Krankenkasse: Selbst., doppelter Beitrag, ab wann

27. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)
Krankenkasse: Selbst., doppelter Beitrag, ab wann

Hallo,

mich interessiert gerade folgender fiktiver Fall:

==> Genosse XY ist bei seiner Krankenkasse angemeldet als "freiwillig versichert", ein Rudiment aus der Studentenzeit, die noch nicht lange her ist.
==> Der monatlich zu zahlende Betrag ist ca. 160 EUR.

Nun schaut sich Genosse XY nach Geldquellen um, und eine der Moeglichkeiten, die er vom Studium her hat, ist es
==> sich gelegentlich selbstaendig im EDV-Bereich einen EUR dazuzuverdienen.

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Bei selbstaendiger Taetigkeit verdoppelt sich aber theoretisch sofort der Krankenkassenbeitrag ... , auf ca. 350 EUR ... .

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Gibt es nun eine Grenze, bis zu der es beim geringen Beitrag bleibt ? Angenommen, der Genosse hat im Jahr 3 Auftraege fuer Webseiten, insgesamt ein Volumen von 1500 EUR ... ; die restliche Zeit lebt er, mal rein theoretisch, von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

==> Eine Verdoppelung der Krankenkassenbeitraege wuerde das unter der Selbstaendigen-Flagge schwer verdiente Geld dann ja sofort komplett verschlingen ... ; Extra Steuern usw. wahrscheinlich noch extra drauf ...

Was wuerdet Ihr dem Genossen raten ? Wo muss er aufpassen, damit er nicht, bildlich gesprochen, wegen 100 EUR Verdienst einen Schaden von 1000 EUR erleidet ?

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Ist es fuer den Genossen besser, _gar_nicht_ zu arbeiten ?

Die EDV-Auftraege bedingen normalerweise, dass selbsstaendig gearbeitet wird, sonst gibts den Auftrag ja nicht ... ; niemand wuerde wegen eienr Webseite jemanden fest anstellen ... ... .




-- Editiert Koenig Arthur am 27.02.2014 11:44

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Extra Steuern usw. wahrscheinlich noch extra drauf ... Natürlich nicht - wenn der Verdienst komplett für die KV draufgeht, ist kein zu versteuerndes Einkommen vorhanden. Die KV-Beiträge sind nämlich als Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Nichtsdestotrotz lohnt es sich nicht - er sollte es einfach lassen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

OK ; angenommen, dass die "selbstaendigen Einnahmen" nur in 3 Monaten erzielt werden,
==> bswp. von Ende Mai bis Angang Juli ... .

Faellt dann nur fuer den Zeitraum der 3 Monate der hoehere Krankenkassenbeitrag an, oder gleich fuers ganze Jahr ?

Die Krankenkasse wird ja voraussichtlich den Steuerbescheid fuers Jahr sehen wollen ; da steht dann vermutlich was von "Einnahmen aus selbstaendiger Taetigkeit" drin ... ... .
==> Natuerlich wird die Krankenkasse dann sofort eine Nachzahlug fuers ganze Jahr haben wollen ...

Wie ist hier eine Vorausverteidigung oder Vorbeugung moeglich ?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

VORWEG: Es lohnt sich nicht !!!



"Beitragspflichtige Einnahmen für freiwillig Versicherte

Der Beitrag für freiwillig Versicherte richtet sich nach ihren Bruttoeinnahmen. Aber nicht alle Einnahmen sind beitragspflichtig.



Als freiwillig Versicherte zahlen Sie Ihren Beitrag auf sämtliche Bruttoeinnahmen, allerdings grundsätzlich auf nicht mehr als aktuell 4.050 Euro. Das ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Auf alle Einnahmen, die über diesem Grenzwert liegen, müssen Sie keinen Beitrag zahlen.



