In welchem Fall müsste die Rechtsschutzversicherung keine Kosten beim Silberfischbefall übernehmen?

30. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
go353057-82
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 17x hilfreich)
In welchem Fall müsste die Rechtsschutzversicherung keine Kosten beim Silberfischbefall übernehmen?

Hallo zusammen,

folgende Konstellation:

Im November 2019 sieht man ein paar Silberfische, tötet diese, ohne sich allzu große Gedanken zu machen, als wären das gelegentliche Fliegen oder so.

Im Februar 2020 fühlt man sich durch diese ziemlich belästigt und versucht etwas dagegen zu tun.

Im April 2020 schließt man eine Rechtsschutzsicherung, die auch Mietrecht inkludiert (1 Monat Wartefrist)

Im Mai ist man schon ziemlich müde vom Silberfischbefall, obwohl es scher einzuschätzen ist, ob der Befall als schwer einzustufen ist, denn man mag sich ja rein subjektiv belästigt fühlen.

Im Juni spricht der Mieter den Vermieter darauf und der Vermieter verweigert die Übernahme der Kosten, weil erstens der Befall nicht schwer zu sein scheint und zweitens der Vermieter vermutet, dass der Befall die Schuld des Mieters ist.

Daraufhin entscheidet sich der Mieter einen Anwalt einzuschalten. Muss in diesem Fall die Rechtsschutzversicherung, die im April abgeschlossen wurde, die Anwaltskosten und eventuell auch Prozesskosten übernehmen?

Danke

-- Editiert von Moderator am 30.08.2020 16:26

-- Thema wurde verschoben am 30.08.2020 16:26

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

:forum:

wohl eher Versicherungsrecht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von go353057-82):
Muss in diesem Fall die Rechtsschutzversicherung, die im April abgeschlossen wurde, die Anwaltskosten und eventuell auch Prozesskosten übernehmen?

Ja, eventuell.

Genau wird man es wohl erfahren, in dem man die entsprechenden Abschnitte der vertraglichen Vereinbarungen mit der Versicherung liest...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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