Hausrat ohne Kaufbeleg

12. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
karkmar
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausrat ohne Kaufbeleg

Hallo,

im Dezember wurde in unser MFH eingebrochen und aus dem abgeschlossenen Kellerabteil ein E-Bike entwendet. Nachdem wir den Einbruch festgestellt haben, wurde sofort die Polizei kontaktiert und Strafanzeige gestellt. Der Vorfall wurde ebenso unverzüglich der Versicherung gemeldet. (Diverse Fotoalben zu den übrigen Gegenständen, wie Dokumente, Ladegerät usw, sowie den Einbruchsspuren, dem Fahrrad selbst usw. wurden mitgeschickt)

Der Eigentum und der Versicherungsfall wurde vom Versicherer durch Zahlung einer Pauschale von 150 Euro akzeptiert. Meine Forderung belief sich allerdings auf 1725,- Euro (1699 E-Bike, 20 Fahrradtasche und 6-7 Euro Fahrradschloss irgendwas in die Richtung). Die Kostennachweise erfolgten aufgrund von tagesaktuellen Auszügen aus den Onlineshops der Hersteller [Fahrradschloss einfach geschätzt, da nichtmal das Fabrikat mehr bekannt war, aber unter 6-7 Euro bekommt man auch nichtmal mehr ein Billigschloss? Das ist schließlich auch nicht der Streitpunkt].

Die Versicherung hat die Pauschale bezahlt, weil kein Kaufpreis ermittelt werden konnte. Diese Begründung kann ich ausschließlich in dem Fall akzeptieren, wenn keine Unterlagen zur Prüfung geliefert hätte. Da ich allerdings proaktiv einen Marktwert als Diskussionsgrundlage geliefert habe, sollte der Versicherer nach meinem Rechtsverständnis nur mit einem stichhaltigen Argument die Zahlung verweigern respektive die Forderung auf eine Pauschale von 150,- reduzieren? Die o.g. Floskel ist m. E. hier Fehl am Platz und nur Hinhaltetaktik.
Das E-Bike ist leider nicht mehr jung genug, so dass der Kassenzettel auf dem Thermopapier noch lesbar wäre.

Zur Preisermittlung kann ja nicht ausschließlich der Kaufbeleg herangezogen werden?
Wie weit können die das Spiel treiben? Was ist an dieser Stelle rechtens uns wie sollte man sich am besten verhalten? Ist doch ein Witz wegen 1.500 EUR einen Sachverständigen heranzuziehen für eine Wertermittlung eines nicht vorhandenen Gegenstands, um dann auf Zahlung zu klagen. Und das wissen die..

Ich möchte morgen nochmal ein Schreiben rausschicken, dass sie mich gerne auch telefonisch auf kurzem Wege für ein klärendes Gespräch kontaktieren können. Einen weißen verblassten Zettel kann ich denen gerne zeigen, aber der wird nichts belegen.

Viele Grüße

Probleme mit der Versicherung?

Probleme mit der Versicherung?

Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von karkmar):
kann ich ausschließlich in dem Fall akzeptieren, wenn keine Unterlagen zur Prüfung geliefert hätte.

Dummerweise reicht es nicht, dem Versicherer irgendwas zu schicken um den Vorwurf "keine Unterlagen zur Prüfung geliefert" zu entkräften.



Zitat (von karkmar):
Zur Preisermittlung kann ja nicht ausschließlich der Kaufbeleg herangezogen werden?

Nö. aber da muss der Versicherte dann halt schon schon was passendes liefern.



Zitat (von karkmar):
Einen weißen verblassten Zettel kann ich denen gerne zeigen, aber der wird nichts belegen.

Auch da kann man noch den Inhalt herauslesen...



Zitat (von karkmar):
Wie weit können die das Spiel treiben?

Durch alle Instanzen, bis zum EUGH



Zitat (von karkmar):
Die Kostennachweise erfolgten aufgrund von tagesaktuellen Auszügen aus den Onlineshops der Hersteller

Exakt das selbe Rad?
Auf was wurde denn versichert, Zeitwert oder Neuwert?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
karkmar
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dummerweise reicht es nicht, dem Versicherer irgendwas zu schicken um den Vorwurf "keine Unterlagen zur Prüfung geliefert" zu entkräften.


Naja "irgendwas" habe ich selbstverständlich nicht geschickt.

Zitat (von Harry van Sell):
Exakt das selbe Rad?


Nicht das selbe, aber das gleiche...

