Kaskoschaden - Fiktive Abrechnung - MwSt

14. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Nameeert
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 6x hilfreich)
Kaskoschaden - Fiktive Abrechnung - MwSt

Hallo,

folgende Situation:
- Fahrzeug: VW ( EZ 04/2012)
- Kaskoschaden aufgrund Unwetters (Sturm / Hagel)
- Gutachten von Versicherung veranlasst

Gutachten:
- Einschätzung lt. Gutachten: Reparaturschaden
- Reparaturkosten (netto): 6.800,00 EURO
- MwSt: 1.292,00 EURO
- Reparaturkosten (brutto): 8.092,00 EURO

Im Gutachten werden keine Angaben zu Restwert und Wiederbeschaffungswert gemacht.
Wir haben (automatisch) jetzt eine fiktive Abrechnung der Versicherung erhalten und uns wurden die Reparaturkosten (netto) überwiesen.

Wir überlegen jetzt aufgrund der Schäden (und der Wertminderung auch nach Reparatur) das Auto bei einem Autohaus aufgrund eines attraktiven Angebots in Zahlung zu geben und ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

Meine Frage:
Ist es eine korrekte Abrechnung bzw. möglich, die MwSt aus dem Ersatzwagenkauf, begrenzt auf die MwSt im Gutachten für die Reparatur, zurück erstattet zu bekommen?

Im Internet habe ich hierfür nur unklare bzw. unterschiedliche Aussagen gefunden.

Vielen Dank für eine kurze Erläuterung.
Gruß
Marco

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist es eine korrekte Abrechnung bzw. möglich, die MwSt aus dem Ersatzwagenkauf, begrenzt auf die MwSt im Gutachten für die Reparatur, zurück erstattet zu bekommen? <hr size=1 noshade>



Wenn die Reparatur nicht durchgeführt wird, die USt nicht abfällt, muss sie auch nicht erstattet werden. Das steht so ausdrücklich in § 249 II BGB . Das Geld würde ja sowieso der Fiskus kassieren.

Weshalb tritt man dem Händler nicht den die restlichen Ansprüche gegen die Versicherung ab? Dann wird das Auto rechnerisch ohne Hagelschaden, im Ergebnis mit USt in Zahlung genommen, der Händler kann dann entscheiden, was er tut.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nameeert
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,

danke für die Antwort erstmal.

Der Punkt mit "Keine Reparatur => keine angefallene USt => keine Ersattung der USt" ist mir klar.

Jetzt aber nochmal konkret:
Das Autohaus nimmt den alten Wagen (mit Hagelschaden) für 9.500 EURO in Zahlung und ich kaufe mir (im gleichen Zug) einen Ersatzwagen für 18.500 EURO (brutto) mit ausgewiesener Steuer vom Autohaus.

Kann ich mir in diesem Fall die durchaus angefallende Steuer beim Ersatzwagenkauf erstatten lassen? Natürlich gehe ich davon aus, dass ich mir die Steuer nur in Höhe der Steuer erstatten lassen kann, die bei der Reparatur des Wagens nach Gutachten angefallen wäre ( das wären also 1.292,00 EURO).

Nach meinem Rechtsveständnis sollte es egal sein, wie ich den Ursprungszustand versuche wiederherzustellen. Das kann durch Reparatur oder Ersatzwagenkauf sein.

Die Frage ist jetzt, wie das der Gesetzgeber sieht.

Danke nochmal für eine Antwort.

Gruß
Marco

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Frage ist jetzt, wie das der Gesetzgeber sieht. <hr size=1 noshade>



Ganz "bürokratisch":

§ 249 BGB :



(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist .



Der Grundsatz ist also die Reparatur. Mit USt, die aber nicht der Geschädigte, sondern das Finanzamt kassiert.

Fällt wie und warum auch immer die USt nicht an, kassiert sie weder der Fiskus, noch und erst recht nicht der Geschädigte. Das ist nicht sein Schaden.

Hier wurde nicht repariert, sondern in Geld entschädigt. Was der Geschädigte mit dem Geld tut, spielt keine Rolle, sein Schaden ist kompensiert. Nur der Fiskus geht leer aus.

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Nameeert
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,

danke nochmal.
Wenn ich das jetzt richtig verstehe heißt das "auf gut Deutsch":

Da der Grundsatz die Reparatur ist und ich diese nicht in Anspruch genommen habe, bleibe ich auf der gezahlten USt beim Erwatzwagenkauf "sitzen".

Gruß
Marco

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Da der Grundsatz die Reparatur ist und ich diese nicht in Anspruch genommen habe, bleibe ich auf der gezahlten USt beim Erwatzwagenkauf "sitzen".



Wenn man sich auszahlen lässt, Ja.

Das hatte ich überlesen:

Wir haben (automatisch) jetzt eine fiktive Abrechnung der Versicherung erhalten und uns wurden die Reparaturkosten (netto) überwiesen.

Das ist also die Idee der Versicherung.

Man darf aber auch so mit der Versicherung abrechnen, dass man den Ersatzkauf abrechnet, wenn das der wirtschaftliche Weg im Vergleich zur Reparatur ist.

Dann ist aber der erstattungsfähige Schaden durch den Wiederbeschaffungsaufwand, Verkehrswert des beschädigten Autos begrenzt. Darin ist allerdings die USt enthalten. Von den Kosten ist dann noch der Restwert des beschädigten Autos abzuziehen. "Gewinn" aus der USt kann man aber auch hier nicht ziehen.

In der Rechnung stecken also einige Unbekannte, die man ggf. erst mal klären müsste.

Weshalb tritt man nicht einfach die Ansprüche gegen den Versicherer an den Händler ab? Dann tritt das Problem nicht auf. "Gewinn" darf für den Geschädigten nicht entstehen, egal wie man rechnet.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Nameeert
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,

danke. Jetzt wird es mir klarer.
Ja, die fiktive Abrechnung kam NICHT auf unser Verlangen. Das hat der Versicherer jetzt "einfach gemacht".

Ich denke ich werde das jetzt auch direkt mit der Versicherung klären. Ich werde hier ja nicht der Erste sein, der so etwas machen will.

Ich will aber nochmal klarstellen, dass ich aus der USt keinen Gewinn machen will. Ich will aber auch nicht, dass ich weniger bekomme, als mir eigentlich zusteht.

Danke & Gruß
Marco

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Ich will aber nochmal klarstellen, dass ich aus der USt keinen Gewinn machen will. Ich will aber auch nicht, dass ich weniger bekomme, als mir eigentlich zusteht.



Ja, das ist schon klar, tatsächlich entstandener Schaden muss auch ersetzt werden.

Wenn man das Ersatzauto von Privat kauft, taucht das USt-Problem gar nicht auf.

Beim Händler-Kauf kann dann noch das Gegen-Argument kommen, man dürfe nicht die Regelbesteurung, sondern nur die Differenzbesteuerung für Gebrauchtware ansetzen.

Dem hat aber zumindest das LG Frankfurt (Oder) eine Absage erteilt.

Ich habe jedenfalls meinen letzten Hagelschaden einfach an den Händler mitverkauft, die Versicherungsansprüche an den Händler abgetreten. Keine Streiterei, keine Schreiberei, alle waren es zufrieden.

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""

-- Editiert asap am 14.07.2014 14:03

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Nameeert
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,

den Hagelschaden an das Autohaus mitzuverkaufen ist mir so noch garnicht in den Sinn gekommen. Das werde ich dann auch entsprechend auch mit dem Händler klären, ob möglich.

Gruß
Marco

1x Hilfreiche Antwort

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