Haftpflichtvers. - Kündigung n. Versicherungsfall

8. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)
Haftpflichtvers. - Kündigung n. Versicherungsfall

Hallo,

folgender Sachverhalt:

Zur bestehenden Privathaftpflichtversicherung wurde am 24.07.2014 ein Schaden gemeldet. Schadenstag war der 23.07.2014.

Mit Schreiben vom 30.07.2014 wurde die Regelierung abgelehnt. Begründung: Schaden an geliehendem Gegenstand. Selbstbeteiligung in Höhe von 250,- € wird nicht erreicht.

Um die Ablehnung der Schadensregulierung geht es vorliegend allerdings nicht.

Vielmehr wurde dann der Vertrag mit Schreiben vom 05.08.2014 mit Wirkung zum 01.09.2014, unter Verweis auf § 92 VVG und Angabe der Schadennummer gekündigt.

Mit Schreiben vom 06.08.2014 wies die Versicherung die Kündigung - ohne weitere Begründung - als rechtsunwirksam zurück.

Telefonische Auskunft von heute: Eine Kündigung sei nach den AHB 2010 nur dann möglich, wenn ein gemeldeter Schaden reguliert worden wäre. Da eine Regelulierung wegen Unterschreitens der Selbstbeteiligung nicht erfolgt sei, würde der Schaden gar nicht als solcher geführt. Der Versicherungsfall sei nicht eingetreten.

§ 92 Abs. 1 VVG lautet wie folgt:

quote:<hr size=1 noshade>(1) Nach dem Eintritt des [color=blue]Versicherungsfalles[/color] kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. <hr size=1 noshade>


In den, dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen heißt es

quote:<hr size=1 noshade>Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), dass einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtliche Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. <hr size=1 noshade>


Mit dieser Definition setzt m.E. die Versicherung selber das Schadensereigniss mit dem Versicherungsfall gleich.

Weiter heißt es in den Bedingungen:

quote:<hr size=1 noshade>Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn

- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde.....

Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort mit dem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmten, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. <hr size=1 noshade>


Während also nach der gesetzlichen Regelung eine Kündigung nach jedem Versicherungsfall, unabhängig von einer Regulierung durch den Versicherer, möglich ist, knüpft der Versicherer die Kündigung an die Bedingung, tatsächlich geleistet zu haben.

Meine Fragen deshalb:

1. Ist vorliegend durch das Schadensereigniss der Versicherungsfall eingetreten?

2. Darf die Versicherung tatsächlich das gesetzliche Kündigungsrecht dahingehend einschränken, dass dieses ausschließlich nach erfolgter Zahlung zulässig ist?

3. Falls 2. mit ja zu beantworten ist, gilt diese Einschränkung auch, wenn eine grundsätzliche Leistungspflicht des Versicherers eigentlich bestanden hat und ausschließlich aufgrund der Selbstbeteiligung nicht zum tragen kommt?

Vielen Dank für Eure Meinungen.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

1: Grundsätzlich ja

2: ja, völlig üblich, sonst könnte man ja einfach iwas melden, was nicht versichert wäre und hätte ein Kündigungsrecht und unterliefe jede Vertragsdauer.

3:

quote:
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde.....


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-- Editiert Lazyboy am 08.08.2014 17:17

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Lazyboy:

Erst mal danke für Deine Antwort.

Also, wenn Du 1 mit ja beantwortest, sind die Voraussetzungen des § 92 VVG als erfüllt anzusehen, was mir ein Kündigungsrecht einräumen würde. Eine Einschränkung dahingehend, dass dieses Kündigungsrecht nur nach Leistung durch die Versicherung besteht, ist darin nicht enthalten.

quote:<hr size=1 noshade>ja, völlig üblich, <hr size=1 noshade>


Nur weil etwas völlig üblich ist, bedeutet das allerdings noch längst nicht, dass es auch rechtmäßig ist. ;)

quote:<hr size=1 noshade>sonst könnte man ja einfach iwas melden, was nicht versichert wäre <hr size=1 noshade>


Über den Punkt habe ich durchaus auch lange nachgedacht. Allerdings denke ich schon, dass es etwas grundsätzlich anderes ist, ob ein Schaden gemeldet wird, der unter gar keinen Umständen vom Versicherungsumfang gedeckt ist (Beispiel: Ich verursache als Radfahrer irgendeinen Schaden und melde den der Kfz-Haftpflicht, weil eine Privathaftpflicht nicht vorhanden ist), oder ob der Schaden grundsätzlich versichert ist, aber allein aufgrund der Selbstbeteiligung (oder z.B. wegen Vorsatz, oder nicht gezahlter Beiträge etc.) nicht reguliert wird.

Das darüber hinaus im Zweifelsfall nachgewiesen werden muss, dass ein Schaden tatsächlich entstanden und von mir verursacht wurde, versteht sich von selbst.

quote:<hr size=1 noshade>quote:- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde..... <hr size=1 noshade>


Naja, das ist eben eine Regelung aus den Versicherungsbedingungen, die allerdings hinter der gesetzlichen Regelung zurückbleibt. Und da stellt sich für mich schon die Frage, ob das so zulasten des Kunden erfolgen darf.

Gruß,

Axel

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

quote:
Naja, das ist eben eine Regelung aus den Versicherungsbedingungen, die allerdings hinter der gesetzlichen Regelung zurückbleibt.


aus meinem begrenzten Latein:
lex specialis derogat legi generali

Spezielles Recht (hier Vertrag), gilt vor allg. Recht (VVG)
Eine einschränkende Klausel, wie z.b. $87 VVg gibt es für §92 nicht.

DIe AHB sind sicher auch schon des öfteren juristisch geprüft worden.

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