Hausratversicherung Schlossänderungskosten

13. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Coprivat
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)
Hausratversicherung Schlossänderungskosten

Versicherer: Allianz EHV nach AVB HSD-4027
Schaden: Einbruchsdiebstahl im Rahmen der Außenversicherung (Auslandsurlaub)
Das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls ist polizeilich aktenkundig und durch den Versicherer auch nicht bestritten.

Abgelehnt werden die sogenannten Schlossänderungskosten, die ja im Rahmen meiner Obliegenheitspflichten entstehen, da der Dieb Kenntnis von der Lage der Wohnung erlangen konnte (KEINE MIETSWOHNUNG).
Nach §3 g werden ersetzt: "Schäden, die bei einem Einbruch oder Einbruchsversuch an den versicherten Sachen sowie an Gebäuden, in denen sich diese Sachen befinden, verursacht werden."
O.K., könnte unzutreffend sein, weil ja der Einbruchsdiebstahl im Rahmne der Außenversicherung statt fand.
Aber in §3 h heißt es: "Schäden an den versicherten Sachen, die als unvermeidliche Folge des versicherten Ereignisses eintreten."
O.K., hier heißt es nur "an den versicherten Sachen" und nicht " sowie an Gebäuden".
Meine Frage: Habe ich tatsächlich keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Versicherung?



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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119458 Beiträge, 39730x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>da der Dieb Kenntnis von der Lage der Wohnung erlangen konnte <hr size=1 noshade>

Wie konnte er das denn?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Coprivat
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Es wurde ins Auto eingebrochen und ein Blazer entwendet. Darin befand sich die Rechnungskopie meines Flugtickets.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

quote:
an den versicherten Sachen"


Die Tür ist keine versicherte Sache der Hausratversicherung


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""

abgesehen davon, stellt die reine Kenntnis der Wohnanschrift keinen konkreten Schadenfall dar, wo man über Schadenminderung oder ähnliches reden könnte.

-- Editiert Lazyboy am 13.02.2015 17:20

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Coprivat
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

und wie ist das mit den oben zitierten "Schäden an den versicherten Sachen, die als unvermeidliche Folge des versicherten Ereignisses eintreten." ?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Coprivat
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Der Beitrag ist von Lazyboy ist irreführend.

Zitat:
Die Tür ist keine versicherte Sache der Hausratversicherung

-> Dies gilt, wenn es um eine vermietete Wohnung geht, nicht aber bei Wohneigentum. Insofern wäre hier eine Differenzierung angebracht gewesen.

Ähnliches gilt für die weitere von Lazyboy gemachte Bemerkung:
Zitat:
abgesehen davon, stellt die reine Kenntnis der Wohnanschrift keinen konkreten Schadenfall dar, wo man über Schadenminderung oder ähnliches reden könnte.

-> Im Rahmen der Obliegenheitspflichten obliegt es sehr wohl der Versicherungsnehmer bei Kenntnis des dem gestohlenen Schlüssels zuzuordnendem Objektes eine Schlossänderung zur Gefahrenabwehr vornehmen zu lassen.

Resultat: Nach mehreren wechselseitigen Schriftverkehren - und Zuhilfenahme juristischen Sachverstandes - hat der Versicherungsgeber die Schlossänderungskosten übernommen. !!!

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Es gilt bei beiden, egal ob Eigentum oder Miete.

Schlossänderungskosten sind ein in den Bedingungen separat aufgeführter Punkt!

Hierbei kommt nicht der Punkt "Gefahrenabwehr" (im übrigen korrekt Schadenabwehr oder Schadenminderungskosten) zu tragen.

Abgesehen davon: Glückwunsch, kulante Versicherung, manchmal lohnt es sich ein paar Euro mehr auszugeben (Allianz nech?)

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Coprivat
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Schlossänderungskosten sind NICHT in allen Versicherungsbedingungen ein separater Punkt. In meinen - siehe 1. Post - gibt es diesen Punkt (noch) nicht. Allerdings wurden mir bereits mehrmals Vertragsänderungen zu meinem Vorteil(!) angeboten, wobei in deren dann zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen Schlossänderungskosten - wie von Lazyboy erwähnt - explizit ausgenommen sind.

Zur Eigentumsfrage der Wohnungseingangstür gebe ich Lazyboy recht. Die ist hier aber nicht relevant. Entscheidend ist die Frage, ob es sich bei den Schlossänderungskosten um einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem eingetretenen versicherten Ereignis handelt.
Dafür gibt es eine interessante höchstrichterliche Entscheidung. Mal googeln unter:
"Rechtsinformationssystem – Bundeskanzleramt (RIS)
Dokumentnummer: JJT_20000915_OGH0002_0070OB00018_00Y0000_000 "

1x Hilfreiche Antwort

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