Kautionsversicherung , Anspruch geltend machen ohne das Original der Urkunde

12. Mai 2025 Thema abonnieren
 Von 
jürgen77
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Kautionsversicherung , Anspruch geltend machen ohne das Original der Urkunde

Sachverhalt zur Kautionsversicherung
Ich vermiete eine Immobilie. Mein Mieter hat zur Absicherung der Mietkaution eine Kautionsversicherung bei der ProTect-Versicherung vor dem Einzug abgeschlossen. Allerdings hat mir der Mieter das Original der Bürgschaftsurkunde nicht übergeben. Stattdessen hat er mir lediglich per E-Mail eine Kopie der Urkunde (Scan bzw. Foto) zugeschickt. Der Mieter ist in die Wohnung eingezogen, dort gewohnt und wieder ausgezogen, hat jedoch Mietschulden bei mir. Meine Schreiben mir der Aufforderung mir das Original der Urkunde zu senden (per Einschreiben) hat der Mieter mehrmals ignoriert.

Daraufhin habe ich versucht, die Kautionsversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Versicherung hat meinen Antrag jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass mir das Original der Urkunde nicht vorliegt. Meines Wissens ist in den AGB der Versicherung aber nicht ausdrücklich geregelt, dass dem Vermieter zwingend das Original vorliegen muss, um Ansprüche geltend machen zu können.
Die R+V Versicherung hat die Regulierung im identischen Fall (ohne Original-Urkunde) im Gegenteil zu Pro-Tect veranlasst. Ich musste nur zusichern, dass mir das Original nicht vorliegt und ich das Original auch nicht den Dritten weiter gegeben habe. (wie auch, wenn ich es nicht besitze)

Ich möchte wissen, wie ich die ProTect-Kautionsversicherung dennoch erfolgreich in Anspruch nehmen kann, da ich den Weg über eine Klage gegen den Mieter möglichst vermeiden möchte.

-- Editiert von Moderator topic am 14. Mai 2025 18:13

-- Thema wurde verschoben am 14. Mai 2025 18:13




21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10714 Beiträge, 4711x hilfreich)

Zitat (von jürgen77):
Ich möchte wissen, wie ich die ProTect-Kautionsversicherung dennoch erfolgreich in Anspruch nehmen kann, da ich den Weg über eine Klage gegen den Mieter möglichst vermeiden möchte.
Dazu musst du dir die Vertragsbedingungen dieser Kautionsversicherung anschauen. Wenn darin steht, dass nur bei Vorlage der Originalurkunde Forderungen geltend gemacht werden können, dann sehe ich nichts, was dem gesetzlich widersprechen würde.

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#2
 Von 
jürgen77
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Dazu musst du dir die Vertragsbedingungen dieser Kautionsversicherung anschauen. Wenn darin steht, dass nur bei Vorlage der Originalurkunde Forderungen geltend gemacht werden können, dann sehe ich nichts, was dem gesetzlich widersprechen würde.

in den Leistungsbeschreibung der Versicherung aber nicht ausdrücklich geregelt, dass dem Vermieter zwingend das Original vorliegen muss, um Ansprüche geltend machen zu können. AGB sind nicht öffentlich zugänglich. Habe alles abgesucht.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10714 Beiträge, 4711x hilfreich)

Zitat (von jürgen77):
AGB sind nicht öffentlich zugänglich. Habe alles abgesucht.
Wenn du die AGB nicht hast, wie kommst du dann zu dieser Aussage?
Zitat (von jürgen77):
Meines Wissens ist in den AGB der Versicherung aber nicht ausdrücklich geregelt, dass dem Vermieter zwingend das Original vorliegen muss, um Ansprüche geltend machen zu können.


Wenn du etwas von der Versicherung willst, musst du beweisen, dass du einen Anspruch gegen die Versicherung hast. Ohne die genauen Versicherungsbedingungen zu kennen, wird das sicherlich schwierig. Du kannst noch einmal versuchen, mit der Versicherung bzw. dem ehemaligen Mieter zu reden. Aber mir scheint, ein gerichtliches Vorgehen gegen die Versicherung ist ohne Unterlagen sehr risikoreich. Da kann es einfacher sein, direkt gegen den Mieter vorzugehen.

