Kostenübernahme Privatklinik - gesetzliche KK

29. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
Hibou
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 8x hilfreich)
Kostenübernahme Privatklinik - gesetzliche KK

Eine gesetzliche Krankenkasse verweigert die Kostenübernahme für eine Behandlung in einer Privatklinik mit der Begründung, dass gesetzliche Gründe eine Kostenübernahme, auch aus Kulanz auschließen.

Die Privatklinik berechnet den ganz normalen Tagessatz, den auch eine Vertragsklinik erhält, so dass es kostenmäßig keinerlei Unterschied gäbe.

Es gibt in Deutschland nur 2 Kliniken, die die Spezialbehandlung (die Krankenkasse ist auch der Meinung, dass genau diese Therapie indiziert ist) anbieten.
Die Krankenkasse verweist nun auf die Vertragsklinik, in der aber auf Grund der Warteliste erst in 1 Jahr eine Aufnahme möglich ist.

Um die Wartezeit zu überbrücken schlägt die KK vor, sich übergangsweise in der regional zuständigen Vertragsklinik aufnehmen zulassen, die die entsprechende Therapie nicht anbietet und bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass sie keine Möglichkeit haben, die Erkrankung zu bessern (ganz im Gegenteil, auf Grund der hygienischen Zustände gab's noch Krankenhauskeime als Beigabe).

Stimmt es wirklich, dass gesetzlichen Krankenkassen von Gesetzgeberseite her verboten ist, die Kosten für eine Privatklinik zu übernehmen, selbst wenn diese nicht höher liegen, als für eine Vertragsklinik?

Es ist nämlich so, dass einige KK anderer Patienten in der Vergangenheit die Kosten übernommen haben.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12307.12.2010 09:31:39
Status:
Lehrling
(1193 Beiträge, 926x hilfreich)

--- editiert vom Admin

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1000x hilfreich)

Hallo,
das war im Prinzip schon immer so! Jedoch konnte man wenigstens im Inland noch mit Kulanz und Ausnahmen rechnen! Heute ist das nicht mehr so! Der Gesetzgeber hat die KK so weit eingeschränkt, das diese keinen Handlungsspielraum mehr haben! Eine Privatklinik kann von der KK nicht bezahlt werden.
Das Abrechnungssystem zwischen KK, Krankenhäusern und Ärzten ist für Otto-Normalverbraucher kaum nachvollziehber. Ein direkter Vergleich der Kosten für einen Klinikaufenthalt und ärtztlichen Leistungen zwischen einer Privaten und einer Vertragsklinik sind eigentlich gar nicht möglich!
Auch wenn die zwei-klassen Medizin von unseren Politikern (die alle Privat-Versichert sind) bestritten wird - sie ist alltäglich!

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hibou
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 8x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Das ist wirklich sehr schade, zumal diese gesetzliche Regelung weder im Patienteninteresse ist noch unter Kostensenkungsgesichtspunkten Sinn macht.

Der Patient leidet unnötig (oder verstirbt - dann spart die KK natürlich), weil die erlösende Therapie erst nach Monaten möglich ist. Bis zum Beginn der adäquaten Therapie werden weitere stationäre Aufenthalte nötig (schlimmstenfalls während der gesamten Überbrückungszeit), die aber maximal dazu dienen, den Patienten bis zum Ende der Wartezeit stabil zu halten

Ergebnis: Es läuft ein Vielfaches der Kosten auf, viele Krankheiten lassen sich im fortgeschrittenen Stadium nicht mehr so gut behandeln, was im Extremfall dazu führt, dass der Patient bis zum Lebensende eine Erwerbsminderungsrente bezieht...

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hibou
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 8x hilfreich)

Momentan überlege ich, ob es nicht Möglichkeiten gäbe, eine Verfassungsklage wegen Ungleichbehandlung einzureichen.

Schließlich wird durch diese logisch nicht erklärbare Ungleichbehandlung (kein Kostenvorteil, ganz im Gegenteil; unnötige Leiden für mich, falls ich nicht privat finanziere) meine physische und psychische Verfassung durch Unterlassen bewusst gefährdet.

Gibt es hierbei eine Möglichkeit, ein Grundsatzurteil zu erreichen?

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RHW
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 105x hilfreich)

Hallo,

die Krankenkasse darf nur Leistungen bei Vertragspartnern erbringen.

Wenn jedoch die Wartezeit (oder Entfernung) nicht zumutbar, gilt die Ausnahme nach § 13 Absatz 3 SGB V :

quote:<hr size=1 noshade>(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 15 des Neunten Buches erstattet. <hr size=1 noshade>


http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__13.html

Dieser Weg ist aber mühsam und häufig nicht erfolgreich! Hilfreich sind Nachweise über die Wartezeiten in beiden Kliniken und eine ärztliche Aussage über die medizinisch zumutbare Wartezeit.

Manchmal gibt es in solchen Fällen auch kurzfristig noch einen früheren Teremin in der Vertragsklinik.

Gruß

RHW

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