Hallo,
ich würde gern mal fragen, ob eine Haftpflichtversicherung zahlen müsste, wenn der Haftpflichtversicherte in einer fremdem Wohnung verstirbt und das Sofa, auf dem er saß, durch ausgetretene Körperflüssigkeiten so stark beschädigt würde, dass dieses ersetzt werden muss ?
Dürfte in einem solchen Fall die Versicherung die Schadensregulierung mit der Begründung ablehnen, dass dem Verursacher ein Verschulden nachzuweisen sein müsste, ein Verschulden für den Eintritt des Todes aber nicht nachzuweisen sei?
Der Versicherte ist dann doch eindeutig Schuld an dem eingetretenen Schaden. Ob eine Beschädigung durch Unachtsamkeit, übermäßigen Alkoholgenuss oder Tod eintritt, müsste doch eigentlich egal sein. Wenn ein Glas Wein auf einem fremden Sofa verschüttet wird, muss einen doch auch niemand anrempeln. Sehe ich das falsch?
Vielen Dank im Voraus für die Antwort.
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Haftpflichtversicherung - Schaden Todeseintritt
11. Oktober 2010
Thema abonnieren
Frage vom 11. Oktober 2010 | 21:37
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftpflichtversicherung - Schaden Todeseintritt
Probleme mit der Versicherung?
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#1
Antwort vom 11. Oktober 2010 | 21:51
Von
Status: Bachelor (3143 Beiträge, 3476x hilfreich)
Verschulden setzt eine vorwerfbare Handlung voraus (Vorsatz od. Fahrlässigkeit).
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#2
Antwort vom 11. Oktober 2010 | 22:09
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die schnelle Antwort !
Wenn dem so ist, wie Sie schreiben, dann würde meine Haftpflichtversicherung also auch nicht zahlen, wenn ich in einem Geschäft ohnmächtig werde und dabei eine Mingvase umtoße ?
Eigentlich geht man doch davon aus, dass eine Haftpflichtversicherung Schäden reguliert, die ich verursache und nicht an denen ich eine Schuld trage.
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#3
Antwort vom 11. Oktober 2010 | 22:20
Von
Status: Bachelor (3143 Beiträge, 3476x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Wenn dem so ist, wie Sie schreiben, dann würde meine Haftpflichtversicherung also auch nicht zahlen, wenn ich in einem Geschäft ohnmächtig werde und dabei eine Mingvase umtoße ? <hr size=1 noshade>
So ist es - s. § 827 S. 1 BGB !
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#4
Antwort vom 11. Oktober 2010 | 22:25
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen herzlichen Dank.
Das sagt ja, wenn auch unverständlicher Weise, alles.
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