PS: In Zukunft solltest du vor Übergabe der Mietwohnung wirklich alle Unterlagen zur Kautionsversicherung vorliegen haben. Dazu gehören natürlich die Versicherungsbedingungen sowie die Originalurkunde.

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#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2726 Beiträge, 447x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
PS: In Zukunft solltest du vor Übergabe der Mietwohnung


Ich würde das anders formulieren:
In Zukunft solltest Du vor Übergabe der Wohnung dem Mieter mitteilen, dass er seinem Bürgen die Fälligkeitstermine für die Überweisung der Kaution auf das selbst verwaltete Kautionssparbuch übermitteln sollte und dass er die Durchführung diesers Überweisung überwachen sollte, da ansonsten Maßnahmen gegen ihn als Mieter drohen.
In das Verhältnis Mieter Bürge würde ich mich als Vermieter nicht einmischen.

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#5
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6352 Beiträge, 873x hilfreich)

In den mir bekannten Bürgschaften steht tatsächlich drin, dass das Original vorzulegen ist.

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10714 Beiträge, 4711x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Ich würde das anders formulieren:
Deine Formulierung ist nicht sinnvoll.

Es geht hier um Kautionsversicherungen. Natürlich kann ein Vermieter entscheiden, solche nicht zu akzeptieren. Das ist sein Recht. Ich sage das wirklich ohne Wertung. Vor- und Nachteile solcher Versicherungen kann gerne an anderer Stelle diskutiert werden. Aber bei einer Kautionsversicherung wird natürlich kein Geld vom Bürgen auf ein Kautionskonto überwiesen. Die vollständigen Vertragsunterlagen sollte der Vermieter vor Übergabe der Mietsache jedoch haben.

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#7
 Von 
jürgen77
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn du etwas von der Versicherung willst, musst du beweisen, dass du einen Anspruch gegen die Versicherung hast. Ohne die genauen Versicherungsbedingungen zu kennen, wird das sicherlich schwierig. Du kannst noch einmal versuchen, mit der Versicherung bzw. dem ehemaligen Mieter zu reden. Aber mir scheint, ein gerichtliches Vorgehen gegen die Versicherung ist ohne Unterlagen sehr risikoreich. Da kann es einfacher sein, direkt gegen den Mieter vorzugehen.

PS: In Zukunft solltest du vor Übergabe der Mietwohnung wirklich alle Unterlagen zur Kautionsversicherung vorliegen haben. Dazu gehören natürlich die Versicherungsbedingungen sowie die Originalurkunde.


Hinterher ist man natürlich immer schlauer. Ich werde nie wieder im Leben eine Kautionsversicherung akzeptieren. Wenn man einen Mietnomaden erwischt hat, ist das nicht sonderlich schwierig den Anspruch zu beweisen. Mietrückstände sind vorhanden. Aber es geht darum wie man das der Versicherung argumentieren kann? Schließlich hat der Mieter die Versicherung genau dafür abgeschlossen. Die Versicherung war für meine Wohnung bestimmt, den Scan des Versicherungs-Polices mir zuzusenden stellt eine Willenserklärung seitens Mieters dar.

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#8
 Von 
jürgen77
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Ich würde das anders formulieren:
In Zukunft solltest Du vor Übergabe der Wohnung dem Mieter mitteilen, dass er seinem Bürgen die Fälligkeitstermine für die Überweisung der Kaution auf das selbst verwaltete Kautionssparbuch übermitteln sollte und dass er die Durchführung diesers Überweisung überwachen sollte, da ansonsten Maßnahmen gegen ihn als Mieter drohen.
In das Verhältnis Mieter Bürge würde ich mich als Vermieter nicht einmischen.


Das ist alles Zukunftsmusik, und noch Mal akzeptiere ich keine Kautionsversicherung.

Was kann man jetzt machen?

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#9
 Von 
jürgen77
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
In den mir bekannten Bürgschaften steht tatsächlich drin, dass das Original vorzulegen ist.

