Haftpflichtanspruch ggüber Lebenspartner

27. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
Peter_
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftpflichtanspruch ggüber Lebenspartner

Nehmen wir mal an, Herr A wohnt zusammen mit Frau B - partnerschaftlich verbunden- in einer Wohnung.
A und B sind nicht verheiratet.
A ist Student und über seine Eltern Haftpflicht familienversichert. Frau B hat eine Single Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Nun wirft Frau B die Brille des Herrn A zu Boden, sodass die Gläser zerbrechen.

Da der eigentlich zuständige Vertreter sich in Urlaub befindet, wird der Schaden von Frau B persönlich der Regulierungsstelle gemeldet.
Diese begleicht einen Zeitwert.

Da Weder Herr A noch Frau B diesen Zeitwert für angemessen halten (hier nicht relevant) sprechen sie mit dem zuständigem Vertreter nach seinem Urlaub.

Dieser nun bestreitet, dass überhaupt ein Anspruch besteht, da A und B eine wirtschaftliche Einheit bilden.
In den AHB steht:

"II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:...
2. Haftpflichtansprüche
a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;...
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern
und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister
sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind)."

Schwierig ist jetzt die Definition "Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes"
Fallen Herr A und Frau B darunter?

Zur Erinnerung: Im genannten Gesetz geht es um eingetragene Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare.
Aber was bedeutet "im Sinne des"?

Probleme mit der Versicherung?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 678x hilfreich)

hallo,

toller vertreter, die sache ist ja bereits reguliert. er stellt also seine eigenen schadenregulierer in frage :)

die frage der definition Lebenspartner steht daher gar nicht mehr zur debatte aber konkret: ihr fallt nicht darunter sondern ihr führt die volksmündliche wilde ehe.

ebenso seit ihr nicht in einem vertrag gemeinsam versichert.

>>>diesen Zeitwert für angemessen halten

der zeitwert ist immer angemessen, über die höhe wird jedoch gerne gestritten

der VR hat völlig korrekt nach sach- und rechtslage sowie bedingungsgemäß reguliert, wie gesagt die höhe.....

ein fehler, den viele andere unverheiratete paare häugig machen, sie versichern sich gemeinsam in einer familienpolice weils günstiger ist. nachteil: ansprüche untereinander fallen weg, dies ist bei euch nicht der fall.

viele grüße

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