Auch der niedrigste Beitrag hängt nur bedingt von den persönlichen Einnahmen ab. Für ihn wurde vom Gesetzgeber ein theoretischer Wert festgelegt, die sogenannte Mindesteinnahme. Sie beträgt monatlich 921,67 Euro. Für Selbstständige liegt die monatliche Mindesteinnahme bei 2.073,75 Euro und für Existenzgründer, die den Existenzgründungszuschuss der Agentur für Arbeit beziehen, bei 1.382,50 Euro. Wer geringere Einnahmen hat, zahlt so viel Beitrag, als würde er über die monatliche Mindesteinnahme verfügen.


Beitragspflichtige Einnahmen

Die Beiträge für freiwillig Versicherte orientieren sich an deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Beitragspflichtig sind daher alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Hierzu gehören zum Beispiel:

Der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, ermittelt nach dem Einkommensteuerrecht
Der Zahlbetrag der Rente laut Rentenbescheid, zum Beispiel bei gesetzlichen Renten, Betriebsrenten, Renten aus privater Lebensversicherung und Pensionen
Das laufende Gehalt inklusive anteiliger Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld
Beamtenbezüge

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Erträge aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden, ebenfalls laut Einkommensteuerbescheid

Der Gründungszuschuss für Existenzgründer ohne die 300-Euro-Pauschale für die soziale Sicherung

Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten

Sozialhilfe

Wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner privat krankenversichert ist

Ist Ihr Ehepartner oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht gesetzlich krankenversichert, zieht die TK auch dessen Einnahmen heran, wenn sie Ihren Beitrag berechnet.


Beitrag auf alle positiven Einkünfte

Die TK berechnet den Beitrag anhand der positiven Einkünfte der jeweiligen Einnahmeart. Haben Sie als freiwillig Versicherte Aufwendungen, um Ihre Einkünfte zu erzielen, können Sie diese oft von Ihren Einkünften abziehen. Allerdings müssen die Aufwendungen direkt für die jeweilige Einnahmeart angefallen sein. So sind etwa Investitionen zur Instandhaltung einer vermieteten Wohnung von den Mieteinnahmen abziehbar. Verluste oder Aufwendungen aus anderen Einnahmearten können Sie jedoch nicht von den Mieteinnahmen abziehen.


Aufwendungen, die Sie abziehen können
Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit

Selbstständige zahlen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf ihren Gewinn. Der Gewinn wird nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt. Manche Betriebsausgaben wirken sich deshalb beitragssenkend aus, zum Beispiel:

Personalkosten

Abschreibungen für Abnutzung und Substanzverminderung (AfA)

Aufwendungen für Betriebsräume

Beiträge zu Berufsverbänden

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Hier berücksichtigt die TK die Bruttokaltmiete. Davon werden durchlaufende Gelder sowie Werbungskosten abgezogen.


Einnahmen aus Kapitalvermögen

Ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen können Sie um die tatsächlichen Werbungskosten vermindern. Der Sparerpauschbetrag gehört nicht zu den abziehbaren Werbungskosten. Wenn Sie uns die Werbungskosten auf dem Formular zur Abfrage Ihrer Einnahmen schlüssig angeben, brauchen Sie uns diese nicht weiter nachzuweisen.


So weisen Sie Ihre Einnahmen nach

Oft genügt eine Kopie Ihres Steuer- oder Rentenbescheids, um Ihr Einkommen nachzuweisen. Existenzgründer können ihr Einkommen auch schätzen. Änderungen teilen Sie der TK am besten sofort mit. So vermeiden Sie größere Nachforderungen.


Neue Steuerbescheide sofort zusenden

Bitte reichen Sie uns jeden neuen Steuerbescheid oder andere Einkommensnachweise unverzüglich in Kopie ein. So vermeiden Sie größere Nachzahlungen. Denn die TK ist bei höheren Einnahmen verpflichtet, diese immer ab dem Monat, nachdem Sie den Steuerbescheid erhalten haben, bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen - auch rückwirkend."


Quelle: TK


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