Haftpflichtschaden-Versicherung will nicht zahlen

6. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)
Haftpflichtschaden-Versicherung will nicht zahlen

Hallo,

folgendes Problem:

Neues Smartphone gekauft und beim Ein legen der SIM Karte wurde der sogenannte Schlitten beschädigt, es handelt sich um ein HTC One.

Da meine Tochter die Karte für mich einlegen sollte und das schief ging, hat sie den Schaden ihrer Versicherung gemeldet, nach dem ich bei O2 war und verscuht habe es dort zu klären, ob ein Werkfehler bestanden haben könnte.

Die schickten mich zum Kundendienst von O2, die arbeiten mit Arvato zusammen und haben das Smartphone dort hingeschickt, es wurde Eigenverschulden festgestellt.

Nun wurde sofort nachgefragt mit Frist was mit dem Smartphone passieren soll. Reparatur oder Entsorgung - na natürlich Reparatur.

Das wurde dann auch der Versicherung mitgeteilt.

Diese beruft sich nun aber darauf, den Schaden nicht vor der Reparatur in Augenschein genommen zu haben und es sind auch nicht die kaputten Teile vorhanden.

Ein Gutachter sollte das Smartphone dann in Augenschein nehmen, doch es war ka bereits nachweislich mit Rechnung repariert.

Angeblich soll jedes Mitglied darüber informiert werden, es nicht alleine reparieren zu lassen, das geschah aber leider nicht.

Der Schaden wurde der Versicherung über die Schwägerin meiner Tochter gemeldet, weil auch der Versicherungsvertrag über sie abgeschlossen wurde.

Wenn die Beratung nun nicht erfolgt ist, muss sie nicht ihre Berufshaftpflicht in Anspruch nehmen ?

Wer kann da rechtlich was zu sagen/schreiben ?

Danke schon mal.

Es geht um 262,00 € Kosten - Neuwert 550,00 €.

Gruß Simone2

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Klarer Fall einer Obliegenheitsverletzung im Schadensfall (von Ihnen !!!).

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Danke für die Antwort, aber wie soll man der Pflicht nachkommen, wenn man darüber nicht informiert wird ?

Man selbst ist doch nur Laie.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Hi,

zum einen steht es im Vertrag!
Zum anderen ist es landläufig bekannt, dass Schäden unverzüglich gemeldet werden müssen!
Mit Nichtwissen konnten sich bisher wohl die wenigsten rausreden. (Ich wusste nicht, dass das Menschen tötet - Insider von Lamas mit Hüten :D)

MFG

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#4
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Das steht doch ALLES in den Vers.-Bedingungen.

Außerdem ist es logisch, dass man der Vers. die Möglichkeit geben muss, den Schaden in Augenschein zu nehmen.

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#5
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Der Schaden wurde sofort gemeldet, aber von der Schwägerin wohl nicht weitergegeben, obwohl sie ja bei der Versicherung angestellt ist.

Es würde doch auch keine Raparaturrechnung vorliegen, wenn es keinen Schaden gab. das wurde der Versicherung auch alles mitgeteilt.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Klinkenputzer sind nicht zur Entgegennahme von Schadensmeldungen befugt!

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Mit ihr wurde der Vertrag abgeschlossen, also nüscht Klinkenputzer !

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Lesen Sie Ihre Vers.-Bedingungen durch!!!

Sie haben KEINE Chance !!!!

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Das werde ich dann prüfen lassen !

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#10
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Ach so, sagen Sie doch gleich, dass Sie beratungsresistent sind. Das hätte hier viel Aufwand erspart.

Also: Sie haben Recht, die Versicherung natürlich nicht. Ihnen steht das Geld zu, aber - Vorsicht, das wollen Sie jetzt wahrscheinlich nicht lesen - ich sage das nur, weil es das ist, was sie hören wollen.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

Für die VS ist das ein "Klassiker".

(Achtung, das Folgende schreibe ich jetzt aus Sicht der VS, ich unterstelle niemandem etwas!)

Ein selbst verursachter Schaden wird auf einen versicherten Dritten geschoben ("Da meine Tochter die Karte für mich einlegen sollte", ja ne is klar), dann eilig behoben, sodaß nun wirklich keinerlei Überprüfbarkeit mehr möglich ist, und dann erwartet man, daß die VS auf das gute Wort hin zahlt.

Und dann soll als Notnagel noch die Berufshaftpflicht der "zufälligerweise" involvierten "zufällig" verwandten (!) VS-Mitarbeiterin einspringen, weil sie "zufällig" nicht "ausreichend belehrt" habe und das womöglich auch noch "zufällig" zu bezeugen bereit ist. Da gehen dann endgültig die Alarmglocken an, nicht nur bei der VS, sondern auch bei der Staatsanwaltschaft.

Da ist logisch, daß die VS sich auf ihre Bedingungen zurückzieht und auch keine Kulanzzahlung (70% "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht") vornimmt.

-- Editiert TheCat am 07.02.2014 14:32

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Danke für die Antwort TheCat, ist wohl alles etwas blöde gelaufen, aber so lernt man, beim nächsten Schadensfall bin ich schlauer - hoffendlich kommt nie einer.

War das erste Mal und dann so, trotzdem leider alles wahr wie berichtet.

Gruß Simone2

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9315x hilfreich)


Völlig losgelöst von der den bisher diskutieren Problemen (Schaden nicht schnell genug gemeldet, zu früh repariert usw.) stellt sich die Frage, ob die Angelegenheit überhaupt versichert gewesen wäre.

quote:<hr size=1 noshade>Da meine Tochter die Karte für mich einlegen sollte und das schief ging, <hr size=1 noshade>

Das wäre ein klassischer "Gefälligkeitsschaden". Einfach mal diesen Begriff in eine Suchmaschine nach Wahl eingeben).
Und Gefälligkeitsschäden sind bei den meisten Haftpflichtversicherungen entweder nicht, nur eingeschränkt oder nur gegen Aufpreis versichert.

Gut möglich, dass die Versicherung ohnehin nicht geleistet hätte.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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