Haftpflichtschaden - Regulierung abgelehnt

4. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
KleinerSpinner
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 82x hilfreich)
Haftpflichtschaden - Regulierung abgelehnt

Hallo,

ich würde gerne Eure Meinung zu folgendem Sachverhlat wissen:

Ausgangslage: Tochter ist Mitglied in einem Segelclub und leiht sich dort gelegentlich (am Wochenende) eine kleine Jolle aus, um damit zu segeln. Nun hat sie dummerweise wegen einer etwas stärkeren Windboe beim Anlegen den Steg gerammt und es ist ein Schaden am geliehenen Boot entstanden.

Unsere Hapftplichtversicherung verweigert nun die Regulierung des Schadens mit der diffusen (sinngemäßen) Begründung, es würden nur durch das Boot verursachte Schäden reguliert.

Die Versicherungsbedingungen besagen folgendes (Auszug):

quote:
PH08 Sachschäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten und unentgeltlich überlassenen beweglichen Sachen
1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.[..]
2. Ausgeschlossen bleiben:
[..]
e) Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen
[..]


Soweit klar, Regulierung ausgeschlossen. Aber in den erweiterten Bedingungen unseres Tarifs heisst es dann:

quote:
PH18 Gemietete Wasserfahrzeuge mit Motor
1. Ergänzend zu Ziff. 8 der Besonderen Bedingung für die Privathaftpflichtversicherung ist auch versichert die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von fremden Motorbooten (auch Segelboote mit Hilfsmotor) bis zu einer Motorstärke von 55 kW (75 PS) bzw. Segelboote mit einer Segelfläche bis 30 qm, soweit dieser Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis zu höchstens 4 Wochen erfolgt.
Der Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als nicht die Haftpflichtversicherung des Halters des fremden Bootes verpflichtet ist, dem berechtigten Führer des Bootes Versicherungsschutz zu gewähren.
2. Nicht versichert ist der Gebrauch von Wasserfahrzeugen, die
– von mitversicherten Personen gehalten werden oder in deren Eigentum stehen;
– für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 4 Wochen in Gewahrsam oder Besitz genommen werden.


Danach sind also Schäden abgedeckt, die "verursacht werden durch den Gebrauch" fremder Boote. Ich kann hier keinen Ausschluss für Schäden am Boot selbst erkennen. Das Boot gehört ja nicht uns, insofern müssen wir auch für den Schaden am Boot aufkommen. Wäre das Boot unser eigenes, sähe ich die Sache evtl. anders, aber hier?

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2 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129544 Beiträge, 41328x hilfreich)

quote:
Ich kann hier keinen Ausschluss für Schäden am Boot selbst erkennen.

Wie wäre es damit:
quote:
Der Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als nicht die Haftpflichtversicherung des Halters des fremden Bootes verpflichtet ist, dem berechtigten Führer des Bootes Versicherungsschutz zu gewähren.






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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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