Kaskoschaden, Werkstattbindung

9. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
holdi
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 3x hilfreich)
Kaskoschaden, Werkstattbindung

Hallo zusammen,

habe 2007 einen Neuwagen gekauft. (Werksgarantie 3 J.)

Der Wagen ist VK versichert mit Werkstattbindung.
Bei einem Kaskoschaden muss ich daher eine vom Versicherer benannte Werkstatt aufsuchen.

Frage:

Ist dies möglich, trotz noch laufender Werksgarantie?

Die Inspektionen werden natürlich in einer Vertragswerkstatt durchgeführt.

Danke für eine Antwort

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 774x hilfreich)

Was hat die Werksgarantie mit deiner KFZ Versicherung zu tun?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
uwe3/61
Status:
Praktikant
(689 Beiträge, 74x hilfreich)

in der Tat hat die Werksgarantie nichts mit der KFZ Versicherung zu tun.

Aus Kostengründen werden oft solche Werkstattbindungen im Kaskoschadenfall vorgegeben. Wenn diese Vertragsbestandteil und keine Empfehlung sind, ist das so.

Allerdings verlierst Du dadurch nicht das Recht, ggf. den Schaden neutral begutachten zu lassen.

uwe

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#3
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 409x hilfreich)

>>Ist dies möglich, trotz noch laufender Werksgarantie?<<

Ja.

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#4
 Von 
nnahoj
Status:
Schüler
(330 Beiträge, 171x hilfreich)

Diese seit kurzem von mehreren Versicherern angebotenen Werkstattbindungen sind ja keine unbedingte Verpflichtung. Wenn man diese Variante im Tarif wählt, gibt es eine günstigere Kaskoprämie, das mal vorab.
Wenn dann trotzdem im Schadensfall nicht die Partnerwerkstatt in Anspruch genommen wird, kommt i.d.R. eine höhere Selbstbeteiligung zur Anrechnung (ist in den Versicherungsbedingungen festgelegt).

Aber zurück zur Frage von holdi: Durch die sachgemäße fehlerfreie Fahrzeugreparatur in einer Partnerwerkstatt wird die Herstellergarantie nicht berührt.
Übrigens gibt es auf die Reparatur in der Partnerwerkstatt i.d.R. eine Garantie von 3 Jahren, also eine recht korrekte Sache.
Also keine Angst vor Partnerwerkstätten, es ist eine Möglichkeit zur günstigeren Versicherungsprämie! :)

Sepp aus Bayern


-- Editiert von nnahoj am 10.10.2008 09:38:57

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#5
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 678x hilfreich)

>>>Allerdings verlierst Du dadurch nicht das Recht, ggf. den Schaden neutral begutachten zu lassen.

das recht kann er auch nicht verlieren, das hat er gar nicht ;)

aber zum thema:

werksgarantien, wie z.b. durchrostung, können dabei tatsächlich verloren gehen, das ist richtig.

gruß

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.10.2008 08:06:12
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 15x hilfreich)

in welcher bedingung des kaskovertrages steht ein ausschluss für ein eigenes gutachten? ich bin bisher davon ausgegangen, dass bei unzufriedenheit mit einem gutachten jederzeit ein eigense erstellt werden kann.

es ist lediglich mit dem versicherer ab zu stimmen, wer die kosten trägt. im schlimmsten fall trägt der versicherungsnehmer diese selbst.

eine verweigerung dieses rechts wäre für mich ein sehr starker eingriff in das eigentumsrecht des autobesitzers.

gruß
uwe

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 678x hilfreich)

dein eigentumsrecht und der versicherungsvertrag haben nix miteinander zu tun.

in der kaskoversicherung besteht weisungsgebundenheit. wenn du einen SV ohne Absprache beauftrags zahlst du ihn im zweifelsfall auch selbst oder anteilig, so einfach ist das.

etwas anderes ist das sv-verfahren bei strittigkeit.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12322.10.2008 08:06:12
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 15x hilfreich)

das schiedsgerichtsverfahren kommt aus dem eigentumsrecht..und zu den kosten sage ich ja das gleiche, auch die abstimmung mit dem versicherer erwähne ich....

aber du hast doch recht, o.k.?

obwohl du mir immer noch die klausel die ein gutachten nicht ermöglicht soll schuldig bist

einen guten tag noch

:dance:

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 678x hilfreich)

AKB

A.2.8 Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder
ihr zugestimmt haben.

Wenn es in alten AKB's so nicht drin steht fällt es unter die allgemeine Weisungsgebundenheit denn erstmal gibt es weder eine generelle Pflicht noch ein Recht auf ein Gutachten, der Versicherer entscheidet.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
alexuser
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

meine versicherung bringt 15% von der Kostenerstattung in Abzug, da KFZ nicht in einer Vertragswerkstatt repariert wurde.
Allerdings hatte sich der Anspruch auf Teilkasko erst in der Werkstatt herausgestellt: Marderschaden . Woher soll ich vorher wissen dass es einen Anspruch gibt, wenn ich die Schadensursache nicht kenne ? Oder soll die versicherung dann das KFZ abholen und in eine andere Werkstatt bringen lassen - wer übernimmt dann die Kosten der Fehlersuche/Diagnostik ?


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