Bei Pro-Tect steht das auf der Internet-Seite nicht.
Auch R+V Versicherung hat ohne Original-Urkunde reguliert.

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#10
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6352 Beiträge, 873x hilfreich)

Zitat (von jürgen77):
Ich werde nie wieder im Leben eine Kautionsversicherung akzeptieren.


Eine lange Reihe von VM ist auch auf diesen Trichter gekommen.

Zitat (von jürgen77):
Bei Pro-Tect steht das auf der Internet-Seite nicht.


Wichtig ist nicht das Internet und was da steht, sondern die Urkunde. Wende dich an einen Anwalt und versuche über diesen an die Urkunde zu kommen.

Du hast doch den Code der Urkunde, lade ihn dir runter und drucke das Ding mal aus

-- Editiert von User am 12. Mai 2025 18:13

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#11
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10714 Beiträge, 4711x hilfreich)

Zitat (von jürgen77):
Hinterher ist man natürlich immer schlauer.
Zitat (von jürgen77):
Das ist alles Zukunftsmusik, und noch Mal akzeptiere ich keine Kautionsversicherung.
Ich wollte nicht belehrend wirken. Es war absichtlich nur als "PS" geschrieben und eher der Vollständigkeit halber.

Im übrigen steht es dir wie gesagt frei, Kautionsversicherungen abzulehnen. Wenn es genügend Mietinteressenten gibt, dann ist das unproblematisch. Beachte aber das seriöse Kautionsversicherungen auch Vorteile haben. Du bekommst die volle Absicherung vor Übergabe der Mietsache und nicht nur ein Drittel der Barkaution. Und du musst kein Kautionskonto führen. Von daher ist es durchaus überlegenswert, einem Mietinteressenten eine Liste von Versicherern vorzulegen, von denen du eine Kautionsversicherung akzeptieren würdest. Aber das ist jetzt eher etwas für ein Vermieterforum denn für ein Rechtsforum.

Zitat (von jürgen77):
Was kann man jetzt machen?
Wenn es wirklich ein Mietnomade war und wenn von diesem kein Geld zu erwarten ist, dann ist guter Rat teuer. Anwalt einschalten kostet Geld. Ob du das wieder siehst, kann dir keiner sagen.

Was du versuchen könntest: Strafanzeige gegen den Ex-Mieter wegen Betrug bzw. möglicher Urkundenfälschung. Urkundenfälschung weil du nicht sicher sein kannst, ob wirklich eine Bürgschaft vorlag oder diese gefälscht war. Betrug, weil dir der Mieter die Urkunde (wenn sie denn existiert) nicht aushändigt und dadurch einen Schaden verursacht. Strafanzeigen sind kostenlos. Du bekommst dadurch natürlich kein Geld. Aber vielleicht sieht sich der Mieter veranlasst, die Originalurkunde dann doch rauszugeben.

PS: Ich bin bei Kautionsversicherungen nicht so firm. Musst du als ehemaliger Vermieter nicht zustimmen, damit diese gekündigt werden kann? Zumindest das würde ich ohne Vorlage der Originalurkunde erst einmal ablehnen.

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#12
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6352 Beiträge, 873x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Musst du als ehemaliger Vermieter nicht zustimmen, damit diese gekündigt werden kann?


Nein, aber du musst informiert werden, wenn das Vertragsverhältnis nicht mehr besteht (also bei den Vers. die ich kenne)

Die Frage ist tatsächlich, ob überhaupt eine Vers.Bürgschaft bestand. Er müsste den Code haben, damit würde ich das Ding mal downloaden und dann weitersehen

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#13
 Von 
jürgen77
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Du hast doch den Code der Urkunde, lade ihn dir runter und drucke das Ding mal aus

Ich habe leider lediglich die Versicherungsnummer und die Vertragsnummer, keine Urkundennummer

Meine Aufforderung zur Übergabe der Urkunde im Original ignoriert der Mieter, weil er weiss , dass ich dann den Anspruch geltend mache und er der Versicherung die Summe zurück zahlen werden muss.

