KFZ-Haftpflicht - Fiktiv angenommener Wiederbeschaffungswert - fiktiver Restwert?

10. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
pendal
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
KFZ-Haftpflicht - Fiktiv angenommener Wiederbeschaffungswert - fiktiver Restwert?

Hallo an alle!

Folgender fiktiver Sachverhalt.
Das Fahrzeug der Person A wird von einem anderen der Person B angefahren. Laut Polizei steht die Schuld der Person B außer Frage.

Person A geht daraufhin zu einem Sachverständiger um den enstandenen Schaden zu ermitteln. Nach einiger Zeit bekommt die Person A eine Kopie des an die gegnerische Versicherung verschickten Gutachtens. Daraus ist zu entnehemen, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs fiktiv 5000 Euro beträgt und die Reparaturkosten in Höhe von z.B. 4500 Euro Brutto anfallen würden.

Der Restwert wird vom Sachverständiger nicht ermittelt mit der Begründung, dass die Reparaturkosten unwesentlich geringer als der Wiederbeschaffungswert ausfallen und dieser für die Schadenregulierung keine Rolle spielen sollte. Der Gutachter unterstreicht aber im Gutachten, dass die Versicherung im Falle der Notwendigkeit der Restwertermittlung ihn zu versändigen habe. Die Restwertermittlung wird entsprechend nachgereicht.

Nach einiger Zeit bekommt die Person A einen Brief von der Versicherung, in dem steht, dass keine Einwände zum Haftungsgrund erhoben werden. Die Person A wird gebeten seine Kontodaten an die Versicherung weiterzuleiten. Person A freut sich und schickt seine Kontodaten an die Versicherung.

Nach einiger Zeit bekommt sie einen Brief von der Versicherung. Darin steht, dass die Versichrung an die Person A eine Zahlung in Höhe von z.B. 2.700 Euro veranlasst hat. Die Summe wird durch eine einfache fiktive Rechnung begründet:
Fiktiv angenommener Wiederbeschaffungswert 5000
./. fiktiver Restwert 2300
= 2700 Euro

Person A ist schockiert. Sie hat mit einer Erstattnung in Höhe der in diesem Fall angenommenen Reparaturkosten von 4500 Euro gerechnet.
Person A ruft den Sachverständiger an. Der Gutachter behauptet, die Versicherung habe ihn bezüglich der Restwertermittlung nicht kontaktiert.

Person A fragt sich, ob ein solcher Ablauf zu dulden ist? Schließlich würde sie eine möglichst hohe Erstattung von der gegnerischen Versicherung anstreben.
Welche Möglichkeiten hat die Person A?
Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank für eure Meinungen und Kommentare.

-----------------
""

Probleme mit der Versicherung?

Probleme mit der Versicherung?

Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 3004x hilfreich)

Hallo,

die Frage ist doch recht einfach zu beantworten.

Person A muss den Schaden beziffern und im Streit belegen, dass die von der Versicherung angesetzten Werte nicht stimmen.

Ein Anspruch auf Ersatz der geschätzten Reparaturkosten besteht ohne Reparatur nicht.

Also Restwertgutachten oder Angebote von am besten 3 Aufkäufern einholen.

SG

Berry

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.165 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.564 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen