Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung macht man bekanntlich unterschiedlichste, beitragsrelevante Angaben - bspw. zur jährlichen Fahrleistung in km, zum Abstellplatz des Fahrzeugs, etc. Dazu gehört oftmals auch die Möglichkeit, bestimmte (z.B sehr junge) Fahrer auszuschliessen oder nur den Versicherungsnehmer nebst Ehepartner als Fahrer zuzulassen, was sich positiv auf die Beitragshöhe auswirkt.
Meine Frage: Was ist, wenn man gegen diese Angaben verstößt und es passiert etwas? Besteht dann kein Versicherungsschutz? Wenn ich bspw. als Fahrer nur Vers.nehmer und dessen Partner angebe, und ein Dritter baut mit dem versicherten Wagen einen Unfall. Besteht dann kein Versicherungsschutz? Das kann ja eigentlich nicht sein, weil man ja auf diese Weise den gestzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz umgehen würde. Würde mich aber dennoch dringend interessieren, ob jemand aus Erfahrung oder allg. weiss, wie solche Fälle, die ja sicher nicht selten sind, aus dem juristischen Blickwinkeln zu bewerten sind.
DANKE für alle brauchbaren Antworten!
Kfz-Versicherung - Was ist, wenn man gegen diese Angaben verstößt und es passiert etwas?
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
Ist ne Obligenheitsverletzung und im schlimmsten FAll musst Du halt 5.000 € Eigenbeteiligung in der Haftpflicht zahlen. Teilkasko und Vollkasko verlierst Du den Versicherungsschutz. Steht auch in den Bedingungen drin. Musste mal schaun.
ne, ganz so schlimm wird's nicht
beim verstoß gegen ein weiches, subjektives tarifmerkmal wird eine vertragsstrafe fällig.
diese beträgt in der regel 1-2 jahresprämien ausgegehend von der prämie, die bei richtigen angaben fällig gewesen wäre.
gruß mF
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ach so, wenn du natürlich den juristischen blickwinkel brauchst
hierbei handelt es sich nicht um gefahrenmerkmale im sinne der akb sondern tarifmerkmale im sinne der tb (tarifbestimmungen).
verstöße berechtigen nicht zur leistungsfreiheit oder ein sonderkündigungsrecht aber dennoch, strafe muss sein
was glaubst du, warum mittlerweile 80-90% aller pkw in deutschland als garagenwagen eingestuft sind ?
nochmals gruß ..
Besten Dank für die Hinweise - dass mit der zweifachen korrekten Jahrsprämie als "Strafe" hab´ ich schonmal gehört...
Nachfrage an mFriese: Bezieht sich das ganze nur auf die Haftpflicht, oder auch auf Teil-/Vollkasko? Bzw. stimmt der hier geäusserte Hinweis, man verliere in der Teil-/Vollkasko den Versicherungsschutz gänzlich?
Auszug Allgmeiner Bedingungen AKB:
§2b
Abs. b: unberechtigter Fahrer
Absatz 3
"bei Verletzung einer nach Abs. 2 vereinbarten Obligenheiten oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahrthaftpflicht gegenüber dem Vn und den mitversicherten Personen auf einen Beitrag von höchstens 5.000€ begrenzt"
Abs. 4
"In der Fahrzeugversicherung (TK und VK)ist der VR zur Leistung frei (§61 VVG
) wenn der VN den Versicherungsfall "grob Fahrlässig" herbeiführt."
Also bei TK und VK muss Grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Mit der 2 Fachen Jahresprämie, eben auf max. 5.000 € begrenzt.
Ist wohl vom VR zu VR abhängig.
hi,
vergiss es - sorry.
als unberechtigter fahrer gilt:
jemand, der nicht die erlaubnis hat das fahrzeug zu führen.
ein dieb, unterschlager etc.....
die erlaubnis erteilt nicht der versicherungsvertrag sondern der eigentümer.
wenn also ein dritter ein fahrzeug führt, obwohl im versicherungsvertrag ein tarifmerkmal "fahrerkeris" festgelegt ist, ist er deswegen nicht unberechtigt.
bei jedem Vu so.
gruß michael
@PersRef
>>>>man verliere in der Teil-/Vollkasko den Versicherungsschutz gänzlich?
wie geschrieben:
verstöße berechtigen nicht zur leistungsfreiheit oder ein sonderkündigungsrecht aber dennoch, strafe muss sein
gruß mF
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