Versicherer: Allianz EHV nach AVB HSD-4027
Schaden: Einbruchsdiebstahl im Rahmen der Außenversicherung (Auslandsurlaub)
Das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls ist polizeilich aktenkundig und durch den Versicherer auch nicht bestritten.
Abgelehnt werden die sogenannten Schlossänderungskosten, die ja im Rahmen meiner Obliegenheitspflichten entstehen, da der Dieb Kenntnis von der Lage der Wohnung erlangen konnte (KEINE MIETSWOHNUNG).
Nach §3 g werden ersetzt: "Schäden, die bei einem Einbruch oder Einbruchsversuch an den versicherten Sachen sowie an Gebäuden, in denen sich diese Sachen befinden, verursacht werden."
O.K., könnte unzutreffend sein, weil ja der Einbruchsdiebstahl im Rahmne der Außenversicherung statt fand.
Aber in §3 h heißt es: "Schäden an den versicherten Sachen, die als unvermeidliche Folge des versicherten Ereignisses eintreten."
O.K., hier heißt es nur "an den versicherten Sachen" und nicht " sowie an Gebäuden".
Meine Frage: Habe ich tatsächlich keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Versicherung?
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Hausratversicherung Schlossänderungskosten
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
quote:<hr size=1 noshade>da der Dieb Kenntnis von der Lage der Wohnung erlangen konnte <hr size=1 noshade>
Wie konnte er das denn?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Es wurde ins Auto eingebrochen und ein Blazer entwendet. Darin befand sich die Rechnungskopie meines Flugtickets.
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quote:
an den versicherten Sachen"
Die Tür ist keine versicherte Sache der Hausratversicherung
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abgesehen davon, stellt die reine Kenntnis der Wohnanschrift keinen konkreten Schadenfall dar, wo man über Schadenminderung oder ähnliches reden könnte.
-- Editiert Lazyboy am 13.02.2015 17:20
und wie ist das mit den oben zitierten "Schäden an den versicherten Sachen, die als unvermeidliche Folge des versicherten Ereignisses eintreten."
?
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Der Beitrag ist von Lazyboy ist irreführend.
Zitat:Die Tür ist keine versicherte Sache der Hausratversicherung
-> Dies gilt, wenn es um eine vermietete Wohnung geht, nicht aber bei Wohneigentum. Insofern wäre hier eine Differenzierung angebracht gewesen.
Ähnliches gilt für die weitere von Lazyboy gemachte Bemerkung:
Zitat:abgesehen davon, stellt die reine Kenntnis der Wohnanschrift keinen konkreten Schadenfall dar, wo man über Schadenminderung oder ähnliches reden könnte.
-> Im Rahmen der Obliegenheitspflichten obliegt es sehr wohl der Versicherungsnehmer bei Kenntnis des dem gestohlenen Schlüssels zuzuordnendem Objektes eine Schlossänderung zur Gefahrenabwehr vornehmen zu lassen.
Resultat: Nach mehreren wechselseitigen Schriftverkehren - und Zuhilfenahme juristischen Sachverstandes - hat der Versicherungsgeber die Schlossänderungskosten übernommen. !!!
Es gilt bei beiden, egal ob Eigentum oder Miete.
Schlossänderungskosten sind ein in den Bedingungen separat aufgeführter Punkt!
Hierbei kommt nicht der Punkt "Gefahrenabwehr" (im übrigen korrekt Schadenabwehr oder Schadenminderungskosten) zu tragen.
Abgesehen davon: Glückwunsch, kulante Versicherung, manchmal lohnt es sich ein paar Euro mehr auszugeben (Allianz nech?)
Schlossänderungskosten sind NICHT in allen Versicherungsbedingungen ein separater Punkt. In meinen - siehe 1. Post - gibt es diesen Punkt (noch) nicht. Allerdings wurden mir bereits mehrmals Vertragsänderungen zu meinem Vorteil(!) angeboten, wobei in deren dann zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen Schlossänderungskosten - wie von Lazyboy erwähnt - explizit ausgenommen sind.
Zur Eigentumsfrage der Wohnungseingangstür gebe ich Lazyboy recht. Die ist hier aber nicht relevant. Entscheidend ist die Frage, ob es sich bei den Schlossänderungskosten um einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem eingetretenen versicherten Ereignis handelt.
Dafür gibt es eine interessante höchstrichterliche Entscheidung. Mal googeln unter:
"Rechtsinformationssystem – Bundeskanzleramt (RIS)
Dokumentnummer: JJT_20000915_OGH0002_0070OB00018_00Y0000_000 "
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