Hab da mal eine Frage:
Kann im Schadenfall gekündigt werden, auch wenn der Unfallgegner schuld ist und die Versicherung des Geschädigten gar nicht in Anspruch genommen wird?
Ein PKW stand auf einem Parkplatz, als ein zweiter PKW Rückwärts in den schon parkenden, ausgeschaltetem PKW fuhr.
Der parkende PKW hat mit Hupen den ankommenden PKW versucht zu warnen, hierfür sagen zwei Zeugen aus.
Der Fahrzeughalter und der Versicherungnehmer des geschädigten PKW sind nicht identisch, leben auch nicht mehr zusammen.
Ist es möglich, das der geschädigte Versicherungnehmer trotzdem die Versicherung kündigt, auch wenn der Fahrzeughalter nicht damit einverstanden ist?
Der Fahrzeughalter wollte schon seit Monaten den PKW auf seinen Namen zulassen, weil der Versicherungsnehmer nicht mehr möchte, das jemand auf seine Versicherung fährt. Leider wurde aber für das ganze Jahr die Versicherungsprämie gezahlt.
Eigentlich geht es hier nur darum, ob im Schadenfall gekündigt werden kann, egal wer schuld hatte. Obwohl die Schuldfrage hier eindeutig geklärt ist.
KFZ Sonderkündigungsrecht???
9. Juli 2012
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Frage vom 9. Juli 2012 | 21:35
Von
Status: Frischling (35 Beiträge, 5x hilfreich)
KFZ Sonderkündigungsrecht???
Probleme mit der Versicherung?
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#1
Antwort vom 13. Juli 2012 | 00:51
Von
Status: Unbeschreiblich (119970 Beiträge, 39810x hilfreich)
quote:
Eigentlich geht es hier nur darum, ob im Schadenfall gekündigt werden kann, egal wer schuld hatte.
Was ergab denn das gründliche lesen sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen mitder Versicherung zu dem Sachverhalt?
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
#2
Antwort vom 24. Juli 2012 | 13:29
Von
Status: Schüler (339 Beiträge, 181x hilfreich)
Wenn die Kaskoversicherung des Geschädigten "berührt" wird, sollte das außerordentliche Kündigungsrecht darüber möglich sein.
Da der Fahrzeughalter kein Vertragspartner des Versicherungsvertrags ist, muss dieser bei der Kündigung nicht zustimmen. Dieser hat mE eigentlich überhaupt keine unmittelbaren Rechte gegenüber dem Versicherer.
Problematisch wird möglichweise, die damit verbundene Stilllegung des Fahrzeugs zu erwirken. Denn weder Kennzeichen noch Papiere liegen dem Versicherungsnehmer in solchen Fällen vor.
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