KFZ Sonderkündigungsrecht???

9. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.11.2020 05:35:50
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 5x hilfreich)
KFZ Sonderkündigungsrecht???

Hab da mal eine Frage:
Kann im Schadenfall gekündigt werden, auch wenn der Unfallgegner schuld ist und die Versicherung des Geschädigten gar nicht in Anspruch genommen wird?

Ein PKW stand auf einem Parkplatz, als ein zweiter PKW Rückwärts in den schon parkenden, ausgeschaltetem PKW fuhr.
Der parkende PKW hat mit Hupen den ankommenden PKW versucht zu warnen, hierfür sagen zwei Zeugen aus.

Der Fahrzeughalter und der Versicherungnehmer des geschädigten PKW sind nicht identisch, leben auch nicht mehr zusammen.

Ist es möglich, das der geschädigte Versicherungnehmer trotzdem die Versicherung kündigt, auch wenn der Fahrzeughalter nicht damit einverstanden ist?

Der Fahrzeughalter wollte schon seit Monaten den PKW auf seinen Namen zulassen, weil der Versicherungsnehmer nicht mehr möchte, das jemand auf seine Versicherung fährt. Leider wurde aber für das ganze Jahr die Versicherungsprämie gezahlt.

Eigentlich geht es hier nur darum, ob im Schadenfall gekündigt werden kann, egal wer schuld hatte. Obwohl die Schuldfrage hier eindeutig geklärt ist.

Probleme mit der Versicherung?

Probleme mit der Versicherung?

Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

quote:
Eigentlich geht es hier nur darum, ob im Schadenfall gekündigt werden kann, egal wer schuld hatte.

Was ergab denn das gründliche lesen sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen mitder Versicherung zu dem Sachverhalt?





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)

Wenn die Kaskoversicherung des Geschädigten "berührt" wird, sollte das außerordentliche Kündigungsrecht darüber möglich sein.

Da der Fahrzeughalter kein Vertragspartner des Versicherungsvertrags ist, muss dieser bei der Kündigung nicht zustimmen. Dieser hat mE eigentlich überhaupt keine unmittelbaren Rechte gegenüber dem Versicherer.
Problematisch wird möglichweise, die damit verbundene Stilllegung des Fahrzeugs zu erwirken. Denn weder Kennzeichen noch Papiere liegen dem Versicherungsnehmer in solchen Fällen vor.

Viel Erfolg!

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.634 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen