KFZ Haftpflicht kündigen

17. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
qwert1
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
KFZ Haftpflicht kündigen

hallo,

ich habe mein pkw vor ca. 2 wochen angemeldet und die versicherungskarte der versicherung A bei der zulassungsstelle abgegeben, vertrag wurde noch keiner unterschrieben. jetzt habe ich eine günstigere versicherung B gefunden. frage: wie kündige ich versicherung A, muss ich erst einen vertrag unterschreiben und dann wiederrufen?

mfg

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

Die Versicherung bei A kann zum 31.12.05 gekündigt werden.
Ansonsten ist ein Wechsel der Versicherung nur mit einem Halterwechsel beim Auto möglich.

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#2
 Von 
qwert1
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

und warum gibt es dann die 14 tage wiederruffrist?

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#3
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

Sorry, habe überlesen, dass noch kein Vertrag unterschrieben ist.

14 Tage hat man die Möglichkeit, auch nach Unterschrift, den Vertrag zu widerrufen.
Versicherung A rechnet dann mit einer Frist (ca. 10 Tage) den Vertrag ab.
Ab diesem Zeitpunkt (NICHT rückwirkend zur Zulassung) kann man sich bei B versichern.
Sofern noch kein Vertrag unterschrieben ist, sollte es überhaupt kein Problem sein.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47458 Beiträge, 16802x hilfreich)

Aber Achtung: Versicherung A rechnet dann wahrscheinlich nach Kurzzeittarif ab.

Bevor Du das dann wirklich so machst, würde ich mich erkundigen, wie hoch der denn ist. Nicht dass Du dann im Nachhinein feststellst, dass es günstiger gewesen wäre, erst zum 31.12.05 zu kündigen.

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#5
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

>>Aber Achtung: Versicherung A rechnet dann wahrscheinlich nach Kurzzeittarif ab.<<

Seit einiger Zeit neu:

Normalerweise sollten nur die anfallenden Tarifkosten für die versicherte Zeit berechnet werden. (zumindest bei der HUK ist das so).
Nachfragen sollte man aber trotzdem, da hat hh recht.

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#6
 Von 
qwert1
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

(1) Endet der Versicherungsvertrag innerhalb der ersten zwölf Monate, werden, soweit nicht in Nr. 3a oder den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), etwas anderes bestimmt ist, bei einer Versicherungsdauer:

bis zu 1 Monat 15 v. H.

des Jahresbeitrages berechnet;

WAS BEDEUTET DAS *15v.H.*?

mfg

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#7
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

15 von Hundert, also 15 %

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