Hallo. Hab folgendes problem. Bin zuzeit nicht krankenversichert. Muss aber drigend zum zahnarzt. Wegen massive zahnfleisch probleme. Kann man zum zahnarzt im notfall?
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Keine krankenversicherung. Aber im notfall?
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
Du kannst immer hin, musst ihn aber selbst bezahlen
Du machst dich übrigens strafbar den KV ist in D. Pflicht. Es drohen dir jetzt schon massive Nachzahlungen, kümmer dich lieber darum!
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" Ich hab keine Ahnung, aber davon eine Menge "
Hallo Daniel,
natürlich kannst Du zum Zahnarzt, aber nur als Privatpatient - und da Du keine Versicherungskarte hast, vermutlich gegen Vorkasse in bar.
Übrigens: Es besteht Versicherungspflicht!
SG
Berry
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Hab ja das geregelt und darum gekümmert. Warte seid 2 wochen auf die krankenkarte.
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Ein Bekannter von mir hatte mal 8 Jahre lang keine Krankenversicherung. Beim Zahnarzt hatte er immer bar bezahlt. D.h. er ist hingegangen, hat gleich gesagt, dass er nicht versichert ist.
Einen Zahn plombieren kostete bei ihm so um die 30 Euro. Sofern du kein größeres Problem hast, sollte das bezahlbar sein. Geh halt hin und frag vorher nach, wieviel das kostet.
Übrigens bist du nicht unversichert. Rechtlich gesehen bist du noch immer in der letzten Krankenkasse versichert, in der du Mitglied warst (zumindest bei den gesetzlichen). D.h. im wirklichen Notfall (Unfall mit Operation) muss die dann dafür eintreten.
-- Editiert am 10.06.2010 11:04
quote:Da gab es wahrscheinlich auch noch keine Pflicht
Ein Bekannter von mir hatte mal 8 Jahre lang keine Krankenversicherung.
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" Ich hab keine Ahnung, aber davon eine Menge "
Hallo wickie1,
quote:
Übrigens bist du nicht unversichert. Rechtlich gesehen bist du noch immer in der letzten Krankenkasse versichert, in der du Mitglied warst (zumindest bei den gesetzlichen). D.h. im wirklichen Notfall (Unfall mit Operation) muss die dann dafür eintreten.
Hast Du auch eine Rechtsgrundlage für diese Aussage.
SG
Berry
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Hallo,
wenn zuletzt GKV: § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V
wenn zuletzt PKV: § 193 Absatz 3 VVG
Gruß
RHW
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Hallo RHW,
ich nehme - mangels konkreter Anrede - mal an, Deine Antwort bezog sich auf meine Frage an Wickie1.
§ 5 SGB V
und erst recht der § 193 VVG
sind mir schon von Berufs wegen, wohl bekannt.
Beide begründen aber nur eine Pflicht zur Versicherung, nicht die Mitgliedschaft selbst. Wer - um nur ein Beispiel anzuführen - der Pflicht zur Versicherung (nicht zu verwechseln mit Versicherungspflicht) nach 193 VVG unterliegt, aber keinen Antrag stellt, ist weder bei seinem früheren PKV-Unternehmen noch bei einem anderen krankenversichert.
Meine an Wickie gerichtete Frage ist daher weiter unbeantwortet.
Trotzdem Danke.
Schönen Sonntag
Berry
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Hallo Berry,
natürlich gibt es für die Mitgliedschaft in der GKV auch einen Paragraphen:
§ 186 Absatz 11 SGB V
quote:<hr size=1 noshade>(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland ... <hr size=1 noshade>http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__186.html
Bei Versicherungspflichtigen ist die Mitgliedschaft nicht von einem Antrag abhängig (gilt z.B. auch bei Beschäftigten mit Verdienst zwischen 400 und 4000 Euro und AlG-Beziehern). Ein Antrag ist nur bei freiwillig Versicherten erforderlich.
Gruß
RHW
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Danke RHW,
dass scheint die Aussage von Wickie zu bestätigen. werde mich nächste Woche mal näher damit auseinandersetzen, denn erkennbar gibt es hier deutliche Abweichungen zwischen PKV und GKV,
Gestatte eine Zusatzfrage: Wer ist (ohne besonderen Antrag) denn wo versichert, wenn es keine Vor-GKV (weil z.B. selbstständig oder früher PKV-versichert) gibt?
Also z.B. all die Personen, die vor der Neuregelung nicht versicherungspflichtig waren?
SG
Berry
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Hallo Berry,
Personen, die noch in ihrem Leben versichert waren (auch nicht als Kinder), sind relativ wenige. Meistens handelt es sich um Personen, die aus Ausland kommen (oder evtl. Kinder von Soldaten).
Die Abgrenzung ist hier auch in §5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V
geregelt (aber den kennst du ja schon :-))
quote:<hr size=1 noshade>13.Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. <hr size=1 noshade>
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html
Das heißt, wenn es hauptberuflich Selbständige, Beamte, Soldaten, Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze sind (oder u.U. waren), werden Sie der PKV zugeordnet.
Alle anderen werden der GKV zugeordnet.
Einzelheiten:
http://www.vdek.com/versicherte/Mitgliedschafts-Beitragsrecht/versicherungspflichtohne/gr_versicherte_nach_5_abs_1_nr13_sgb_v.pdf
Viel Spaß beim Lesen! :-)))
Gruß
RHW
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