KFZ Sonderkündigung?

2. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)
KFZ Sonderkündigung?

Hallo zusammen,

mein Schwiegervater ist heute ausversehen mit seiner Tür an meiner gekommen. Nun habe ich leichte Lackspuren, Kostenpunkt zum Wegpolieren ca 80 EUR in der Werkstatt. Angenommen, er würde es über seine Kfz Haftpflicht laufen lassen (150 eur SB), würde dann ebenfalls das Sonderkündigungsrecht greifen oder muss der Schaden über 150 EUR liegen?

So ganz nebenbei würde er dann direkt die Versicherung wechseln. LG

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vronik
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 167x hilfreich)

Moin,

in der KFZ-Haftpflicht gibt es keine Selbstbeteiligung.
Wenn ihr den Schaden regulieren lasst wird der Schwiegervater in der Schadenfreiheitsklasse hochgestuft. Dieser schlechtere Klasse gilt dann auch beim neuen Versicherer.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)

Danke! Kann man,wie bei einer Kasko, den Schaden nach 6 Monaten auch wieder der Versicherung rücküberweisen? Oder wäre damit die Sonderkündigung hinfällig?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
vronik
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 167x hilfreich)

Moin,

das Sonderkündigungsrecht besteht nur einen Monat nach Anerkennung oder Ablehnung der Leistung.

Nach der Kündigung kannst du den Schaden nicht mehr zurückkaufen.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)

Bräuchte bitte weitere Hilfe bei folgender Konstellation:

Versicherung wird der Schaden gemeldet. Die Versicherung würde den Schaden, der real existent ist, auch anerkennen. Jedoch einigen wir uns intern irgendwie und die Versicherung braucht mir den Schaden nicht zu erstatten.

Frage:

1. Muss zuerst ein Gutachten für den kleinen Schaden beauftragt werden ?

2. Bleibt das Sonderkündigungsrecht bestehen, obwohl die Versicherung keine Zahlung geleistet hat?


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

1. Nein
2. Nein

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stoffelnator
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe folgenden Fall:
am 06. Dez. wurde mein Wagen von Unbekannt (Fahrerflucht) beschädigt, stand heute weiß ich jetzt zwar das meine Vollkasko zahlt, aber daher nun auch meine Frage, weil die Kostensteigerung auch nicht ohne ist:
Ab wann gilt mein Sonderkündigungsrecht bei der KFZ Versicherung?
Vom gefühl her würde ich sagen, ab dem Tag, an dem der Schaden physikalisch behoben ist, aber ist das wirklich so?

Weil die Versicherung hat mir am 15. Dez eine "Schadensübernahmeerklärung" zugesannt, sodass ich meinen Wagen auf Kosten der Versicherung reparieren lassen kann (erstmal ja nur theoretisch), leider gibt es aber voraussichtlich erst ab Mitte Januar 2023 einen Werkstatttermin auch aufgrund fehlender Teile.

Was zählt nun?
Die "Willenserklärung" oder die " vollendete" Reparatur ?
Weil das Sonderkündigungsrecht gilt ja irgendwie nur 1 Monat und da zwischen Schaden und Reparatur nun 1 Monat liegen kann, bin ich mir da mega unsicher.

Eigentlich wäre es ja doof eine Versicherung zu kündigen, die noch nicht "geliefert" hat?!

Vielen Dank für eine Auskunft.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120205 Beiträge, 39848x hilfreich)

eigenes Problem = eigener Beitrag



Zitat (von Stoffelnator):
Was zählt nun?

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen / Versicherungsbedingungen / Nutzungsbedingungen liest.

Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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