten ist mir versehentlich
Glas Wasser auf das NB umgekippt. Daraufhin ist ein Schaden am NB entstanden. Mein Bruder war verständlicherweise etwas verärgert, da das NB gerade mal 2 Wochen alt ist :(
Ich habe meine PHV angeschaltet, doch diese verweigert die Zahlung, mit der Begründung: keine Haftung bei geliehenen, gemieteten, gepachteten oder geleasten Sachen.
Ich jedoch sehe das anders, da ich der Meinung bin, es hatte zur keiner Zeit eine Leihgabe erfolgt (geschweige denn Miete oder Leasing), da der geschädigte ja nicht mal da war und mir auch vorher nicht sein ausdrückliches Einverständnis zur Nutzung des Notebooks gegeben hatte.

Jetzt meine Fragen:
1. Was ist eine Leihgabe im
Sinne des BGB bzw.
Versicherungsgesetzes?
2. Wie ist eure Meinung dazu?
Wer hat recht?

Danke im voraus!

Mfg, andre.

nc-kronscan@netcologne.de

Probleme mit der Versicherung?

Probleme mit der Versicherung?

Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hallo,

das kannst du drehen wie du willst.

entweder hat er dir nachträglich sein einverständnis erteilt, dann war es geliehen oder er hat es nicht, dann war es verbotene eigenmacht.

die formulierung in den bedingungen lautet auch: geliehen, gemietet und sonstige in verwahrung genommene gegenstände. selbst wenn du es gar nicht benutzt hättest würde verwahrung trotzdem zutreffen.

dumm gelaufen aber in der formulierung liegt die regulierung ;) hat dich der vermittler, bei der schadenaufnahme, nicht gleich auf diese dinge aufmerksam gemacht?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HiMan1000
Status:
Schüler
(296 Beiträge, 64x hilfreich)

Ich tippe mal auf Direktversicherer?

Spätestens jetzt, sollte jedem klar sein, der keine AHNUNG von der Materie hat, das das billigste längst nicht das beste ist :-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AK79
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi!
Danke für eure Antworten! (mir gehts zwar nicht besser, aber nun hab ich etwas Klarheit :) )

@mFriese:
Ja, ich wurde drauf aufmerksam gemacht, mit Formulierungen wie "geliehen usw." vorsichtig zu sein. Das hab ich auch beherzigt :)
Aber nochmal zu deinen Ausführungen:
das würde ja bedeuten, dass der Haftungsfall stets ausgeschlossen sein wird, da es immer entweder "nachträgliche" Erlaubnis", "verbotene Eigenmacht" oder "Verwahrung" zutrifft?
Da verstehe ich den Sinn der "Haftpflichtversicherung" nicht :(

@HiMan1000:
Eben nicht, kein direktversicherer. Ne grosse Versicherung aus 4 Buchstaben mit A anfangend :-)

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hallo,

>>>Da verstehe ich den Sinn der Haftpflichtversicherung nicht

doch, genau darin besteht der sinn einer haftungsversicherung. wenn ich mir etwas leihe soll ich damit genauso sorgfälltig umgehen wie mit meinen eigenen dingen. wenn ich mir etwas eigenes beschädige bekomme ich dies auch nicht erstattet. geliehene gegenstände sollst du wie deine eigenen behandeln, darum macht es der versicherer auch so.

der hinweis auf die formulierung war offensichtlich nicht deutlich genug.

viele grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lambion
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 35x hilfreich)

Dass geliehen Sachen nicht über die Haftpflicht abgesichert werden, macht doch Sinn. Sonst leihe ich mir meinen gesamten Hausstand von meinem Bruder und er sich seinen bei mir.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AK79
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, das alles ist mir ersichtlich. Nur eben der 'Tatbestand' der Leihgabe so nicht. Ich habe doch nichts ausgeliehen.
Das ist so, wie wenn ich in der Bibliothek bin und ein Buch dort beschädige, und meine Versicherung zahlt nicht wegen der 'Leihgabe'. Aber ich hab doch eben nichts Ausgeliehen. Es ist ja zu keinem Übereinkommen zwischen mir und Bibliothek gekommen?
Auch habe ich nicht 'verboten eigenmächtig' das Buch zueigen gemacht.

@Pawel Pikowitzsch:
zur Formulierung:
Ich bin kein anwalt, ich sage die Wahrheit :)

zur Statistik:
Klar ist es laut Statistik so, denn wer versucht schon von der Versicherung eigens beschädigte Sachen ersetzt zu bekommen? Insofern tauchen ja nur die Fälle in dieser 'Statistik' auf, wo Fremdsachen betroffen sind. Man kann also sagen, diese Statistik taugt nichts :-)

@Lambion:
Du schlägst da falsche Richtung ein. Nicht die Verweigerung der Zahlung BEI DER LEIHGABE irritierte mich, sondern eben die Kriterien der Leihgabe. Ab wann ist es Leihgabe? (Mal die Tatsache ausser acht gelassen, dass es sich hier um Verwandschaft handelt).
Wie sähe denn die Sache aus, wenn es einfach ein bekannter gewesen wäre? Da kann doch die Versicherung nicht sogleich davon ausgehen, dass ein stillschweigendes Zugeständnis zur Nutzung fremder Sachen stets besteht?