Zitat (von Harry van Sell):
Nö. aber da muss der Versicherte dann halt schon schon was passendes liefern.


Ist das etwa nicht passend?

Zitat (von Harry van Sell):
Auf was wurde denn versichert, Zeitwert oder Neuwert?


Zitat aus der Police "Versichert ist der Hausrat zum Neuwert.."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von karkmar):
Zitat aus der Police "Versichert ist der Hausrat zum Neuwert.."

Der Neuwert bezeichnet den Wiederbeschaffungswert für einen Gegenstand im Neuzustand.
Dann ist das
Zitat (von karkmar):
Die Versicherung hat die Pauschale bezahlt, weil kein Kaufpreis ermittelt werden konnte.

wohl nicht relevant, da das Rad noch im aktuellen Sortiment des Herstellers und der Händler ist.

Ich würde die Versicherung gerichtsfest auffordern mir substantiiert dar zu legen, weshalb trotz der Vorlage entsprechende Dokumente Wiederbeschaffungswert nicht ermittelt werden konnte und mir substantiiert dar zu legen, warum der Kaufpreis eine Rolle darin spielen solle.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
karkmar
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Einschätzung. Der gleichen Auffassung war ich auch. Dann bin ich ja wohl nicht auf dem Holzweg.
Ich gebe in etwa zwei Wochen mal Rückmeldung wie die Antwort ausfällt. Ich sehe das pessimistisch. Heutzutage muss man sich ja immer und überall mit jedem streiten. :(

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
karkmar
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Ich habe Ihnen rechtzeitig eindeutige Preisnachweise geliefert. Da der Hausrat zum Neuwert versichert ist, ist der Kaufbeleg an dieser Stelle unerheblich. Da ferner die Kaufpreise üblicherweise aufgrund des technologischen Fortschritts mit den Jahren sinken, ist es an dieser Stelle für Sie nur günstig, dass das Thermopapier nicht mehr lesbar ist.

Können Sie mir substantiiert darlegen, weshalb ausschließlich der Kaufbeleg den Neuwert belegen sollte, während das E-Bike im aktuellen Sortiment im Shop des Herstellers erhältlich ist?
Da das Fabrikat für das Fahrradschloss unbekannt ist, kann ich für diese Position eine Pauschale akzeptieren. Das gilt nicht für das E-Bike und die Fahrradtasche.

Wenn nötig, können wir den Fall in einem kurzen Telefonat zu einer schnelleren Abwicklung führen?


Also das habe ich der Versicherung am 12.02. geschrieben. Bis heute keine Antwort. Wie soll ich mich verhalten?

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
karkmar
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ach jetzt habe ich keine Benachrichtigung erhalten, dass eine Antwort erfolgt ist...

Verstehe, "gerichtsfest" ist also das Stichwort. Ich bin es einfach Leid mich mit allem und jedem über meine Ansprüche, oder deren Fehler zu streiten. Zieht sich aktuell durch die Bank überall durch.

Krankenkasse die falsch abrechnet, Gasunternehmen das falsch abrechnet, der Telekommunikationsanbieter der nicht ordentlich liefert und flächendeckende Netzstörungen nicht entschädigen möchte, ganz zu schweigen von dem laufenden Rechtsstreit wegen arglistiger Täuschung im Kaufvertrag.......

Habe gehofft es gäbe Herangehensweisen, die üblicherweise zu einem außergerichtlichen Erfolg führen könnte... Wie machen es denn die Versicherungsmakler? Die klagen doch auch nicht alle Ansprüche Ihrer Klienten ein?


In hiesiger Sache habe ich dem Versicherer jetzt eine Nachfrist gesetzt auf mein Antwortschreiben Stellung zu beziehen und darauf hingewiesen, dass noch kein Zahlungseingang bzgl. der Forderung aus dem Anspruch der Hausrat erfolgt hat.

Ich würde mit ernorm hohen Einsatz wetten, dass der übliche Einzeiler wieder kommt. "Guten Tag, wir würden gerne leisten, wenn Sie uns einen Kaufbeleg zukommen lassen. VG" ......

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von karkmar):
Verstehe, "gerichtsfest" ist also das Stichwort.

Ja, absolut.



Zitat (von karkmar):
Ich bin es einfach Leid mich mit allem und jedem über meine Ansprüche, oder deren Fehler zu streiten. Zieht sich aktuell durch die Bank überall durch.

Da sind wir schon zwei ...

