Krankenkasse vergessen zu melden

25. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.01.2019 01:17:10
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 9x hilfreich)
Krankenkasse vergessen zu melden

Hi,

ich bin 24, seit einem Jahr selbstständig und werde demnächst 25.
Ich bin "eigentlich" bei meiner Familie mitversichert.

Leider habe ich gedacht, dass ich deswegen der Krankenkasse nicht Bescheid geben muss.
Also mein Vater hat gesagt, dass ich nichts machen müsse.

Jetzt lese ich hier und dort, dass man das sofort der Krankenkasse melden muss und dementsprechend sich selbst versichern.
Kann mir jemand helfen? Muss ich nun was nachzahlen oder lieber abwarten bis ich 25 bin und dann dort melden?




-- Editiert von Moderator am 26.07.2018 02:05

-- Editiert von Moderator am 26.07.2018 17:04

-- Thema wurde verschoben am 26.07.2018 17:04

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Kann mir jemand helfen? Nö. Hier weiß nämlich keiner, ob Sie die Voraussetzungen einer Familienversicherung noch erfüllen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von doggfather):
seit einem Jahr selbstständig


Mit welchem Umfang und welchem Gewinn?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Die AOK hat da eine sehr informative Seite, die würde ich mir mal anschauen. Eigentlich ist die Familienversicherung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn man selbständig ist, sofern ich das richtig in Erinnerung habe. Aber ganz ehrlich, jemand der selbständig ist, sollte diese einfachsten Voraussetzungen für die erfolgreiche Abwicklung eines Geschäfts kennen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12319.01.2019 01:17:10
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich zahle mir monatlich knapp 900€.

-- Editiert von Moderator am 26.07.2018 16:22

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von doggfather):
Ich zahle mir monatlich knapp 900€.


Das ist keine Antwort auf die Frage:

Zitat (von Tasti123):
Mit welchem Umfang und welchem Gewinn?

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#6
 Von 
guest-12319.01.2019 01:17:10
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 9x hilfreich)

Wieso spielt der Umfang und Gewinn der Firma eine Rolle?
Soweit ich weiß geht es darum wieviel Ich verdiene.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von doggfather):
Soweit ich weiß geht es darum wieviel Ich verdiene.


Wenn Du schon alles (besser) weisst, warum fragst Du dann?

Ein Blick ins SGB schafft Klarheit.

Zitat (von doggfather):
Muss ich nun was nachzahlen oder lieber abwarten bis ich 25 bin und dann dort melden?

Wieso bis 25 abwarten? Entweder man ist familienersichert (hier nicht sehr wahrscheinlich) oder ist es nicht, also unversichert. Falls letzteres, wird die Nachzahlung fällig .

Berry

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, schließen sich Selbständigkeit und Familienversicherung aus. Die Höhe des Einkommens ist lediglich für die Höhe des Beitrages von Bedeutung. Nicht aber ein Kriterium für eine eigenständige Versicherung.

Es geht hier auch nicht um Schuldzuweisungen, sondern schlicht und ergreifend darum, dass man als Selbständiger gewisse Basiskenntnisse zwingend haben muss. Ansonsten scheitert man ganz schnell und Ärger mit der Krankenkasse, da ist dann auch schnell das Hauptzollamt mit einer Betriebsprüfung da, häufig im Tross mit Finanzamt, Rentenversicherung u.s.w.

wirdwerden

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von doggfather):
Soweit ich weiß geht es darum wieviel Ich verdiene.

Nö, was man verdient ist nicht relevant, sondern das Einkommen das man hat.



Zitat (von wirdwerden):
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, schließen sich Selbständigkeit und Familienversicherung aus.

Nicht immer, nebenbruflich und 415 EUR Einkommen monatlich geht wohl noch.

Aber wenn hier schon 900 EUR / Monat ausgezahlt werden, dürfte die Familien versicherung nicht mehr gehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

So hatte ich das auch in Erinnerung.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Und ja, da muß nachgezahlt werden, und zwar recht ordentlich - als Selbständiger ist man bei der GKV einschließlich Pflegeversicherung mit mindestens 400 Euro im Monat dabei. Das liegt an der sog. Mindesteinnahme von 2.300 Euro - nach der wird der Beitrag berechnet, auch wenn man gar keine 2.300 Euro Einnahmen hat. Die Groko gedenkt diese Mindesteinnahme zwar zu senken, aber das tritt erst 2019 in Kraft...

-- Editiert von muemmel am 26.07.2018 17:05

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hier mal die Rechtsgrundlage


(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro.

Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890 , 1891) besteht. Das Gleiche gilt bis zum 31. Dezember 2018 für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47592 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Beim Wechsel in der PKV war der Versicherer verpflichtet


Der Fragesteller ist nicht in die PKV gewechselt.

Zitat:
Für ein 24J alt Person sind 900 €/Monat unrealistisch


Die 900€/Monat sind sein Einkommen, nicht sein Versicherungsbeitrag.

Damit ist die Nebenverdienstgrenze in Höhe von 435€ deutlich überschritten, so dass eine Familienversicherung ausgeschlossen ist. Du musst Dich also selbst versichern und das auch umgehend bei der Krankenkasse melden.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10684 Beiträge, 4205x hilfreich)

Zitat (von hh):
Damit ist die Nebenverdienstgrenze in Höhe von 435€ deutlich überschritten, so dass eine Familienversicherung ausgeschlossen ist.


Die Familienversicherung ist schon Aufgrund des Alters des TE nicht mehr gegeben, verwunderlich das die Kasse das nicht selbst bemerkt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Die Familienversicherung ist schon Aufgrund des Alters des TE nicht mehr gegeben, verwunderlich das die Kasse das nicht selbst bemerkt hat.


Nicht unbedingt.
Der TS wird seine erwerbstätigkeit nicht angegeben haben, deshalb ist die Kasse von den Voraussetzungen nach Abschnitt 3) ausgegangen.

Berry

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