Krankenkasse ggf. falsche Beitragsberechnung - meldepflichtig?

9. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
petelmoi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Krankenkasse ggf. falsche Beitragsberechnung - meldepflichtig?

Hallo,

ich bin Empfänger von Halbwaisenrente, unter 25 und Student.

Meine momentane Krankenkasse hat lange kein Geld abgebucht und nach großem hin und her bekam ich dann einen Bescheid, dass ich als Empfänger von Halbwaisenrente (und einigen anderen Voraussetzungen wie bspw. meinem Alter) beitragsfrei bin.
Habe dann Google bemüht und herausgefunden, dass seit dem 01.01.2017 unter gewissen Voraussetzungen Beitragsfreiheit für Halbwaisenrentenempfänger gilt.

Da ich nach der Gesetzesänderung 2017 jedoch noch etwa 7-8 Monate Beiträge bei einer anderen KK bezahlt habe (danach war ich im Ausland und hier vorerst nicht mehr versichert) wollte ich mich informieren, ob dies falsch war und ich die gezahlten Beiträge rückwirkend zurückfordern könnte.

Nach einer Prüfung teilte man mir nun mit, dass die Beitragsfreiheit auf mich nicht zutreffe, da mein Vater vor seinem Tod nicht in einem Angestelltenverhältnis, sondern als Arzt selbstständig war.
(Wenn dies zutreffend ist, wieso ist dem so? Ich dachte man versuche damit Empfänger von Halbwaisenrente finanziell zu entlasten, wieso spielt da das Beschäftigungsverhältnis eine Rolle?)


Sollte dem wirklich so sein, bin ich dann verpflichtet meiner aktuellen Krankenkasse dies mitzuteilen? Falls nein, bin ich verpflichtet Beiträge rückwirkend zu zahlen oder kann man sich da bspw. auf den Vertrauensschutz berufen?
Ich habe per Post einen Bescheid erhalten der besagt, dass ich beitragsfrei versichert bin.


Ich hoffe, dass der Sachverhalt einigermaßen verständlich ist und würde mich über Antworten freuen.
Sollten Unklarheiten bestehen, dann gerne nachfragen.

Gruß

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8 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Waren Sie selbst vor dem (erstmaligen) Bezug der Halbwaisenrente - also als der Vater noch lebte - privat oder gesetzlich krankenversichert?
Ist der noch lebende Elternteil (also die Mutter) privat oder gesetzlich krankenversichert?

Die Beitragsfreiheit der Halbwaisenrente hängt davon ab, ob durch den Rentenbezug ein Versicherungspflicht in der GKV entstanden ist und ob eine Familienversicherung in der GKV ohne die Halbwaisenrente möglich gewesen wäre.
(Vereinfacht: Entweder müssen Sie selbst schon zu Lebzeiten des Vaters gesetzlich versichert gewesen sein oder die Mutter muss aktuell gesetzlich versichert sein, damit das Halbwaisen-Kind keine Beiträge zahlen muss.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
petelmoi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Waren Sie selbst vor dem (erstmaligen) Bezug der Halbwaisenrente - also als der Vater noch lebte - privat oder gesetzlich krankenversichert?
Ist der noch lebende Elternteil (also die Mutter) privat oder gesetzlich krankenversichert?

Die Beitragsfreiheit der Halbwaisenrente hängt davon ab, ob durch den Rentenbezug ein Versicherungspflicht in der GKV entstanden ist und ob eine Familienversicherung in der GKV ohne die Halbwaisenrente möglich gewesen wäre.
(Vereinfacht: Entweder müssen Sie selbst schon zu Lebzeiten des Vaters gesetzlich versichert gewesen sein oder die Mutter muss aktuell gesetzlich versichert sein, damit das Halbwaisen-Kind keine Beiträge zahlen muss.)


Vielen Dank für Ihre Antwort.
Kein Teil meiner Familie - weder Vater vor dem Tod, noch Mutter, noch ich, waren jemals privat versichert.

Die alte Krankenkasse begründet meine Beitragspflicht damit, dass mein Vater vor seinem Tod selbstständig und nicht angestellt war. Von der neuen (aktuellen) KK wurde ich wie gesagt als beitragsfrei eingestuft.

