Krankenkasse Familienversicherung

9. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Gelä
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Krankenkasse Familienversicherung

Angenommen, ein Ehepartner ist privat krankenversichert und einer gesetzlich. Das Kind ist bei dem geringer verdienenden, gesetzlich Versicherten mit versichert. Das Kind macht zunächst eine Ausbildung ( in der Zeit selbst versichert) und studiert dann ( wieder in der Familienversicherung). Jedes Jahr kommt die erneute Abfrage der KK über ( veränderte) Verhältnisse- die Formulare werden ordnungsgemäß abgeschickt.
Nun möchte die KK plötzlich ( fehlende?) Einkommensteuerbescheide aus der Vergangenheit haben. Wie lange zurück darf sie diese einfordern? Das Kind darf angeblich doch nicht in der Familienversicherung sein, da ein Elternteil zu viel verdient und soll nun die Beiträge zurückzahlen- wie viele Jahre zurück darf das sein ? Und muss das dann der normale Betrag sein oder kann man den Studentenbetrag einfordern, weil man ja nicht wusste, dass das "Kind" gar nicht familienversichert sein durfte? Ab 25 muss sich das "Kind" ja eh selbst versichern, das ist uns klar.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gelä
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

P.S. Macht es einen Unterschied, ob der Privatversicherte Elternteil selbstständig ist?

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6002 Beiträge, 1451x hilfreich)

Zitat (von Gelä):
Angenommen, ein Ehepartner ist privat krankenversichert und einer gesetzlich. Das Kind ist bei dem geringer verdienenden, gesetzlich Versicherten mit versichert.


Ist ein Elternteil privat und ein Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind privat oder gesetzlich versichert werden. Eine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV ist allerdings nicht möglich, wenn der privatversicherte Elternteil mehr als der gesetzlich versicherte verdient und ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat (2023: 66.600 Euro). Dann muss für das Kind ein monatlicher Krankenkassenbeitrag gezahlt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet, gilt diese Einschränkung nicht.

Die Frage nach der Einkommensbescheinigung ist insofern notwendig und korrekt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6002 Beiträge, 1451x hilfreich)

Zitat (von Gelä):
P.S. Macht es einen Unterschied, ob der Privatversicherte Elternteil selbstständig ist?

Nein. Es macht einen Unterschied, ob er mehr verdient als der gesetzlich versichterte Elternteil und - siehe oben - wie viel er verdient.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gelä
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, das habe ich ja verstanden, danke für die Antwort.
Aber:

Zitat:
Wie lange zurück darf sie diese einfordern?

4 Jahre, 7 Jahre, unbegrenzt?


Zitat:
und soll nun die Beiträge zurückzahlen- wie viele Jahre zurück darf das sein ?

Die KK hat bis kurz vor dem 25. Lebensjahr gezahlt und plötzlich fällt es erst auf? Auch hier wieder- wie wieviele Jahre zurück?

und
Zitat:
Und muss das dann der normale Betrag sein oder kann man den Studentenbetrag einfordern, weil man ja nicht wusste, dass das "Kind" gar nicht familienversichert sein durfte?

Man hätte dann auch frühzeitig anders reagieren können ( wie gesagt, Studentenbeitrag oder steuerpflichtige Beschäftigung ........).

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