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#14
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6352 Beiträge, 873x hilfreich)

Zitat (von jürgen77):
Ich habe leider lediglich die Versicherungsnummer und die Vertragsnummer, keine Urkundennummer


Zitat (von jürgen77):
Stattdessen hat er mir lediglich per E-Mail eine Kopie der Urkunde


Da müsste doch der Code draufstehen? Aber du hast ja auf jeden Fall eine E-Mail in deren Anhang die Bürgschaft ist? Wenn ja, dann druck die doch aus?

Aber ok, wenn es denn so ist, dann hilft nur eins direkt gegen den Mieter vorgehen:

1. Mangelabrechnung schriftlich, echter Brief, Einwurf/Einschreiben, Frist setzen

2. Auffordern die Bürgschaft rauszurücken oder zu zahlen

3. Sichtbar (für den Mieter) die Versicherung über das Handeln informieren, dem Mieter gegenüber auch ankündigen hier evtl. strafechtliches Verhalten durch einen Juristen prüfenn zu lassen. (NEIN lässt du nicht prüfen, aber man kann es ankündigen) und in Weiterung - falls Prüfung darauf hinweist - auch anzuzeigen. NEIN machst du nicht, aber schreiben kannst du es.

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#15
 Von 
jürgen77
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
1. Mangelabrechnung schriftlich, echter Brief, Einwurf/Einschreiben, Frist setzen

2. Auffordern die Bürgschaft rauszurücken oder zu zahlen


vielen Dank, habe ich bereits gemacht, nachweislich zugestellt, keine Reaktion. Mieter unbekannt verzogen.

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#16
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6352 Beiträge, 873x hilfreich)

Zitat (von jürgen77):
Mieter unbekannt verzogen.


Schon Einwohnermeldeamtanfrage gemacht?

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#17
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 108x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Nein, aber du musst informiert werden, wenn das Vertragsverhältnis nicht mehr besteht (also bei den Vers. die ich kenne)


Das würde mich jetzt tatsächlich im Detail interessieren, weil das absolut allem widerspricht, was ich über Avale weiß (und ich habe gelegentlich beruflich damit zu tun und hatte auch selbst schon ein Aval anstatt einer Kaution für meinen Ex-Vermieter gemacht).

Normalerweise wird bei Abschluss eine Originalurkunde ausgestellt, die auf den Namen des Begünstigten läuft. Diese wird dann auch dem Begünstigten ausgehändigt (nicht durch den Avalgeber direkt, sondern durch den Mieter). Die Inanspruchnahme ist ohne Vorlage des Originals möglich, die Beendigung des Avals hingegen nur nach Rückgabe der Originalurkunde an die entsprechende Bank/den Versicherer.

Wenn das nicht so wäre, wäre das für den Begünstigten ja auch megadoof. Dann würde der Mieter so ein Ding abschließen, dem Vermieter die Urkunde aushändigen, und anschließend gleich wieder den Vertrag mit dem Avalgeber kündigen und der Vermieter würde lediglich die Info erhalten, dass er jetzt leider keine Sicherheit mehr hat.

Bei uns gab das ein ziemliches Drama, weil der Vermieter sich geweigert hatte, die Urkunde zurückzugeben, obwohl bereits klar war, dass er keine gegen uns durchsetzbare Forderung hat. Er war einfach bockig und wir durften schön weiter die Gebühren zahlen für das Aval. Erst die Androhung einer entsprechenden Klage hat ihn dann dazu bewogen, die Originalurkunde doch rauszurücken, so dass wir den Bürgschaftsvertrag mit der entsprechenden Bank endlich kündigen konnten.

Insofern bin ich da eigentlich ganz bei @chauchy

Zitat (von cauchy):
Musst du als ehemaliger Vermieter nicht zustimmen, damit diese gekündigt werden kann?


Aber da gibt es inzwischen so viele Anbieter auf dem Markt, dass ich auch nicht ausschließen will, dass es doch geht, eine Mietbürgschaft einseitig ohne Zustimmung des Begünstigten zu kündigen...

