Haftpflichtschaden an Wohngebäude

4. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Sandmann_95
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftpflichtschaden an Wohngebäude

Guten Tag,

bei meinem Anliegen handelt es sich um folgendes Szenario:

Ein Freund meinerseits hat an der Balkontür in der Wohnung in welcher ich zur Miete wohne einen Sengschaden verursacht. Daraufhin meldete er diesen Schaden seiner Privathaftpflichtversicherung, die dann ein Gutachten in Auftrag gegeben hat. Das Gutachten und ein zeitgleich angefertigter Kostenvoranschlag zur Reperatur ergaben einen Schadensbetrag von über 2.000 Euro, da diese Art von Balkontür, mit den gleichen Maßen nicht mehr produziert wird und somit das gesamte Element inklusive des Rahmens ausgetauscht werden muss. Die Versicherung erkannte den Schaden an und ermittelte einen Zeitwert von 334€, welcher dem Vermieter erstattet wurde.

Da dieser mit dem Ausgang der Schadensregulierung nicht zufrieden war (verständlicher Weise), wurde der Kostenvoranschlag, samt Zahlungsbewilligung der Privathaftpflicht bei der Wohngebäudeversicherung des Vermieters eingereicht, da hier der Neu-/Wiederbeschaffungswert versichert ist. Diese willigte ein und erstattete den, auf dem Kostenvoranschlag, vermerkten Betrag abzüglich der 334€, welche bereits durch die Privathaftpflichtversicherung gezahlt wurden. Um diesen gesamten Vorgang habe ich mich in meiner Funktion als Mieter und eigentlich unbeteiligte Person gekümmert, da mein Vermieter (83 Jahre alt) nicht einmal wusste, dass es möglich ist den Schaden über die Wohngebäudeversicherung zu regulieren.

Nun wird die Balkontür kommenden Donnerstag ersetzt werden und es kam die Frage auf, wer Folgekosten (neu verputzen und streichen entsprechender Stellen) zu tragen hat. Ich ging davon aus, dass diese Kosten entweder von der Wohngebäudeversicherung meines Vermieters oder von ihm selbst getragen werden müssen. Dieser verneinte das und sagte, dass die Kosten vom Schadensverursacher zu tragen sind. Ich bin (ohne fundiertes Hintergrundwissen) allerdings der Annahme, dass dieser nicht für die Begleichung solcher Kosten heranzuziehen ist, da dieser seinen Pflichten als Schadensverursacher bereits nachgekommen ist. Seine Versicherung ist schließlich auf die Zahlungsforderung eingegangen und hat den Zeitwert beglichen.

Müsste die Differenz nicht eiegentlich der Vermieter selbst tragen, wenn ich den Schaden nicht bei seiner Wohngebäudeversicherung eingereicht hätte?

Darüber hinaus entsteht durch die Reparatur ja auch eine Wertsteigerung der Wohnung, da die beschädigte Scheibe schon über 40 Jahre alt ist und nicht den heutigen Standards der Isolierung entspricht.

Meine Frage lautet daher, wer diese (Verputzen und Streichen) und eventuell weitere, ähnliche Kosten zu tragen hat.

Ich wäre über eine Antwort mit einem Beleg der Rechtslage überaus dankbar. Bei meinem Vermieter handelt es sich leider um eine nicht sonderlich kompromissbereite oder kommunikative Person, welche sich in der Vergangenheit auch bei eindeutigen Pflichten eines Vermieters weigerte diesen nachzukommen.

Liebe Grüße
Sandmann

-- Editiert von User am 4. Februar 2023 13:54

-- Editiert von User am 4. Februar 2023 13:55

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120244 Beiträge, 39857x hilfreich)

Zitat (von Sandmann_95):
Um diesen gesamten Vorgang habe ich mich in meiner Funktion als Mieter und eigentlich unbeteiligte Person gekümmert,

Warum nur ...



Zitat (von Sandmann_95):
Meine Frage lautet daher, wer diese (Verputzen und Streichen) und eventuell weitere, ähnliche Kosten zu tragen hat.

Nun, vermutlich Du, da Du den Schaden offenbar unvollständig an die Versicherung gemeldet hast.
Es sei denn die Versicherung akzeptiert auch noch eine Nachmeldung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Als Mieter haftest du auch automatisch für Schäden, die deine Besucher an der Mietsache anrichten.