Deshalb gibt es von mir klare, stringente Linie, 1-2 nette Versuche, spätestens dann was gerichtsfestes und - falls notwendige - als nächstes dann die Klage.



Zitat (von karkmar):
Wie machen es denn die Versicherungsmakler? Die klagen doch auch nicht alle Ansprüche Ihrer Klienten ein?

Die klagen regelmäßig gar keine Ansprüche Ihrer Klienten ein. Denn dazu sind sie weder befugt, noch würden sie dann von der Versicherungen noch weiter beschäftigt werden / Verträge provisioniert bekommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
karkmar
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Nachricht.

Klingt leider nicht sehr vielversprechend.
Scheint als müsste ich mir eine gute Privatrechtschutz anschaffen...

Selbst wenn ich im Recht bin, darf ich zumindest die Anwaltskosten erstmal in Vorkasse tragen. Und Recht haben heißt nicht immer Recht kriegen...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von karkmar):
Selbst wenn ich im Recht bin, darf ich zumindest die Anwaltskosten erstmal in Vorkasse tragen. Und Recht haben heißt nicht immer Recht kriegen...

Richtig, es gibt immer ein Restrisiko, man muss abwägen was man bereit ist zu riskieren.


Derzeit habe ich 9 Verfahren am laufen, 4 gewonnen, 1 per Vergleich beendet (ärgerlich aber unvermeidbar), die anderen ... abwarten


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2283 Beiträge, 360x hilfreich)

Zitat (von karkmar):
Verstehe, "gerichtsfest" ist also das Stichwort. I

Zitat (von karkmar):
Habe gehofft es gäbe Herangehensweisen, die üblicherweise zu einem außergerichtlichen Erfolg führen könnte...


Ich fürchte Du verstehst doch noch nicht.

"Gerichtsfest" heisst nicht, dass Du direkt vor Gericht ziehen sollst.
Es bedeutet lediglich, dass man sich taktisch darauf vorbereitet, indem man nicht mehr per Telefon oder per mündlicher Absprache anmahnt und bittet und bettelt sondern stattdessen alle, eigenen Anstrengungen in einer Form unternimmt, die man im Fall einer gerichtlichen Eskalation auch ohne Probleme nachweisen könnte, einschließlich Nachweise über den Zugang bei der Gegenseite.

Eine außergerichtliche Einigung ist damit natürlich immer noch möglich, aber im Falle einer Eskalation könnte man zum Einen mal nachweisen, dass man sich im Vorfeld bemüht hat (kann für die Kostentragungspflicht relevant werden) und zum Anderen kann man nachweisen, um was man sich genau bemüht hat.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
karkmar
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Es bedeutet lediglich, dass man sich taktisch darauf vorbereitet, indem man nicht mehr per Telefon oder per mündlicher Absprache anmahnt und bittet und bettelt sondern stattdessen alle, eigenen Anstrengungen in einer Form unternimmt, die man im Fall einer gerichtlichen Eskalation auch ohne Probleme nachweisen könnte, einschließlich Nachweise über den Zugang bei der Gegenseite.


Verstehe. Das mach ich ja grundsätzlich. Wenn das Telefonat erforderlich gewesen wäre, um mit der Gegenseite kurz und bündig eine Einigung zu erzielen, sich bspw. auf eine Pauschale zu einigen, dann wäre das für mich ok gewesen und hätte es mir nochmal schriftlich bestätigen lassen.

Viel interessanter ist, dass heute morgen Post im Briefkasten war. Der Premium Versicherer hat tatsächlich so frech auch noch das Schreiben um 5 Tage rückdatiert. Es wird immer unverschämter.

Zitat:
Zitat:
Aus dem Kaufbeleg geht der Kaufpreis hervor welchen Sie aufgewendet haben und welchen wir auch versichert haben. Aktuelle Preise sind daher nicht zielführend. Aus der Kaufrechnung geht auch Rahmennummer und weitere nur zu Ihrem Fahrrad gehörende Informationen hervor.


Also jetzt zweifeln die sogar den Eigentum an. Weshalb wurde dann bereits eine Pauschale von 150 Euro schon freigegeben?
Die Rahmennummer war doch bereits beim Versicherungsmakler hinterlegt und kann mittels Handbuch belegt werden (Dort ist ein Aufkleber mit allen Seriennummern drauf) und wurde bereits eingereicht.

Unglaublich. Ich sollte dann doch meinen Anwalt konsultieren.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.832 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen