Haftpflichtschaden - Muss Nachbar für Mithilfe haften?

5. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)
Haftpflichtschaden - Muss Nachbar für Mithilfe haften?

Folgender Fall:

Ein Handwerker kommt im Auftrag seiner Firma, um eine neue Kabelfernsehdose bei Person A zu installieren. Der Nachbar B öffnet dem Handwerker die Tür zur Wohnung von Person A, da diese nicht vor Ort ist. Der Handwerker bittet Nachbar B, dabei zu helfen, eine TV-Kommode zu verrücken, um die Steckdose zu erreichen. Dabei vergisst der Handwerker als Fachmann, das Kabel aus der alten Dose und aus dem Fernseher zu entfernen. Beim Verrücken der Kommode reißt daher das Kabel die Antennenbuchse aus dem Fernseher aus.
Die Versicherung der Firma des Handwerkers möchte nun, dass Nachbar B die Hälfte des Schadens übernimmt, weil er auf Bitte des Handwerkers mit angepackt hat.
Muss Nachbar B - oder seine Versicherung - den halben Schaden übernehmen?

-- Editiert von gloegg am 05.11.2021 15:36

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119993 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von gloegg):
Muss Nachbar B - oder seine Versicherung - den halben Schaden übernehmen?

Nö.



Zitat (von gloegg):
reißt daher das Kabel die Antennenbuchse aus dem Fernseher aus.

Wie ist denn das passiert? Das ist eine einfachste Steckverbindung die mit leichtem Zug entfernt werden kann
Wenn man bedenkt wie lange die schon nicht mehr in den Fernsehern eingebaut werden, könnte es gut sein, das die Buchse auch schon einfach morsch war ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö.


Danke. Eine Argumentationshilfe für Nachbar B wäre total super. Die Versicherung des Handwerkers hat nämlich ein solches Vorgehen bereits angedroht.

Zitat (von Harry van Sell):
Wie ist denn das passiert? Das ist eine einfachste Steckverbindung die mit leichtem Zug entfernt werden kann
Wenn man bedenkt wie lange die schon nicht mehr in den Fernsehern eingebaut werden, könnte es gut sein, das die Buchse auch schon einfach morsch war ...


Der Fernseher ist von Ende 2019. Der Handwerker hat das Kabel weder aus dem Fernseher noch aus der Antennendose entfernt. Beim Rücken der TV-Bank hat dann die Zugkraft auf Kabel und Antennenbuchse eingewirkt…

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119993 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von gloegg):
Eine Argumentationshilfe für Nachbar B wäre total super.

Wenn schon der bestens ausgebildete Fachmann so inkompetent ist, das nicht zu bemerken, wie soll ein unwissender Laie das denn können?
Im übrigen haftet man auch nicht für unabsichtliche Schäden bei Gefälligkeiten.



Zitat (von gloegg):
Die Versicherung des Handwerkers hat nämlich ein solches Vorgehen bereits angedroht.

Dann möge die Versicherung doch mal eine substantiierte Rechtsgrundlage benennen.
Kennt man diese kann man entsprechende Gegenargumente bringen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist eine einfachste Steckverbindung die mit leichtem Zug entfernt werden kann


Ich tippe darauf, dass es sich um den Anschluss einer SAT-Antenne gehandelt hat. Der ist im Regelfall verschraubt und dann kann der Anschluss durchaus rausreißen. Für einen normalen Antennenanschluss, der lediglich gesteckt ist, gibt es kaum noch Anwendungsbereiche.

Zitat (von gloegg):
Eine Argumentationshilfe für Nachbar B wäre total super. Die Versicherung des Handwerkers hat nämlich ein solches Vorgehen bereits angedroht.


Bei einer Gefälligkeitshandlung gilt im Regelfall ein Haftungsausschluss als stillschweigend vereinbart.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119993 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von hh):
Für einen normalen Antennenanschluss, der lediglich gesteckt ist, gibt es kaum noch Anwendungsbereiche.

Der häufigste ist meines Wissens nach noch das hier genannte Kabelfernsehen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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