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6352 Beiträge, 873x hilfreich)

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Normalerweise wird bei Abschluss eine Originalurkunde ausgestellt, die auf den Namen des Begünstigten läuft.


Du hast doch, nach eigenen Angaben, mit diesen Dinge zu tun, dann müsstest du auch wissen, dass dies vertragsabhängig ist.

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Diese wird dann auch dem Begünstigten ausgehändigt (nicht durch den Avalgeber direkt, sondern durch den Mieter).


Falsch formuliert, es muss heiße "sollte ausgehändigt werden"
Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Wenn das nicht so wäre, wäre das für den Begünstigten ja auch megadoof.

Unwisssenheit als "Doofheit" zu bezeichnen ist imh schwierig.

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Aber da gibt es inzwischen so viele Anbieter auf dem Markt, dass ich auch nicht ausschließen will, dass es doch geht, eine Mietbürgschaft einseitig ohne Zustimmung des Begünstigten zu kündigen.


Natürlich geht das, mir ist absollut kein Fall bekannt, wo es nicht gehen würde. Schon aus Selbstabsicherung des Anbieters, wenn der Vertrag nicht mehr bedient wird, dann muss er doch rauskönnen ohne weiterhin den Rückgriff fürchten zu müssen.

-- Editiert von User am 14. Mai 2025 10:48

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2726 Beiträge, 447x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Schon aus Selbstabsicherung des Anbieters, wenn der Vertrag nicht mehr bedient wird, dann muss er doch rauskönnen ohne weiterhin den Rückgriff fürchten zu müssen.


Das ist aber doch genau das zu versichernde Risiko, was der Vermieter vom Mieter auf die Versicherung übertragen lässt.
Wenn der Mieter nicht mehr zahlt, dann hat sich das eben realisiert und die Versicherung hat die Bürgschaft an der Backe wie jeder andere Bürge auch...

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10714 Beiträge, 4711x hilfreich)

Machen wir's kurz: Bei einer Kautionsversicherung wirds auf die Details ankommen. Ein Vermietervereinigung wie Haus&Grund wird vermutlich Hinweise dazu haben, welche Versicherungen akzeptabel sind und welche nicht. Wenn der Fragesteller zukünftig eh keine Versicherung mehr akzeptiert, ist's egal. Ansonsten soll er sich halt informieren und den Mietinteressenten mitteilen, welche er akzeptiert und welche nicht.

Für den aktuellen Fall hat der Fragesteller de facto nichts in der Hand, also weder Urkunde noch Versicherungsbedingungen. Er hat kaum Chancen festzustellen, wie seine Rechte gegenüber der Versicherung nun aussehen. Aktiv einer Beendigung zustimmen würde ich definitiv nicht empfehlen. Aber vielleicht sendet der Mieter auch einfach die Originalurkunde an die Versicherung und die ist dann fein raus, auch wenn der Vermieter nicht zustimmt.

Einerlei, neben Strafanzeigen fallen mir nur die klassischen Nachforschungen ein. Wenn es bei Anmietung eine Arbeitgeberbescheinigung gab, dann kann man beim Arbeitgeber nachfragen bzw. auch dort Schreiben zustellen, wenn man den ehemaligen Mieter denn dort antrifft. Nur: Wenn der Mieter eh kein Geld hat, dann ist alle Mühe und alles investierte Geld für die Tonne. Dann kann nur noch die Strafanzeige Genugtuung verschaffen, wenn sie denn erfolgreich ist.

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#21
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6352 Beiträge, 873x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Einerlei, neben Strafanzeigen fallen mir nur die klassischen Nachforschungen ein. Wenn es bei Anmietung eine Arbeitgeberbescheinigung gab,


Jetzt plauder ich mal aus dem Nähkästchen, es gibt nix was nicht schon gefälscht wurde. Vermieterbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Arbeitgeberbescheinigungen, Steuerbescheide, BWAs, alles schon selber lernen müssen, leider.

Aber natürlich ist das klassische Nachforschungsprogamm die letzte Möglichkeit.

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

0x Hilfreiche Antwort

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