Momentan ist es ein ewiges, ahnungsloses Hin und Her zwischen den Krankenkassen und der Ärztekammer, da niemand so recht Bescheid weiß.
Die KK-Mitarbeiterin die mir mitteilte, dass ich beitragspflichtig sei, gab mir auch den Namen und die Durchwahl der Ärztekammermitarbeiterin, mit der sie scheinbar telefoniert hat.
Habe heute bei der Ärztekammer angerufen und wollte nochmal nachhaken, die Mitarbeiterin weiß jedoch von diesem Telefonat nichts.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Die alte Krankenkasse begründet meine Beitragspflicht damit, dass mein Vater vor seinem Tod selbstständig und nicht angestellt war. Von der neuen (aktuellen) KK wurde ich wie gesagt als beitragsfrei eingestuft.

Zumindest nach der aktuellen Rechtslage kommt es nicht drauf an, ob der Verstorbene vor dem Tod selbständig oder angestellt war, sondern darauf , ob der (Halbwaisen-)Rentenempfänger - also Sie - vor Beginn der Rente gesetzlich oder privat versichert war.
Wenn der Todesfall schon länger her ist, kann es natürlich sein, dass die Vorschriften damals noch anders waren.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
petelmoi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zumindest nach der aktuellen Rechtslage kommt es nicht drauf an, ob der Verstorbene vor dem Tod selbständig oder angestellt war, sondern darauf , ob der (Halbwaisen-)Rentenempfänger - also Sie - vor Beginn der Rente gesetzlich oder privat versichert war.
Wenn der Todesfall schon länger her ist, kann es natürlich sein, dass die Vorschriften damals noch anders waren.


Der Todesfall ist bereits 12 Jahre her, aber inwiefern sollten sich Vorschriften geändert haben? Die Beitragsfreiheit galt doch sowieso erst ab dem 01.01.2017, vorher habe ich ganz normal die Beiträge gezahlt.

Die Frage ist nur, wie man das jetzt wirklich klären kann. Die jeweiligen Mitarbeiter der Krankenkasse wissen i.d.R. nicht über das Thema Bescheid und rufen dann nach Tagen (teils Wochen) mit unterschiedlichen Antworten zurück, sodass nach wie vor Unsicherheit besteht, welche der Antworten nun korrekt ist.

Es wäre halt interessant zu wissen, ob ich:
1. Gerade als beitragsfrei eingestuft bin, eigentlich aber Beiträge zahlen müsste
2. Nicht beitragspflichtig bin und die alte Krankenkasse mir die Beiträge erstatten muss

Soweit ich weiß gibt es ja einige Sonderregelungen für Halbwaisenrentenempfänger aus der berufsständischen Versorgung (Ärztekammer), das macht es natürlich nicht einfacher.

-- Editiert von petelmoi am 10.04.2019 12:06

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Ach so, die Rente kommt gar nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern von einem Ärzteversorgungswerk. Das wirft ein komplett anderes Licht auf die Sache.

Dann ist die Rente wahrscheinlich tatsächlich beitragspflichtig.
Denn Renten von berufsständischen Versorgungswerken sind nur dann beitragsfrei, wenn das Versorgungswerk die gesetzliche Rentenversicherungspflicht ersetzt hat - wenn also (nur) aufgrund der Beteiligung am Versorgungswerk keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden.
Wenn der Vater aber selbständig war, hätte er sowieso keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen müssen. Die Beteiligung am Versorgungswerk war also kein Ersatz für die gesetzliche Rentenversicherungspflicht, da Selbständige gar nicht rentenversicherungspflichtig sind. Dann sind die daraus resultierenden (Halbwaisen)Renten auch nicht den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. (§5 (1) Nr. 11b b), SGB V)

Tendenz: Die alte Kasse liegt richtig.

Weiß die neue Kasse, dass die Rente von einem berufsständigen Versorgungswerk stammt?

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#6
 Von 
petelmoi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
5 (1) Nr. 11b b), SGB V)
Tendenz: Die alte Kasse liegt richtig.

