Hallo.
Ist zufällig jemand hier im Forum, der sich mit KFZ-Haftpflichtschäden auskennt (Versicherungsfachmann o.ä.)?
Es geht um folgendes:
Mit einem Firmen-KFZ wurde ein Unfall mit Sachschaden verursacht und Unfallflucht begangen. Das KFZ konnte am nächsten Tag durch die Polizei ermittelt werden. Der Halter wurde befragt. Er stritt ab selbst gefahren zu sein und machte in seiner Eigenschaft als Zeuge vom Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO
Gebrauch.
Nun soll der Schaden der KFZ-Haftpflicht gemeldet werden, damit der Geschädigte seinen Schaden ersetzt bekommt. Die Versicherung möchte natürl. den Namen des Fahrers wissen. Würde der Halter diesen jedoch angeben, könnte sich die Staatsanwaltschaft die Versicherungsakten holen und hätte dann natürl. auch den Namen des Fahrers.
Wie löst man solch ein Problem praktisch?
Die (zwangsweise) Angebe des Namens würde ja mittelbar das Recht des Halters aus § 52 StPO
keine Angehörigen belasten zu müssen, aushebeln.
Wie werden solche Sachen im Alltag der KFZ-Versicherer geregelt.
Danke im Voraus...
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
KFZ Haftpflichtschaden /Schweigerecht
Auszug aus den AKB:
II. Anzeige- und Schadenminderungspflicht
(1) Grundsatz
Der Versicherungsnehmer ist gemäß §§ 33, 34 und 62 Versiche-rungsvertrags-Gesetz verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadenhergangs und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.
Auszug aus dem VVG:
§ 34 [Auskunftspflicht]
(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist.
Und dazu gehört natürlich auch die stellungnahme des fahrers, ansonsten werden die vertraglichen sanktionen greifen.
dumm gelaufen aber in der tat, der 52 wird indirekt ausgehebelt aber warum soll ein unfallflüchtiger, oder einer der in schützt, denn auch noch finanziell unterstützt werden?
gruß
dumm gelaufen aber in der tat, der 52 wird indirekt ausgehebelt aber warum soll ein unfallflüchtiger, oder einer der in schützt, denn auch noch finanziell unterstützt werden?
Moralisch ist diese Ansicht sicher richtig.
Ob es rechtlich auch 'so einfach' ist, weiß ich jedoch nicht.
Wie wäre es denn, wenn dem Halter nicht bekannt wäre, welcher seiner Angehörigen genau gefahren ist (wenn z.B. 3 Kinder in Frage kämen). Nach dem Motto: Auto war abends noch heil und morgens stand es kaputt vor der Tür. Zugriff und Erlaubnis (und Führerschein) haben prinzipiell alle 3 Kinder. Wer gefahren ist, weiß man nicht, könnte bei der Vers. also nur 'Fahrer unbekannt' angeben.
PS: Nur am Rande: Ich will hier keinem Unfallfahrer zu einer fragwürdigen Leistung verhelfen. Wir kamen im Kollegenkreis auf die Frage eben wegen der Aushebelung des § 52...Die Sache ist also fiktiver Natur.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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hallo,
>>>Ob es rechtlich auch 'so einfach' ist
ich aber
der versicherungsschutz besteht vom grundsatz kraft vertrages und das verhältnis steht in keinem zusammenhang zur zpo.
bedeutet: der VR hat das recht auf die benötigten auskünfte, wenn der VN verweigert droht ihm der regreß. ausnahme, wenn er glaubhaft darstellen kann das er es nicht weiß aber da er sich auf den 52 beruft fällt das flach.
wenn er die auskünfte erteilt droht der staatsanwalt
spinnen wir die sache weiter:
wird der fahrer später überführt und ist nicht der halter oder vn, dann droht sogar doppelter regreß.
für den fahrer gilt zudem der erschwerte Regreß bis 5.000,- plus regreß gegen VN/Halter wegen verletzung der auskunftspflicht macht dann zusammen bis zu 7.500,-
die sollten sich wirklich überlegen was sie tun
gruß
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