A begibt sich mit dem Fahrzeug eines Freundes B zu einer Selbsthilfewerkstatt, um unentgeltlich einige Reparaturen im Rahmen eines Gefallens vorzunehmen. In der Selbsthilfewerkstatt angekommen, fährt A das Fahrzeug mithilfe der Hebebühne hoch. Beim Tausch des Querlenkers nutzt A fachgerecht einen Getriebeheber zur zusätzlichen Absicherung. A nutzt den Getriebeheber, um die zu bearbeitende Achse unter Last zu setzen und anschließend den Querlenker festzuziehen. Dies misslingt ihm jedoch. Das Fahrzeug rutscht vom Getriebeheber, setzt sich in Bewegung und stürzt von der Hebebühne. Dabei wird neben dem KFZ, die Hebebühne ebenso beschädigt.
Wie verhält es bei solch einem Fall. Muss die Privathaftpflicht des A den Schaden sowohl für das KFZ als auch für die Hebebühne regulieren? Oder bleibt A auf den Kosten sitzen?
Grundsätzlich machen Versicherungen von der Benzinklausel gebrauch. Diese besagt folgendes: „Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs [...] wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden".
Liegt in dem oben gennanten Fall ein Gebrauch des Fahrzeugs vor? Oder ist der Vorfall und der dadurch resultierende Schaden eher auf den Gebrauch der Hebebühne und/oder Getriebebock zurückzuführen?
Wäre nett, wenn mich jemand aufklären könnte.
Vielen Dank!
-- Editier von PP-Direkt am 25.02.2017 02:36
-- Editier von PP-Direkt am 25.02.2017 02:37
-- Editier von PP-Direkt am 25.02.2017 02:39
KFZ von der Hebebühne gefallen - Fall für die Privathaftpflicht?
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
Ein Gebrauch des Fahrzeugs liegt hier nicht vor. Der Schaden an der Hebebühne sollte durch die Haftpflicht abgedeckt sein. Bei dem Schaden am Fahrzeug dürfte es sich um einen "Gefälligkeitsschaden" handeln - da musst du mal nachschauen, ob die Versicherung das beinhaltet.
Priv.HP´s schließen ja oft (oder sogar immer?) Schäden an gemieteten Dingen aus. Müsste darunter dann nicht auch die Miethebebühne fallen?
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ZitatPriv.HP´s schließen ja oft (oder sogar immer?) Schäden an gemieteten Dingen aus. Müsste darunter dann nicht auch die Miethebebühne fallen? :
Selbst wenn, dürfte die aber spätestens hier aussteigen.
ZitatBeim Tausch des Querlenkers nutzt A fachgerecht einen Getriebeheber zur zusätzlichen Absicherung. A nutzt den Getriebeheber, um die zu bearbeitende Achse unter Last zu setzen und anschließend den Querlenker festzuziehen. Dies misslingt ihm jedoch. Das Fahrzeug rutscht vom Getriebeheber, setzt sich in Bewegung und stürzt von der Hebebühne. :
Das hat nichts mit fachgerecht, sondern mit grober fahrlässigkeit zu tun.
Auch wenn es gerne praktziert wird.
gruß charly
Reparaturarbeiten gehören sehrwohl zum Gebrauch des Fahrzeugs, wenngleich das auch im Einzelfall geprüft werden muss.
Hier wäre mE weder Deckung für den Schaden am KFZ, noch an der Hebebühne über die PHV gegeben.
Der Schaden an der Hebebühne könnte über die KH des Fahrzeugs abgedeckt sein.
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