Hallo,
folgender Sachverhalt:
Zur bestehenden Privathaftpflichtversicherung wurde am 24.07.2014 ein Schaden gemeldet. Schadenstag war der 23.07.2014.
Mit Schreiben vom 30.07.2014 wurde die Regelierung abgelehnt. Begründung: Schaden an geliehendem Gegenstand. Selbstbeteiligung in Höhe von 250,- € wird nicht erreicht.
Um die Ablehnung der Schadensregulierung geht es vorliegend allerdings nicht.
Vielmehr wurde dann der Vertrag mit Schreiben vom 05.08.2014 mit Wirkung zum 01.09.2014, unter Verweis auf § 92 VVG
und Angabe der Schadennummer gekündigt.
Mit Schreiben vom 06.08.2014 wies die Versicherung die Kündigung - ohne weitere Begründung - als rechtsunwirksam zurück.
Telefonische Auskunft von heute: Eine Kündigung sei nach den AHB 2010 nur dann möglich, wenn ein gemeldeter Schaden reguliert worden wäre. Da eine Regelulierung wegen Unterschreitens der Selbstbeteiligung nicht erfolgt sei, würde der Schaden gar nicht als solcher geführt. Der Versicherungsfall sei nicht eingetreten.
§ 92 Abs. 1 VVG
lautet wie folgt:
quote:<hr size=1 noshade>(1) Nach dem Eintritt des [color=blue]Versicherungsfalles[/color] kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. <hr size=1 noshade>
In den, dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen heißt es
quote:<hr size=1 noshade>Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), dass einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtliche Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. <hr size=1 noshade>
Mit dieser Definition setzt m.E. die Versicherung selber das Schadensereigniss mit dem Versicherungsfall gleich.
Weiter heißt es in den Bedingungen:
quote:<hr size=1 noshade>Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde.....
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort mit dem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmten, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. <hr size=1 noshade>
Während also nach der gesetzlichen Regelung eine Kündigung nach jedem Versicherungsfall, unabhängig von einer Regulierung durch den Versicherer, möglich ist, knüpft der Versicherer die Kündigung an die Bedingung, tatsächlich geleistet zu haben.
Meine Fragen deshalb:
1. Ist vorliegend durch das Schadensereigniss der Versicherungsfall eingetreten?
2. Darf die Versicherung tatsächlich das gesetzliche Kündigungsrecht dahingehend einschränken, dass dieses ausschließlich nach erfolgter Zahlung zulässig ist?
3. Falls 2. mit ja zu beantworten ist, gilt diese Einschränkung auch, wenn eine grundsätzliche Leistungspflicht des Versicherers eigentlich bestanden hat und ausschließlich aufgrund der Selbstbeteiligung nicht zum tragen kommt?
Vielen Dank für Eure Meinungen.
Gruß,
Axel
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