Hausratversicherung, komplizierte Schadensregulierung

20. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
DrBerger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausratversicherung, komplizierte Schadensregulierung

Ich hätte hier mal einen interessanten Fall.

Es geht um die Schadensabwicklung einer Hausratversicherung: Bei einem deutlich erkennbaren schweren Einbruch in die Kellerabteile eines Mehrfamilienhauses wurde aus einem Kellerabteil unter anderem ein teures Fahrrad entwendet. Eine Hausratversicherung einschließlich Fahrradschutz liegt vor.

Interessant ist jetzt, dass die Versicherung im Zuge der Schadensbearbeitung auf den Nachweis des Eigentumserwerbs (hier Kaufbeleg) besteht, während genau das im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht mehr möglich ist.

Nun entbindet das Fehlen von Kaufbelegen den Versicherten nicht von der Beweispflicht für Besitz und Wert. Er muss dies aber über §1006 BGB tun, in der Praxis also über Fotos, Zeugen und Verkaufsprospekte. Eben daher macht es mich stutzig, dass die Versicherung, trotz sicher Kenntnis von BGH 2008 IV ZR 341/07, ihr eigenes Vorgehen recht ausdrücklich an den Eigentumserwerb knüpft, genau so wie sie hier selbst beschreibt.

https://forum.allianz.de/service/fahrradversicherung--diebstahl/frage/diebstahl-gebraucht-erworbenes-fahrrad-ohne-rechnung

Was haltet ihr davon?

Gruss
DrBerger


-- Editiert von DrBerger am 20.07.2021 13:13

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120079 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von DrBerger):
Interessant ist jetzt, dass die Versicherung im Zuge der Schadensbearbeitung auf den Nachweis des Eigentumserwerbs (hier Kaufbeleg) besteht,

Was genau findet sich dazu in den vertraglichen Vereinbarungen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
DrBerger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Drin steht nur das übliche, z.B. versichert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Güte. Unter Obliegenheiten findet sich:

„Legen Sie uns Belege vor, soweit Ihnen dies billigerweise zumutbar ist"

Dass Versicherungen zur Vereinfachung als Belege erstmal Kaufbelege einfordern ist absolut nachvollziehbar. Warum sie das in so ausschließlicher Form nach außen darstellen und anscheinend auch in ihr Programm zur Schadensbearbeitung programmieren erschließt sich mir nicht.

Wonach müsste ich suchen?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120079 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von DrBerger):
Warum sie das in so ausschließlicher Form nach außen darstellen und anscheinend auch in ihr Programm zur Schadensbearbeitung programmieren erschließt sich mir nicht.

Vereinfachung der Abläufe ...



Zitat (von DrBerger):
Wonach müsste ich suchen?

Nach allem was irgendwie mit Thema Belege und Nachweise zu tun hat.



Zitat (von DrBerger):
„Legen Sie uns Belege vor, soweit Ihnen dies billigerweise zumutbar ist"

Das dürfte rechtlich haltbar sein.



Zitat (von DrBerger):
dass die Versicherung im Zuge der Schadensbearbeitung auf den Nachweis des Eigentumserwerbs (hier Kaufbeleg) besteht,

Mit welchem Wortlaut macht sie das denn?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
DrBerger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Versicherung agiert genau so wie hinter dem Link oben beschrieben:

„Grundsätzlich ist es beim Baustein FahrradPlus so, dass der Neuwert des Fahrrades reguliert wird. Entscheidend ist hier also der Kaufbeleg! Die Regulierung des Neuwertes bezieht sich auf einen entsprechenden Nachweis, eben diesen Kaufbeleg. Können Sie keinen Kaufbeleg vorweisen, beträgt die pauschale Erstattungssumme 180,- Euro. Sie haben allerdings die Möglichkeit eine private Rechnung einzureichen/nachzuweisen. Noch besser wäre ein Kaufvertrag. Folgende Informationen sollten auf der Rechnung/Kaufvertrag enthalten sein:

- Daten des Käufers und Verkäufers
- Datum der Übergabe des Fahrrades
- die genaue Gerätebezeichnung des Fahrrades (Seriennummer, Beschreibung)
- Welche Sachen an den Käufer übergeben wurden (z.B. Betriebsanleitung)
- Foto des Fahrrades"

Das zielt meiner Einschätzung nach auf den Nachweis des Eigentumserwerbs ab, während ich den Begriff „Kaufbeleg" in den Bedingungen vergeblich suche.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120079 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von DrBerger):
Die Versicherung agiert genau so wie hinter dem Link oben beschrieben:

Dann würde ich der Sachbearbeiterin zurückschreiben, man möge sich doch noch mal mit den Grundlagen des Versicherungsrechtes und der zugehörigen Rechtsprechung befassen bevor man weiter Unfug verbreitet.



Zitat (von DrBerger):
Die Regulierung des Neuwertes bezieht sich auf einen entsprechenden Nachweis, eben diesen Kaufbeleg

Unter Neuwert versteht man den "Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte",

Will die Versicherung das anders sehen, und entgegen der üblichen Definition der "Neuwertversicherung" den Anschaffungspreis als Grundlage nehmen, würde sie eine entsprechend gültige vertragliche Vereinbarung bedürfen.
Auch für die ausschließliche Beschränkung der Nachweismöglichkeiten auf den Kaufbeleg, würde es einer entsprechend gültigen vertraglichen Vereinbarung bedürfen.

Diese möge die Sachbearbeiterin dann doch mal bitte ganz konkret benennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
DrBerger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, dann siehst du das wie ich. Warten wir mal ab, was in dem konkreten Fall weiter passiert.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120079 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von DrBerger):
Warten wir mal ab, was in dem konkreten Fall weiter passiert.

Ja, bitte mal weiter berichten.


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