KFZ-Einbruchsdiebstahl - grobe Fahrlässigkeit?

4. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
inkognito_O
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
KFZ-Einbruchsdiebstahl - grobe Fahrlässigkeit?

Hallo,

ich bin neu hier, daher bitte ich um Nachsicht, falls ich in irgendeiner Art und Weise die gängige Form nicht wahren sollte.

Ich würde mich über eine kurze Einschätzung des folgenden Falls freuen:

Während eines längeren Auslandsaufenthalts wird ein Wohnmobil über Nacht auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt und ordnungsgemäß verschlossen. Der Besitzer übernachtet bei einem Bekannten. Am nächsten Tag wird ein Einbruch bemerkt, dieser muss sich zwischen 23.30 Uhr und 17 Uhr des Folgetages ereignet haben, so ist es auch in der polizeilichen Anzeige vermerkt.

Bei diesem Einbruch werden Gegenstände im Gesamtwert von 3.500€ gestohlen, darunter Kameras aus dem verschlossenen Handschuhfach sowie Jacken und Schuhe aus dem Kofferraum.

Der Schaden wird der Hausratversicherung gemeldet, in diesem Falle eine sehr alte Allianz-Hausrat aus DDR-Zeiten (genauere Versicherungsbedingungen, bspw. Nachtklauseln, z.Z. noch unklar), die daraufhin 70% Abzug aufgrund grober Fahrlässigkeit geltend macht. Diese Einschätzung wird wie folgt begründet:
"Gemäß der Angabe der spanischen Polizei, lagen die entwendeten Sachen über Nacht im Fahrzeug. Dieses Verhalten muss von uns als grob fahrlässig eingestuft werden. Gemäß einem geltenden Gerichtsurteil haben wir Ihre Entschädigung um 70% gekürzt."

Der Geschädigte überlegt nun, ob er Möglichkeiten hat, die Versicherung zur vollständigen Entschädigung zu bewegen. Dabei stellen sich ihm folgende Fragen:

1) Angenommen, die Versicherungsbedingungen enthalten keine konkrete Nachtklausel o.ä., inwiefern ist es denn angemessen vorauszusetzen, dass alleine das Aufbewahren von Sachen über Nacht in einem KFZ grob fahrlässig ist?
2) Ist der Sachverhalt bei einem Wohnmobil analog zu beurteilen, bei dem 1. davon ausgegangen werden muss, dass der Besitzer üblicherweise nachts darin schläft und 2. aufgrund der schieren Menge an Sachen gar nicht in der Lage ist, sie allesamt woanders aufzubewahren, selbst wenn er nicht darin schläft?
3) Da der Einbruch erst um 17 Uhr entdeckt wurde, kann er sich ebenso am Tage ereignet haben. Spielt das eine Rolle bei der Unterstellung der groben Fahrlässigkeit, so wie sie im Versicherungsschreiben geschildert ist?

Darüber hinaus ärgert sich der Geschädigte maßlos über seinen Versicherungsvertreter, der ihm vor Antritt der Reise versichert hat, dass Reisegepäck - wörtlich einschließlich Kameras, Laptops etc. - mitversichert sind, ohne auf irgendwelche Einschränkungen oder Obliegenheiten hinzuweisen. Da dies aber mündlich geschah, sollte es für die Beurteilung des Falls unerheblich sein.

Wie würdet ihr die Sache angehen bzw. welche nächsten Schritte würdet ihr dem Geschädigten raten?

Danke vorab und beste Grüße

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1026 Beiträge, 489x hilfreich)

Hi,

ich mag es kurz halten:
ja es ist meiner Ansicht nach grob fahrlässig solche Werte in KFZ aufzubewahren.

Neue Bedingungen würden da nicht unbedingt in jeder Hinsicht besser sein, es könnte eine Nachtzeitklausel beinhaltet sein, dafür kein Abzug für grobe f., und ggf. sogar ein Ausschluss für jegl. Elektronische Geräte.

Würde die Versicherung mal fragen, welches Urteil da zugrunde liegt. Ggf gibt es Urteile, die den gleichen oder ähnlichen SV anders beurteile.

zu 1.: nicht zwangsläufig, ggf abhängig von der Dauer.

zu 2: ja,

3: nein, da das nichts ändert, die Nacht war so oder so dabei, eher ist der Zeitraum dadurch noch länger

Das mit dem Vertreter ist sehr vage, da kommt es schon auf den genauen Inhalt an. Und versichert ist es ja schließlich auch.

Würde nochmal mit der Versicherung reden. ggf anwaltliche Beratung, Wie erfolgsversprechend das ist, kann ich nicht beurteilen.

mfg


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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
inkognito_O
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Lazyboy,

vielen Dank für deine Einschätzung. Ich hätte dazu noch die eine oder andere Frage.

>zu 2: ja,

Aber wo soll man als Wohnmobilurlauber seine Sachen denn sonst aufbewahren, wenn nicht im KFZ?
Fahrlässigkeit würde mir einleuchten, wenn eine realistische Möglichkeit der alternativen (sichereren) Aufbewahrung bestanden hätte, aber die gab es m.E. nicht.

>3: nein, da das nichts ändert, die Nacht war so oder so dabei, eher ist der Zeitraum dadurch noch länger

Mein Ansatz war eher, das vielleicht andersrum ein Schuh draus wird: falls der Einbruch erst nach der Nachtzeit geschah, ist die Argumentation ja hinfällig, dass die Aufbewahrung über Nacht grob fahrlässig war. Und immerhin kann die Versicherung nicht beweisen, dass der Einbruch nachts geschah.
Aber ich fürchte, die Beweislast (nämlich, dass der Einbruch NICHT in der Nacht geschah) würde in dem Fall beim Geschädigten liegen, oder?

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