-- Editiert von AK79 am 28.07.2006 01:46:58

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lambion
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 35x hilfreich)

Du hast recht, es ist wirklich eine interessante Frage, wie leihen definiert ist.
Wenn das Ganze in der Wohnung Deines Bruders passiert wäre, weil Du dort nur mal schnell Deine emails checken möchtest, dann würde doch keiner mehr von leihen sprechen. Oder doch?
Ansonsten würden doch ein Großteil aller Haftpflichtfälle unter leihen fallen, weil Sachen anderer Leute beschädigt worden sind, während man sie benutzt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

wer suchet der findet ;)

http://de.wikipedia.org/wiki/Leihe

gruß

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AK79
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

@Lambion:
Ja eben das hab ich auch gedacht! Dann gebe es ja kaum noch Haftpflichtfäle :)

@mFriese:
Oh, tatsächlich :-)
Ich gebe zu, bei WiKi habe ich es nicht versucht. War Stundenlang am BGB lesen, aber bis §433 und ff bin ich nicht gekommen :)

Ja, dort in §598 steht:
'Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.'
Jetzt happerts an dem Wort 'Leihvertrag'. Ich nehme an, dieser kann schriftlich sowie mündlich erfolgen. Aber ist denn stillschweigendes Dulden/Einverständnis zum einmaligen Gebrauch auch als 'Leihvertrag' vor Gesetz vertretbar?
(Also, von meinem Fall abgesehen. Da sehe ich wohl eh kein Geld mehr :(
Es interessiert mich jetzt nur aus Prinzip und Neugierde :) )

ciao, Andre

PS: Danke, dass ihr mitmacht und mich nicht für meine Fragen aus dem Forum vertreibt :)
Ich hoffe, ich raube euch eure kostbare Zeit nicht, sondern ihr schreibt während der 'Arbeit' :)

-- Editiert von AK79 am 28.07.2006 13:18:52

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Lambion
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 35x hilfreich)

Ich sitze mit einem Kumpel auf der Terrasse und genieße das bis gestern tolle Wetter. "Jetzt wäre ein Bier genau das richtige" meint mein Kumpel. "Tu Dir keinen Zwang an. Du weisst ja, wo der Kühlschrank steht," ist meine Antwort.
Kumpel geht in die Küche und weil er es mehr in den Armen als im Kopp hat, reisst er die Kühlschranktür voll Schmackes auf, so dass sie gegen die geöffnete Zimmertür prallt. Folge: Eine böse Macke in der Kühlschranktür.
Hab ich jetzt meinem Kumpel den Kühlschrank geliehen, weil ich ihm erlaubt hab, ihn zu nutzen?

Dass ist aber nicht alles. Wie gesagt, mein Kumpel ist etwas töffelig. Er holt sich also die Pulle Bier aus dem Schrank und lässt sie gleich fallen, weil sie wider Erwarten ganz kalt und glitschig ist.
Folge: Gleich mehrere Fliesen werden richtig zerdeppert. Hab ich meinem Kumpel jetzt etwa die Fliesen geliehen, weil ich ihm erlaubt hab, über sie in die Küche zu laufen?

@AK79: Der Pferdefuss an Deiner Geschichte ist doch, ob zwischen Dir und Deinem Bruder ein Leihvertrag herrscht.
Lt. Wikipedia liegt ein Leihvertrag vor, wenn eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird.
Das ist doch sehr schwammig. In den Beispielen oben wurde der Kühlschrank und die Fliesen unentgeltlich zum Gebrauch überlassen. Wenn ich aber jemandem etwas zum Gebrauch überlasse, dann muss ich ihm doch gestatten, sämtliche Funktionalitäten des Objekts zu nutzen. Also z.B. selber Sachen in den Kühlschrank legen, die Fliesen aus der Küche anderswo verlegen etc.
Wenn dem so ist, dann Frage ich mich, ob Du das Recht auf eine komplette Nutzung des Notebooks Deines Bruders hattest (sämtliche Daten anschauen etc.) Desweiteren sagt doch das Wort Leihvertrag, dass ein Vertragsverhältnis zwischen 2 Parteien zustande gekommen ist. Laut Deiner Aussage wusste Dein Bruder nix davon, dass Du das Notebook ausgeliehen hast. Wenn er nix, davon wusste, kann doch eigentlich kein Vertragsverhältnis zustandegekommen sein. Oder zählt schon stilles Einverständnis, weil schliesslich hat Dich Dein Bruder nicht des Diebstahls angezeigt.

Für mich ist Dein Fall auf jeden Fall nicht vollkommen chancenlos. Und vielleicht lohnt es sich ja, ein paar Euro hier für eine Anwaltsbefragung zu spendieren. Auf jeden Fall würde ich gegen die Entscheidung Deiner Haftpflicht Widerspruch einlegen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hi,

>>> Aber ist denn stillschweigendes Dulden/Einverständnis zum einmaligen G

ja. sogenanntes schlüssiges oder konkludentes handeln.

wenn ich mir dein handy nehme um zu telefonieren und du sagst nichts dagegen erteilst du mir gleichtzeitig dein einverständnis, das ist so.

erinnerst du dich noch an die erste antwort?

>>>>>>das kannst du drehen wie du willst.

entweder hat er dir nachträglich sein einverständnis erteilt, dann war es geliehen oder er hat es nicht, dann war es verbotene eigenmacht.<<<<<<<

damit war die frage beantwortet.

wenn er sein einverständnis nicht erteilt hat, hast du das gerät in verbotener eigenmacht an dich genommen - auch nicht versichert, dabei bleibt es.

4x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.036 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen