KFZ von der Hebebühne gefallen - Fall für die Privathaftpflicht?

25. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
PP-Direkt
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
KFZ von der Hebebühne gefallen - Fall für die Privathaftpflicht?

A begibt sich mit dem Fahrzeug eines Freundes B zu einer Selbsthilfewerkstatt, um unentgeltlich einige Reparaturen im Rahmen eines Gefallens vorzunehmen. In der Selbsthilfewerkstatt angekommen, fährt A das Fahrzeug mithilfe der Hebebühne hoch. Beim Tausch des Querlenkers nutzt A fachgerecht einen Getriebeheber zur zusätzlichen Absicherung. A nutzt den Getriebeheber, um die zu bearbeitende Achse unter Last zu setzen und anschließend den Querlenker festzuziehen. Dies misslingt ihm jedoch. Das Fahrzeug rutscht vom Getriebeheber, setzt sich in Bewegung und stürzt von der Hebebühne. Dabei wird neben dem KFZ, die Hebebühne ebenso beschädigt.

Wie verhält es bei solch einem Fall. Muss die Privathaftpflicht des A den Schaden sowohl für das KFZ als auch für die Hebebühne regulieren? Oder bleibt A auf den Kosten sitzen?

Grundsätzlich machen Versicherungen von der Benzinklausel gebrauch. Diese besagt folgendes: „Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs [...] wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden".

Liegt in dem oben gennanten Fall ein Gebrauch des Fahrzeugs vor? Oder ist der Vorfall und der dadurch resultierende Schaden eher auf den Gebrauch der Hebebühne und/oder Getriebebock zurückzuführen?

Wäre nett, wenn mich jemand aufklären könnte.

Vielen Dank!



-- Editier von PP-Direkt am 25.02.2017 02:36

-- Editier von PP-Direkt am 25.02.2017 02:37

-- Editier von PP-Direkt am 25.02.2017 02:39

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Ein Gebrauch des Fahrzeugs liegt hier nicht vor. Der Schaden an der Hebebühne sollte durch die Haftpflicht abgedeckt sein. Bei dem Schaden am Fahrzeug dürfte es sich um einen "Gefälligkeitsschaden" handeln - da musst du mal nachschauen, ob die Versicherung das beinhaltet.

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#2
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Priv.HP´s schließen ja oft (oder sogar immer?) Schäden an gemieteten Dingen aus. Müsste darunter dann nicht auch die Miethebebühne fallen?

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#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Guruhu):
Priv.HP´s schließen ja oft (oder sogar immer?) Schäden an gemieteten Dingen aus. Müsste darunter dann nicht auch die Miethebebühne fallen?



Selbst wenn, dürfte die aber spätestens hier aussteigen.


Zitat (von PP-Direkt):
Beim Tausch des Querlenkers nutzt A fachgerecht einen Getriebeheber zur zusätzlichen Absicherung. A nutzt den Getriebeheber, um die zu bearbeitende Achse unter Last zu setzen und anschließend den Querlenker festzuziehen. Dies misslingt ihm jedoch. Das Fahrzeug rutscht vom Getriebeheber, setzt sich in Bewegung und stürzt von der Hebebühne.


Das hat nichts mit fachgerecht, sondern mit grober fahrlässigkeit zu tun.
Auch wenn es gerne praktziert wird.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#4
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Reparaturarbeiten gehören sehrwohl zum Gebrauch des Fahrzeugs, wenngleich das auch im Einzelfall geprüft werden muss.

Hier wäre mE weder Deckung für den Schaden am KFZ, noch an der Hebebühne über die PHV gegeben.

Der Schaden an der Hebebühne könnte über die KH des Fahrzeugs abgedeckt sein.

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