Weiß die neue Kasse, dass die Rente von einem berufsständigen Versorgungswerk stammt?


Es heißt ja: "auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,"

Aber ist das nicht der Fall oder geht es hier um die Bezeichnung " als Beschäftigter"? Und wenn es wirklich an der Selbstständigkeit scheitern sollte: Weshalb sollte ich keine Berechtigung auf eine beitragsfreie Krankenversicherung haben, weil mein Vater selbstständig war? Verstehe die Ungleichbehandlung da nicht ganz.

Die neue Kasse weiß darüber Bescheid, da die Versorgungskammer eine Information über die Halbwaisenrente an die Krankenkasse weiterleitet.
Habe auch eine dritte Krankenkasse - einfach als Informationsauskunft - angerufen und man sagte mir, dass ich bei denen beitragsfrei versichert wäre und die Selbstständigkeit des Verstorbenen irrelevant sei.

Was auch merkwürdig ist: Die Mitarbeiterin der alten Kasse geht davon aus, dass die Kammer eine Prüfung durchführt und der Krankenkasse dann mitteilt, ob Beitragsfreiheit gerechtfertigt ist.
Da sie von der Kammer jedoch keine Bestätigung erhalten haben, sei ich nicht beitragsfrei versichert gewesen.
Habe danach bei der Kammer angerufen und dort wurde mir gesagt, man übermittle den Kassen lediglich, dass Halbwaisenrente bezogen wird und in welcher Höhe, die Entscheidung und Prüfung liegt allein bei der Kasse.

Alles also sehr undurchsichtig und die eine Partei widerspricht der anderen.



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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Aber ist das nicht der Fall oder geht es hier um die Bezeichnung " als Beschäftigter"?

So sieht es aus. Da nur für "Beschäftigte" überhaupt eine Rentenversicherungspflicht besteht, können auch nur "Beschäftigte" von der Rentenversicherungspflicht befreit sein.

Zitat:
Und wenn es wirklich an der Selbstständigkeit scheitern sollte: Weshalb sollte ich keine Berechtigung auf eine beitragsfreie Krankenversicherung haben, weil mein Vater selbstständig war? Verstehe die Ungleichbehandlung da nicht ganz.

Man kann nur spekulieren, was sich der Gesetzgeber gedacht hat. Sozialversicherunpflichtige Beschäftigte zahlen durch ihre Beiträge in das Solidarsystem des gesetzlichen Sozialversicherung ein, bei der die eingezahlten Beiträge nicht nur dem Einzahler, sondern der Allgemeinheit aller Einzahler (und sogar denjenigen, die gar nicht eingezahlt haben) zugute kommt. Das ist bei Selbständigen (und Beamten) im Regelfall nicht so. Vielleicht wollte der Gesetgeber mal diejenigen belohnen, die sich am Solidarsystem beteiligen. Aber das ist Raterei.

Signatur:

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#8
 Von 
petelmoi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
So sieht es aus. Da nur für "Beschäftigte" überhaupt eine Rentenversicherungspflicht besteht, können auch nur "Beschäftigte" von der Rentenversicherungspflicht befreit sein.

Kann man also davon ausgehen, dass ich recht sicher Beiträge zahlen müsste oder kann ich mich auf den Bescheid der Krankenkasse verlassen und es darauf beruhen lassen? Ich habe zunächst keine Beiträge gezahlt und mich gewundert, da ich von der Gesetzesänderung nichts wusste. Nach mehreren Anrufen innerhalb einiger Monate dann den Bescheid per Post bekommen.
Wie gesagt, eine dritte Krankenkasse sprach auch von Beitragsfreiheit, die Mitarbeiterin der Kammer möchte das Ganze noch prüfen und dann zurückrufen - wird aber wohl noch etwas dauern.

Auch wenn er nicht sozialversicherungspflichtig war, war er dennoch freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, also ganz von dem Solidarsystem wurde sich nicht verabschiedet, zumal die Kinder der Verstorbenen ja auch nichts dafür können, weswegen ich das ganze Verfahren sehr merkwürdig finde.


Vielen Dank übrigens für die zahlreichen Antworten.

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