Haftpflichtversicherung erstattet Pauschalbetrag als Zeitwert für Waschbecken

1. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Haftpflichtversicherung erstattet Pauschalbetrag als Zeitwert für Waschbecken

Hallo und einen schönen Sonntag,

in der Hoffnung das richtige Unterforum erwischt zu haben, bitte ich um Meinungen zu folgendem Sachverhalt.

Unserer Mieterin ging das Waschbecken im Bad zu Bruch. Sie meldete den Schaden der HV und wir ließen (auch da es eilte) umgehend ein neues Waschbecken montieren. Der Gesamtschaden belief sich auf 435 Euro (220 das Waschbecken, 149 Euro Montagekosten, 66 Euro Montagematerial)

Die HV erstattete nach Einreichen der Rechnung 200 Euro als Pauschalbetrag und verweist bezüglich des Abzugs auf den Zeitwert. Dies haben wir reklamiert und die Erstattung des vollen Betrages gefordert. Erneut kommt die Aussage, dass der Zeitwert nach deutschem Recht die Obergrenze für die Erstattung sei.

Man wolle die Angelegenheit erneut prüfen, wenn eine Anschaffungsrechnung für das beschädigte Waschbecken übersandt würde. Ich halte das für eine "Schutzforderung". Wer hat nach 19 Jahren (das Bad wurde vor 19 Jahren auf gutem, nicht Baumarkt- aber auch nicht Luxusstandard komplett erneuert) noch die Anschaffungsrechnung? Und was sollte das auch bringen?
Angenommen das Waschbecken hat damals 150 Euro gekostet. Montage usw. ging im Gesamtauswand unter. Fiktiv setze ich mal 100 Euro incl. Montagematerial an. Dann wäre der Zeitwert nach 19 Jahren....? Man müsste bei der Versicherung DANKE sagen, dass überhaupt etwas bezahlt wurde?

Andererseits, war es vor dem Schaden ein zu 100% funktionierendes und auch optisch tadelloses Waschbecken. Durch den Schaden wurde der Nutzen zu 100% reduziert. Es war tatsächlich fast ein Drittel herausgebrochen und somit gar nicht mehr zu gebrauchen. Deshalb auch die umgehende Erneuerung.

Ich stehe auf den Standpunkt, dass der Mieter für die Wiederherstellung der Benutzbarkeit haftet und somit die HV dies zu übernehmen hat. Ich lasse mir auch keine Verbesserung oder Wertsteigerung zurechnen. Das Waschbecken war tadellos und hätte auch noch 30 Jahre seinen Dienst getan. Einen Vorteil sehe ich auch nicht - im Gegenteil. Das neue Waschbecken hat zwar gut näherungsweise die Farbe der Sanitärgegenstände (bahamabeige) - aber es passt nicht mehr perfekt zu Wanne und Bidet.

Mir missfällt diese willkürliche, IMO ungerechtfertigte Kürzung der Schadenssumme. Muss man das tatsächlich hinnehmen?


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120141 Beiträge, 39835x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Muss man das tatsächlich hinnehmen?

Natürlich nicht, wir haben ja einen Rechtstaat, weshalb man dann auch dagegen klagen kann.

Allerdings dürfte das nicht sonderlich erfolgreich enden.


Die Beweislast liegt hier beim Vermieter. Ich vermute, das Beweistück wurde entsorgt und man hat keinem (Mieter, Handwerker) aufgetragen das Beweistück aufzubewahren?



Zitat (von Roland-S):
Ich stehe auf den Standpunkt, dass der Mieter für die Wiederherstellung der Benutzbarkeit haftet

Da im BGB aber steht, das er nur den Schaden ersetzen muss, wird einem das nichts nützen.



Zitat (von Roland-S):
Dann wäre der Zeitwert nach 19 Jahren....?

Bei einer üblichen Lebensdauer von 20 - 30 Jahren läge der zwischen 7,50 EUR und 55 EUR.



Zitat (von Roland-S):
Man müsste bei der Versicherung DANKE sagen, dass überhaupt etwas bezahlt wurde?

Meiner Erfahrung nach ja, bei vielen Versicherungen ist es eine wahre Qual zu bekommen was einem zusteht bzw. überhaupt was zu bekommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

stell dir einfach mal vor, du hättest vor 19 Jahren nicht nur das Waschbecken gekauft, sondern auch noch einen AUDI für 50.000Euro.
Das Auto wurde bis jetzt ordentlich gewartet und genutzt, sprich das Auto steht in einem sehr ordentlichen Zustand da (100% funktionsfähig).
Jetzt fährt Irgendjemand mit seinem Panzer über dein Auto, dass Ding ist jetzt zu 100% Schrott. Hätte aber auch gut noch 20 Jahre länger funktioniert, ohne den Unfall.

