Guten Tag,
der Käufer ist seit 01.06.2018 für Nutzen und Lasten zuständig, weil er Haus gekauft hatte.
Die Versicherung Prämie von 01.06.2018 - 01.01.2019 muss einmalig überwiesen werden, was der Käufer nicht gemacht hat.
Der Verkäufer hat versucht in den letzten Monaten den Käufer zu erreichen, damit endlich die Prämie bezahlt wird. Aber, weil nichts passiert ist hat die Versicherung Mahnungen usw.. verschickt an den Verkäufer. Vor 2 Wochen ist ein Inkasso beauftragt worden um die Prämie einzufordern + mit haufen Gebühren und der Versicherungsschutz ist weg.
Der Verkäufer will nicht zahlen, weil seit August 2018 ist er auch nicht mehr der Eigentümer, weil nicht mehr im Grundbuch steht. Die Versicherung wollte letzte Woche wissen wer der Käufer sei, weil die einen Grundbuchauszug machen möchten, weil die erfahren haben, dass das Haus verkauft wurde (der Vermittler hat denen mitgeteilt).
Jetzt zur Frage:
Wer muss es jetzt bezahlen? Wer zahlt das Inkasso? Muss der Verkäufer eine Teilzahlung zahlen? Oder ist der Verkäufer raus seid er nicht mehr im Grundbuch steht und die Versicherung wird die komplette Prämie + Inkasso Gebühren auf den Käufer übertragen?
Käufer hat die Prämie für Wohngebäudeversicherung nicht gezahlt, jetzt Inkasso von der Versicherung
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
Hat der Verkäufer denn zeitnah den Verkauf an die Versicherung gemeldet?
Für die V ist der Zeitpunkt des grundbuchamtl. Übergangs maßgeblich. (Habt ihr bereits einen Auszug an die V geschickt???)
Vorher bleibt es aus Sicht der Versicherung dein Haus und damit bist du auch für die Prämie verantwortlich.
Solltest du mit dem Käufer eine diesbezügliche Regelung im Kaufvertrag getroffen haben, kannst du das natürlich einfordern. Was er mit mit Weiterverkauf macht, ist dann nicht dein Problem.
Ist bereits ein Auszug vorgelegt worden, sind beide Parteien für die Prämie Schuldner, wen sich die V dann aussucht, ist egal.
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Abschnitt 2 - Sachversicherung (§§ 88 - 99)
§ 95
Veräußerung der versicherten Sache
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
§ 96
Kündigung nach Veräußerung
(1) 1Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 2Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
(2) 1Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. 2Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.
.....
ZitatDer Verkäufer will nicht zahlen, weil seit August 2018 ist er auch nicht mehr der Eigentümer, weil nicht mehr im Grundbuch steht. :
Wird er aber müssen - gesamtschuldnerische Haftung.
Er darf sich dann mit der Regelung aus dem Kaufvertrag an den Käufer wenden.
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