Keine krankenversicherung. Aber im notfall?

6. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
Danieltautkus
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 3x hilfreich)
Keine krankenversicherung. Aber im notfall?

Hallo. Hab folgendes problem. Bin zuzeit nicht krankenversichert. Muss aber drigend zum zahnarzt. Wegen massive zahnfleisch probleme. Kann man zum zahnarzt im notfall?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

Du kannst immer hin, musst ihn aber selbst bezahlen :(

Du machst dich übrigens strafbar den KV ist in D. Pflicht. Es drohen dir jetzt schon massive Nachzahlungen, kümmer dich lieber darum!

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" Ich hab keine Ahnung, aber davon eine Menge :) "

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Daniel,

natürlich kannst Du zum Zahnarzt, aber nur als Privatpatient - und da Du keine Versicherungskarte hast, vermutlich gegen Vorkasse in bar.

Übrigens: Es besteht Versicherungspflicht!

SG

Berry

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Danieltautkus
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 3x hilfreich)

Hab ja das geregelt und darum gekümmert. Warte seid 2 wochen auf die krankenkarte.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Wickie1
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 86x hilfreich)

Ein Bekannter von mir hatte mal 8 Jahre lang keine Krankenversicherung. Beim Zahnarzt hatte er immer bar bezahlt. D.h. er ist hingegangen, hat gleich gesagt, dass er nicht versichert ist.

Einen Zahn plombieren kostete bei ihm so um die 30 Euro. Sofern du kein größeres Problem hast, sollte das bezahlbar sein. Geh halt hin und frag vorher nach, wieviel das kostet.

Übrigens bist du nicht unversichert. Rechtlich gesehen bist du noch immer in der letzten Krankenkasse versichert, in der du Mitglied warst (zumindest bei den gesetzlichen). D.h. im wirklichen Notfall (Unfall mit Operation) muss die dann dafür eintreten.

-- Editiert am 10.06.2010 11:04

7x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

quote:
Ein Bekannter von mir hatte mal 8 Jahre lang keine Krankenversicherung.
Da gab es wahrscheinlich auch noch keine Pflicht ;)

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" Ich hab keine Ahnung, aber davon eine Menge :) "

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo wickie1,

quote:
Übrigens bist du nicht unversichert. Rechtlich gesehen bist du noch immer in der letzten Krankenkasse versichert, in der du Mitglied warst (zumindest bei den gesetzlichen). D.h. im wirklichen Notfall (Unfall mit Operation) muss die dann dafür eintreten.


Hast Du auch eine Rechtsgrundlage für diese Aussage.

SG

Berry

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3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RHW
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 105x hilfreich)
2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo RHW,

ich nehme - mangels konkreter Anrede - mal an, Deine Antwort bezog sich auf meine Frage an Wickie1.

§ 5 SGB V und erst recht der § 193 VVG sind mir schon von Berufs wegen, wohl bekannt.

Beide begründen aber nur eine Pflicht zur Versicherung, nicht die Mitgliedschaft selbst. Wer - um nur ein Beispiel anzuführen - der Pflicht zur Versicherung (nicht zu verwechseln mit Versicherungspflicht) nach 193 VVG unterliegt, aber keinen Antrag stellt, ist weder bei seinem früheren PKV-Unternehmen noch bei einem anderen krankenversichert.

Meine an Wickie gerichtete Frage ist daher weiter unbeantwortet.

Trotzdem Danke.

Schönen Sonntag

Berry

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
RHW
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 105x hilfreich)

Hallo Berry,
natürlich gibt es für die Mitgliedschaft in der GKV auch einen Paragraphen:
§ 186 Absatz 11 SGB V

quote:<hr size=1 noshade>(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland ... <hr size=1 noshade>
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__186.html
Bei Versicherungspflichtigen ist die Mitgliedschaft nicht von einem Antrag abhängig (gilt z.B. auch bei Beschäftigten mit Verdienst zwischen 400 und 4000 Euro und AlG-Beziehern). Ein Antrag ist nur bei freiwillig Versicherten erforderlich.
Gruß
RHW

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Danke RHW,

dass scheint die Aussage von Wickie zu bestätigen. werde mich nächste Woche mal näher damit auseinandersetzen, denn erkennbar gibt es hier deutliche Abweichungen zwischen PKV und GKV,

Gestatte eine Zusatzfrage: Wer ist (ohne besonderen Antrag) denn wo versichert, wenn es keine Vor-GKV (weil z.B. selbstständig oder früher PKV-versichert) gibt?

Also z.B. all die Personen, die vor der Neuregelung nicht versicherungspflichtig waren?

SG

Berry

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3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
RHW
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 105x hilfreich)

Hallo Berry,
Personen, die noch in ihrem Leben versichert waren (auch nicht als Kinder), sind relativ wenige. Meistens handelt es sich um Personen, die aus Ausland kommen (oder evtl. Kinder von Soldaten).
Die Abgrenzung ist hier auch in §5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V geregelt (aber den kennst du ja schon :-))

quote:<hr size=1 noshade>13.Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. <hr size=1 noshade>

http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html

Das heißt, wenn es hauptberuflich Selbständige, Beamte, Soldaten, Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze sind (oder u.U. waren), werden Sie der PKV zugeordnet.
Alle anderen werden der GKV zugeordnet.
Einzelheiten:
http://www.vdek.com/versicherte/Mitgliedschafts-Beitragsrecht/versicherungspflichtohne/gr_versicherte_nach_5_abs_1_nr13_sgb_v.pdf

Viel Spaß beim Lesen! :-)))
Gruß
RHW

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