Deiner Meinung nach, müsste dir die Versicherung jetzt auch die 50.000Euro ersetzen, die das Auto mal neu gekostet hat.

Glaubst du, dass eine Versicherung da wirklich den Anschaffungswert von damals bezahlt, oder doch eher das, was das Auto JETZT noch ohne Schaden wert gewesen wäre?

Zitat:
Man müsste bei der Versicherung DANKE sagen, dass überhaupt etwas bezahlt wurde?
Bei 200Euro für ein rund 20 Jahre altes Waschbecken, da würde ich schon Danke sagen und mich freuen, den das hätte auch durchaus deutlich weniger sein können, bei genauerer Prüfung...





3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Die Zeitwertberechnung der Versicherung ist grundsätzlich korrekt.

Bei einem Waschbecken geht die Versicherung von einer "Lebensdauer" von ca. 35 Jahren aus. Nach 20 Jahren also noch einen Pauschalbetrag von 200 Euro anzubieten ist m.E. mehr als kulant. Zudem viele Haftpflichtversicherungen die notwendigen Installationskosten nicht oder nur teilweise übernehmen (siehe jeweilige Vers.-Bedingungen).

Die Differenz zu Ihren Kosten hat halt die Mieterin zu tragen.

P.S.: Wieso interessiert es Sie eigentlich, ob die Haftpflichtvers. der Mieterin den Schaden zahlt? Die Mieterin ist Ihnen gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet, nicht die Versicherung.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Die 200€ finde ich auch mehr als in Ordnung

Zitat:
Der Gesamtschaden belief sich auf 435 Euro (220 das Waschbecken, 149 Euro Montagekosten, 66 Euro Montagematerial)


Das ist nicht der Gesamtschaden, das ist der Aufwand für ein neues Waschbecken, darauf hat man eben keinen Anspruch

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Glaubst du, dass eine Versicherung da wirklich den Anschaffungswert von damals bezahlt, oder doch eher das, was das Auto JETZT noch ohne Schaden wert gewesen wäre?
Ich verstehe was Du meinst - aber das Beispiel mit dem Auto ist nicht wirklich gut. Bei Kfz. gibt es in der Regel Gutachten, die versuchen den Wert zu bestimmen. Die Entschädigung richtet sich in der Regel danach, wie ein vergleichbarer Ersatz beschafft werden kann.

Das Problem beim Waschbecken ist, dass es hier keinen Markt für gebrauchten Ersatz gibt. Natürlich hätte man sich auf die Suche nach einem bestens erhaltenen Waschbecken in der passenden Farbe machen können. Mit Glück hätte man dieses vielleicht auch gefunden - mit noch mehr Glück sogar für lau. Mit handwerklichem Geschick und etwas Mut (Wasser in einer WEG ist in den oberen Stockwerken nicht ganz banal) hätte man das Becken vielleicht sogar anständig montiert bekommen. Der Aufwand das alles zu regeln ist nicht abschätzbar. Der Zeitfaktor auch nicht.

Also ging man den Weg, das defekte Bad (ein Bad mit 100% gebrauchsunfähigem Waschbecken bezeichne ich als defekt) von einem Fachbetrieb zeitnah in Funktion zu versetzen. Die Kosten hierfür bezeichne ich als den Schaden, der durch das Missgeschick entstanden ist. Den sollte die Versicherung schon erstatten.

Wie hätte es eigentlich bei einer Fensterscheibe augesehen? Geht die zu Bruch, ersetzt dann die Versicherung auch nur einen "Bruch"teil? Und die nicht unerheblichen Kosten der Reparatur sind Vermietervergnügen?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
P.S.: Wieso interessiert es Sie eigentlich, ob die Haftpflichtvers. der Mieterin den Schaden zahlt? Die Mieterin ist Ihnen gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet, nicht die Versicherung.
Das glaube ich anders zu kennen. Die HV bezahlt, wofür der Versicherungsnehmer haftfplichtig ist. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Geschädigten wehrt sie sogar für den VN ab. Bitte korrigiert mich, wenn das falsch ist - oder im Fall eines solchen Schadens nicht gelten sollte.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da im BGB aber steht, das er nur den Schaden ersetzen muss, wird einem das nichts nützen.
ACK - bleibt die Frage, was hier der Schaden ist. Als Vermieter kann ich dem Mieter nicht ein anderes, altes Waschbecken in den Flur stellen. Folglich muss ich "das Bad reparieren lassen". Das sehe ich als den ersatzfplichtigen Schaden an. Eine Verbesserung oder gar Wertsteigerung hat das Bad dadurch nicht erfahren. Man kann es jetzt nur wieder komplett nutzen.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):
Das ist nicht der Gesamtschaden, das ist der Aufwand für ein neues Waschbecken, darauf hat man eben keinen Anspruch
Es verdichtet sich bei mir auf die Frage, ob man Anspruch auf die Wiederherstellung eines gebrauchtstüchtigen Badezimmers hat, das ungefähr wieder so aussieht wie vorher.

