Hallo zusammen,
mal eine Frage zu einem fiktiven Fall:
Neupreis Auto A 36.000 Euro
Alter 2 Jahre
Keine Vorschäden
Das Auto A wird von einem anderen Auto B gerammt. Schuld liegt eindeutig bei Auto B (Vorfahrtsmissachtung).
Nun wird ein Gutachten von Auto A erstellt:
Wiederbeschaffungswert 26.000 Euro
Restwert 14.000 Euro
Reparaturkosten ohne MwST 14.500 Euro
Mehrwertsteuer 2800 Euro
Wertminderung 2000 Euro
Wie könnte man nun abrechnen?
Aus meiner Sicht liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor, da die Reparaturkosten weit unter dem Wiederbeschaffungswert liegen.
Daher wären doch drei Scenarien möglich:
1) Auto A wird Repariert für 14.500 + 2800 Euro und der Eigentümer von A bekommt 2000 Euro Wertminderung
2) Auto A wird nicht repariert und fiktiv abgerechnet: Eigentümer von A bekommt 14.500 (Reparatur) + 2000 (Wertminderung) Euro (keine Mehrwertsteuer). Der Eigentümer kann danach sein kaputtes unrepariertes Auto zum Restwert von 14.000 Euro verkaufen.
3) Die Versicherung kauft das Auto A dem Eigentümer ab und dieser erhält den Wiederbeschaffungswert von 26.000 Euro.
Ergebnis:
1) Eigentümer A erhält das reparierte Auto und 2000 Euro Wertminderung
2) Eigentümer A erhält 16.500 Euro von der Versicherung + 14.000 Euro Restwert durch den Verkauf = 30.500 Euro
3) Eigentümer A erhält 26.000 Euro
Hab ich was übersehen? Ist die Abrechnung nach 2) nicht möglich weil Eigentümer A so in Summe mehr als den Wiederbeschaffungswert erhält?
-- Editiert von Sunrabbit am 19.11.2019 17:11
KFZ: unverschuldeter Unfall - gegnerische Haftpflicht
19. November 2019
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Frage vom 19. November 2019 | 17:10
Von
Status: Praktikant (773 Beiträge, 133x hilfreich)
KFZ: unverschuldeter Unfall - gegnerische Haftpflicht
Probleme mit der Versicherung?
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#1
Antwort vom 19. November 2019 | 17:41
Von
Status: Praktikant (773 Beiträge, 133x hilfreich)
Hab etwas zu dem Thema 2) gefunden:
https://www.bvsk.de/aktuell/infos-fuer-kfz-betriebe/detail/abrechnung-des-fahrzeugschadens-nach-dem-vier-stufen-modell-des-bgh-2/
https://www.kanzlei-junker.de/totalschaden-anwalt
Das bedeutet wohl, das die fiktive Abrechnung auf den Wiederbeschaffungswert - Restwert begrenzt ist. Also 26.000 - 14.000 Euro = 12.000 Euro
Also erhält der Eigentümer von A maximal 26.000 Euro - egal wie er abrechnet.
#2
Antwort vom 19. November 2019 | 18:01
Von
Status: Master (4154 Beiträge, 895x hilfreich)
ZitatAlso erhält der Eigentümer von A maximal 26.000 Euro - egal wie er abrechnet. :
Nein. Wenn er das Fahrzeug, wenn auch nur verkehrssicher, teilrepariert und es sechs Monate weiter nutzt, kann er die Reparaturkosten abrechnen.
gruß charly
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#3
Antwort vom 19. November 2019 | 18:39
Von
Status: Student (2124 Beiträge, 330x hilfreich)
Wenn die Versicherung in den Handel von Unfallwagen einsteigen will, wäre das denkbar.Zitat3) Die Versicherung kauft das Auto A dem Eigentümer ab und dieser erhält den Wiederbeschaffungswert von 26.000 Euro. :
#4
Antwort vom 19. November 2019 | 18:55
Von
Status: Praktikant (773 Beiträge, 133x hilfreich)
Zitat:ZitatAlso erhält der Eigentümer von A maximal 26.000 Euro - egal wie er abrechnet. :
Nein. Wenn er das Fahrzeug, wenn auch nur verkehrssicher, teilrepariert und es sechs Monate weiter nutzt, kann er die Reparaturkosten abrechnen.
gruß charly
Ok. Das wird kompliziert.
Also A repariert für 2000 Euro inkl. 200 Euro MWST. Den Rest rechnet er fiktiv ab. Dann bekommt er von der Versicherung:
( Reparaturkosten inkl. Mwst = 2200 Euro werden an Werkstatt bezahlt)
* Offene Reparatursumme 14500-2000(weil ohne MWST) = 12.500 Euro
* Wertverlust 2000 Euro
--> Insgesamt 14.500 Euro
Und das teilreparierte Auto. Um dann nach 6 Monaten beim Verkauf auf den Wiederbeschaffungswert zu kommen, müßte er das teilreparierte Auto dann für 11.500 Euro verkaufen können.
Da das unreparierte Auto noch 14.000 Euro Wert sein soll, wäre das ja durchaus realistisch.
Wobei ich dann fast sicher bin, das sich die Versicherung über die offene Reparatursumme von 12.500 Euro streiten wird...
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