Kostenerstattung durch RSV für Zivilprozess nach Freispruch?

22. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
slot
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kostenerstattung durch RSV für Zivilprozess nach Freispruch?

Hallo an Alle Mitglieder des 123recht.de Forums!

Dieser Thread bezieht sich auf die folgende Frage wie bereits im Titel schwach angedeutet, undzwar um die Rückzahlung der selbst erbrachten Anwalts und Gerichtskosten im Zivilprozess.

Die Rechtschutzversicherung hat die Anwaltkosten der Beklagten aus dem Zivilverfahren nicht übernommen, da eine Vermutung zum Vorsatz vorlag, dass der Kläger eingewilligt hat sein Fahrzeug zu beschädigen bzw. der Vorfall fungiert war.
Anschließend wurde ein Strafbefehl erlassen.
Vor dem Strafverfahren hat die Gegenseite Ihre Anwaltskosten durch eine Vollstreckung angegordnet.
Im Strafprozess erzielte der Beklagte einen Freispruch. (August 2015)

Ist es möglich diese Kosten bei der RSV rückzufordern?
Falls ja, ist die Verjährungsfrist hier verstrichen oder heißt es nicht, das die Verjährung beginnt ab Kenntnisnahme? In diesem Fall ist dies erst klar geworden, da die RSV in einer anderen Verhandlung nun gerichtlich die Anwalts- und Gerichtskosten in einem anderen und ähnlichen Fall zurückfordert.

Schlicht gesagt, entsteht durch den Freispruch im Strafprozess das Recht der Rückforderung, weil die RSV hätte die Kosten tragen müssen und zum Zeitpunkt der Zivilverfahren noch nicht klar war ob der Kläger tatsächlich eine Straftat begangen hatte?

Danke für Eure Hilfe.

-- Editiert von Moderator am 22.03.2019 16:57

-- Thema wurde verschoben am 22.03.2019 16:57

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von slot):
Ist es möglich diese Kosten bei der RSV rückzufordern?

Ja, ist es.

Nur wird die RSV zu 99% nicht zahlen müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
slot
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht im Wesentlichen darum, dass die Rechtschutzversicherung die Kosten übernehmen musste. Lediglich dies nicht getan hat weil die Vermutung darin lag, dass eine Straftat begangen wurde.
Durch den Freispruch anschließend ist bewiesen worden, dass keine Straftat vorlag.

Ist eine Rückforderung gesetzlich begründet?

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von slot):
Ist eine Rückforderung gesetzlich begründet?


nein.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von slot):
Es geht im Wesentlichen darum, dass die Rechtschutzversicherung die Kosten übernehmen musste. Lediglich dies nicht getan hat weil die Vermutung darin lag, dass eine Straftat begangen wurde.

Dann mal in die vertraglichen Vereinbarungen schauen, wann genau die Versicherung leistungsfrei wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
slot
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Kläger im ZP ist der Beklagte im StP.
Im Strafprozess erzielte er einen Freispruch.
Die RSV zahlte die Kosten des ZP nicht, weil sie vermutet hatte, dass der VN aus Vorsatz handelte und zur Beschädigung seines Besitz eingewilligt hatte(fungiert).
Dies ist jedoch durch den Freispruch
(Juni 2015) jedochh entkräftet.
Die RSV schuldet somit dem VN dir Kosten für den ZP.

Die Frage wäre auch, ist diese dann verjährt?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von slot):
Im Strafprozess erzielte er einen Freispruch.
Und was hat es mit dem Strafbefehl auf sich?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#8
 Von 
slot
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Strafbefehl wurde erlassen aufgrund des verlorenen Verfahren im Zivilverfahren.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Irgendwie verstehe ich das nicht. Der Strafprozess ist unabhängig vom Zivilprozess. Dann wird ein Zivilprozess doch nicht mit einem Strafbefehl beendet, der Strafbefehl gehört ins Strafrecht, nicht Zivilrecht....

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von slot):
Die RSV zahlte die Kosten des ZP nicht, weil sie vermutet hatte, dass der VN aus Vorsatz handelte und zur Beschädigung seines Besitz eingewilligt hatte(fungiert).
Dies ist jedoch durch den Freispruch
(Juni 2015) jedochh entkräftet.


Das ist durch den Freispruch so pauschal keineswegs entkräftet.

Ob die Versicherung dennoch zahlen muss hängt, worauf ja nun schon hingewiesen wurde, auch von den vertraglichen Vereinbarungen ab.

Es wäre zu empfehlen der Versicherung über die neuen Erkenntnisse (Freispruch) zu informieren und um erneute Beurteilung zu bitten.

Hier weiter rumzueiern bringt Dich nicht weiter, wenn es Deine RSV anders sieht,

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von slot):
Strafbefehl wurde erlassen aufgrund des verlorenen Verfahren im Zivilverfahren.

Einen Strafbefehl gibt es nur in Strafrecht.
Und wenn es einen Strafbefehl gab, gab es für das Strafverfahren keinen Freispruch.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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