Dass der Zeitwert nach 19 Jahren gegen Null tendiert ist nachvollziehbar. Der Gebrauchswert war allerdings 100%, nach dem Schadensereignis lag er bei 0%.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Eine Verbesserung oder gar Wertsteigerung hat das Bad dadurch nicht erfahren.


Doch, denn das Waschbecken ist jetzt neu, und die (angenommene) Nutzungsdauer hat sich damit um 19 Jahre verlängert. Dieser Vorteil wird angerechnet. Das ist sehr theoretisch, aber gängige Praxis

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12319.09.2022 10:31:08
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo @Roland-S,
diese Vermietersicht regt mich trotz Immobilienbesitz dermaßen auf, dass ich mich auch trotz alter Frage extra neu angemeldet habe, nachdem ich zufällig darüber gestolpert bin. Warum bekommt ein Vermieter denn Geld vom Mieter? Unter anderem, weil Gebrauchsgegenstände einer Abnutzung unterliegen. Und ob diese nun real in kleinen Schritten über viele Jahre oder im wahrsten Sinne des Wortes schlagartig auftritt, ist unerheblich - dafür gibt es den Zeitwert. Also gerne mal ein paar Rückstellungen von den sauer von den Mietern ersparten Mieteinnahmen machen, damit man dann nicht nach nur 19 Jahren Nutzungsdauer plötzlich im Regen steht...

Schöne Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2331 Beiträge, 364x hilfreich)

Also die Anrechnung des Zeitwerts des Waschbeckens kann ich ja nachvollziehen.
Die Einbaukosten des neuen Waschbeckens sollten aber meiner Meinung zu 100% getragen werden (sie sind erst durch Schadensereignis vollständig entstanden und wären ohne das Schadensereignis nicht aufzuwenden gewesen)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Mir missfällt diese willkürliche, IMO ungerechtfertigte Kürzung


Das ist bei Versicherungen leider Standart.

Zitat (von Roland-S):
Muss man das tatsächlich hinnehmen?


Nein, man kann natürlich dagegen vorgehen. Hier wäre eventuell sogar eine 100% Regulierung nicht ausgeschlossen.

Ist aber kein Selbstläufer.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Nach deutlich mehr als 2 Jahren dürfte das Thema eigentlich schon erledigt sein ;)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Oh man. Immer diese Leichenfledderer. :sad: :wink:

-- Editiert von charlyt4 am 03.08.2022 11:36

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Ein fabrikneues Waschbecken bekommt man bei einem bekannten Baumarkt übrigens schon für 30 Euro. Daher war tatsächlich erklärungsbedürftig, warum der Threadersteller damals 220 gezahlt hat. Das mag gerechtfertigt sein, wenn auch das beschädigte Waschbecken einem entsprechenden Standard angehörte. Dazu wurde aber nichts gesagt.

Falsch ist übrigens auch die Annahme, dass der Vermieter einen Anspruch gegen die Versicherung haben könnte. Der Vermieter hat diesen Anspruch allenfalls gegen die Mieterin. Wenn (und dann auch nur in der entsprechenden Höhe) der Vermieter hier tatsächlich einen Anspruch gegen die Mieterin hat, dann kann die Mieterin sich das Geld (vielleicht!) bei der Versicherung zurückholen. Aber Vermieter und Versicherung haben nichts miteinander zu tun. Zumindest kann der Vermieter eine solche "Beziehung" nicht herbeiführen. Wenn sich gelegentlich Vermieter und Versicherung eines Mieters vor Gericht streiten, dann hat das prozessrechtliche Gründe. Aber mit dem eigentlichen Schadenersatz und dem Anspruch darauf hat das nichts zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120141 Beiträge, 39835x hilfreich)

Zitat (von theemp):
diese Vermietersicht regt mich trotz Immobilienbesitz dermaßen auf

Das ein Vermieter es au Vermietersicht betrachtet, wird man ihm wohl kaum verübeln können.



Zitat (von theemp):
Unter anderem, weil Gebrauchsgegenstände einer Abnutzung unterliegen.

Das zeigt sehr schön, das Immobilienbesitz nicht unbedingt dazu führt, dass man auch Vermieterkompetenz erwirbt.

Wobei es eigentlich auch gar keiner Vermieterkompetenz benötigt, das es einen eklatanten Unterschied zwischen "Abnutzung" und "Zerstörung" gibt - das zählt eigentlich zur erworbenen Allgemeinbildung.

Also wenn Dir einer ins Auto reinfährt, wirst Du sicherlich auch dessen Versicherung nicht behelligen, ist ja nur Abnutzung ... ?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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