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#3
 Von 
Sandmann_95
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,

Zunächst einmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Leider habe ich diesbezüglich Rückfragen.

Zitat (von Harry van Sell):
Warum nur ...


Ich wollte meinen Vermieter unterstützen, da er, falls ich das richtig sehe, ansonsten die Kosten (Differenz zwischen erstattetem Betrag und Reparaturkosten) hätte selber tragen müssen.

Zitat (von Harry van Sell):
Nun, vermutlich Du, da Du den Schaden offenbar unvollständig an die Versicherung gemeldet hast.
Es sei denn die Versicherung akzeptiert auch noch eine Nachmeldung


Weshalb das? Ich bin doch weder der Schadensverursacher, noch der Eigentümer. Ich habe lediglich im Namen meines Vermieters mit dessen Wissen und Zustimmung den Kostenvoranschlag bei seiner Versicherung eingereicht. Ich habe also nichts unvollständig eingereicht, es stellte sich nur hinterher heraus, dass entsprechende Kosten nicht durch den Kostenvoranschlag abgedeckt wurden, da die Firma die das Element ersetzt diese Arbeiten nicht durchführt.

LG Sandmann

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sandmann_95
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Als Mieter haftest du auch automatisch für Schäden, die deine Besucher an der Mietsache anrichten


Wieso das? Der Schaden wurde ja an die Haftpflichtverischerung des Verursachers gemeldet.

Entschuldigt die Nachfragen, ich bin neu auf diesem Gebiet. Ich verstehe nur nicht, welchen Sinn eine solche Haftpflicht hat, wenn eine unbeteiligte dritte Person am Ende für die Kosten aufkommen muss.

Liebe Grüße
Sandmann

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120244 Beiträge, 39857x hilfreich)

Zitat (von Sandmann_95):
Ich habe also nichts unvollständig eingereicht, es stellte sich nur hinterher heraus, dass entsprechende Kosten nicht durch den Kostenvoranschlag abgedeckt wurden

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von Sandmann_95):
Weshalb das? Ich bin doch weder der Schadensverursacher, noch der Eigentümer.

Wenn man die "Dienstleistung" als "Regulator" anbietet, dann haftet man durchaus für Fehler die man dabei begeht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Zitat (von Sandmann_95):
Wieso das? Der Schaden wurde ja an die Haftpflichtverischerung des Verursachers gemeldet.


Und der nicht abgedeckte Rest geht auf deine Kappe, bzw. du und der Schädiger haften als Gesamtschuldner.
Ist sowieso schon Glück, dass die Gebäudeversicherung das zahlt, ohne Regress zu nehmen, aber wer weiß, vielleicht kommt das noch.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Ich habe also nichts unvollständig eingereicht, es stellte sich nur hinterher heraus, dass entsprechende Kosten nicht durch den Kostenvoranschlag abgedeckt wurden.

Hier ist aber bzgl. der Privathaftversicherung zu lesen:
Zitat:
Die Versicherung erkannte den Schaden an und ermittelte einen Zeitwert von 334€, welcher dem Vermieter erstattet wurde.[/(Quote]
Und der Betrag von 334 € der Privathaftversicherung umfaßte auch die Folgekosten (Ein- und Ausbau) oder wie wurde war dies nur der Zeitwert der Tür ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16536 Beiträge, 9306x hilfreich)

Daraufhin meldete er diesen Schaden seiner Privathaftpflichtversicherung, die dann ein Gutachten in Auftrag gegeben hat. Das Gutachten und ein zeitgleich angefertigter Kostenvoranschlag zur Reperatur ergaben einen Schadensbetrag von über 2.000 Euro,

Der erste Schritt wäre jetzt herauszufinden, ob die Kosten für das Verputzen und Streichen in den über 2000€ enthalten sind, und wenn nein, warum nicht.
Es drängt sich ja auf, dass beim Gutachten/Kostenvoranschlag etwas schief gelaufen ist. Deshalb wäre der zweite Schritt festzustellen, wer das Gutachten/den Kostenvoranschlag erstellt hat und wer dafür verantwortlich war den an die Versicherungen weiterzuleiten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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