Nehmen wir mal an, Herr A wohnt zusammen mit Frau B - partnerschaftlich verbunden- in einer Wohnung.
A und B sind nicht verheiratet.
A ist Student und über seine Eltern Haftpflicht familienversichert. Frau B hat eine Single Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Nun wirft Frau B die Brille des Herrn A zu Boden, sodass die Gläser zerbrechen.
Da der eigentlich zuständige Vertreter sich in Urlaub befindet, wird der Schaden von Frau B persönlich der Regulierungsstelle gemeldet.
Diese begleicht einen Zeitwert.
Da Weder Herr A noch Frau B diesen Zeitwert für angemessen halten (hier nicht relevant) sprechen sie mit dem zuständigem Vertreter nach seinem Urlaub.
Dieser nun bestreitet, dass überhaupt ein Anspruch besteht, da A und B eine wirtschaftliche Einheit bilden.
In den AHB steht:
"II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:...
2. Haftpflichtansprüche
a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;...
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern
und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister
sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind)."
Schwierig ist jetzt die Definition "Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes"
Fallen Herr A und Frau B darunter?
Zur Erinnerung: Im genannten Gesetz geht es um eingetragene Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare.
Aber was bedeutet "im Sinne des"?
Haftpflichtanspruch ggüber Lebenspartner
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
hallo,
toller vertreter, die sache ist ja bereits reguliert. er stellt also seine eigenen schadenregulierer in frage
die frage der definition Lebenspartner steht daher gar nicht mehr zur debatte aber konkret: ihr fallt nicht darunter sondern ihr führt die volksmündliche wilde ehe.
ebenso seit ihr nicht in einem vertrag gemeinsam versichert.
>>>diesen Zeitwert für angemessen halten
der zeitwert ist immer angemessen, über die höhe wird jedoch gerne gestritten
der VR hat völlig korrekt nach sach- und rechtslage sowie bedingungsgemäß reguliert, wie gesagt die höhe.....
ein fehler, den viele andere unverheiratete paare häugig machen, sie versichern sich gemeinsam in einer familienpolice weils günstiger ist. nachteil: ansprüche untereinander fallen weg, dies ist bei euch nicht der fall.
viele grüße
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten